In nachstehender Entscheidung geht es um abgesprochene Verhaltensweisen 8 österreichischer, eigenständiger Banken; hat insofern nix mit Rundunk zu tun, aber einige der Aussagen daraus könnten vielleicht auf die Verhaltensweisen der 9 dt. ÖRR übertragbar sein, denn auch diese sind im Sinne des Unionsrechts jeweils eigenständige Unternehmen.
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
14. Dezember 2006(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Österreichischer Bankenmarkt – ‚Lombardclub‘ – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Berechnung der Geldbußen“
In den verbundenen Rechtssachen T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=66563&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1801540I – Gegenstand des Rechtsstreits
1 Mit der Entscheidung 2004/138/EG vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D?1 – Österreichische Banken („Lombard-Club“) (ABl. 2004, L 56, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung oder Entscheidung) stellte die Kommission die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sinn des Artikels 81 Absatz 1 EG fest.
Rn. 28Als übergeordnete Instanz hätten sich monatlich, mit Ausnahme des Urlaubsmonats August, leitende Vertreter der größten österreichischen Banken getroffen („Lombardclub“). Neben wettbewerbsneutralen Themen allgemeinen Interesses hätten sie dabei Änderungen von Zinssätzen, Werbemaßnahmen und anderes besprochen. An einigen dieser Runden hätten Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank (im Folgenden: OeNB) teilgenommen.
Rn. 34Unter allen Spezialrunden sei die „Controllerrunde“ hervorgestochen, an der Vertreter der Controlling-Abteilungen der größten österreichischen Banken teilgenommen hätten. Dabei seien einheitliche Kalkulationsgrundlagen und gemeinsame Vorschläge zur Ertragsverbesserung erarbeitet worden. Dadurch hätten die Banken untereinander die Transparenz ihrer jeweiligen Kosten- und Kalkulationselemente erhöht.
Rn. 43Die Kommission stuft den festgestellten Sachverhalt als komplexen Verstoß von erheblicher Dauer ein, der sowohl Vereinbarungen als auch abgestimmte Verhaltensweisen einschließe. Die beteiligten Unternehmen hätten die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt; außerdem hätten die abgestimmten Verhaltensweisen tatsächliche Auswirkungen auf den österreichischen Bankenmarkt gehabt, obwohl die eingegangenen Verpflichtungen von den Banken nicht immer eingehalten worden seien.
Rn. 98 Insoweit ist nicht ersichtlich, was einen Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen daran hindern sollte, den Begriff des berechtigten Interesses im Sinn von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu erfüllen. Vielmehr hat ein Endkunde, der darlegt, dass er durch die fragliche Wettbewerbsbeschränkung in seinen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt wurde oder beeinträchtigt sein kann, ein berechtigtes Interesse im Sinn dieser Bestimmung an der Einreichung eines Antrags oder einer Beschwerde zu dem Zweck, die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG oder 82 EG durch die Kommission zu erwirken.
Rn. 99Die Bestimmungen, die einen unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt gewährleisten sollen, verfolgen nämlich letztlich den Zweck, das Wohlergehen des Verbrauchers zu erhöhen. Dieser Zweck ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut des Artikels 81 EG: Auch wenn von dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG Kartelle ausgenommen werden können, die zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ?verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ist diese in Artikel 81 Absatz 3 EG vorgesehene Möglichkeit doch namentlich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Verbraucher der in Frage stehenden Waren an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Das Wettbewerbsrecht und die Wettbewerbspolitik haben damit auf die konkreten wirtschaftlichen Interessen der Endabnehmer von Waren oder Dienstleistungen unbestreitbare Auswirkungen. Wenn diesen Endkunden – die geltend machen, sie hätten infolge eines zur Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs geeigneten Vertrages oder Verhaltens einen Vermögensschaden erlitten – ein berechtigtes Interesse daran zuerkannt wird, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 EG und 82 EG feststellt, so trägt dies folglich zur Verwirklichung der Ziele des Wettbewerbsrechts bei.
Rn. 111Ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. Dieser Auslegung lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 258).
Rn. 112Hierzu heißt es in Randnummer 73 der angefochtenen Entscheidung: „Zweck der gegenständlichen Absprachen war die Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen im Hinblick auf die von den Gesprächsrunden umfassten Themen. Absprachen und abgestimmte Maßnahmen sollten – auf Kosten der Konsumenten – die Ertragslage der Banken verbessern. Eine Abkehr von Kartellabsprachen – welche nach Ansicht der Banken ‚vernünftigen Wettbewerb‘ sicherstellten – würde dagegen zu einer ‚Margenerosion‘ führen.“ Die Kommission führt somit an dieser Stelle im Wesentlichen aus, dass ein Gesamtplan bestanden habe, mit dem das Ziel verfolgt worden sei, bei allen Bankdienstleistungen, die Gegenstand der Gesprächsrunden gewesen seien, den Preiswettbewerb zu beseitigen. Die Rüge der RLB, dass sich die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erstmals auf die Existenz eines Gesamtkartells berufen habe, kann daher keinen Erfolg haben.
Rn. 139Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Kommission berechtigt ist, an jedes Unternehmen, dem eine Zuwiderhandlung nachgewiesen wurde, eine Entscheidung zu richten, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt und gegen das Unternehmen eine Sanktion verhängt wird. Argumente, die sich auf einen Vergleich der Lage des Adressaten einer solchen Entscheidung mit der Lage anderer Unternehmen (unabhängig davon, ob sie zu den Adressaten dieser Entscheidung gehören) stützen, können keinesfalls die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage stellen, soweit darin eine tatsächlich nachgewiesene Zuwiderhandlung festgestellt und geahndet wird. Solche Argumente gehen daher in Bezug auf die Auswahl der ÖVAG und der NÖ-Hypo als Adressaten der Entscheidung ins Leere.
Rn. 154In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten global, für alle Gesprächsrunden als Ganzes geprüft. Das in den Randnummern 442, 451 und 469 der angefochtenen Entscheidung dargelegte Ergebnis dieser globalen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
– Das vom „Lombardclub“ geschaffene Netzwerk bestand aus einer Vielzahl eng miteinander verwobener Gesprächsrunden und umspannte das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs.
– Es band fast alle österreichischen Kreditinstitute ein.
– Es deckte die gesamte Palette der in Österreich angebotenen Bankprodukte und ?dienstleistungen ab.
– Der wettbewerbswidrige Zweck der Gesprächsrunden ist unbestritten.
– Das Kartell veränderte in ganz Österreich die Wettbewerbsbedingungen.
– Es war somit geeignet, sich auf der Nachfrageseite auf das unmittelbar oder mittelbar an die grenzüberschreitenden Warenströme anknüpfende Verhalten der Unternehmen und Verbraucher auszuwirken.
– Es war ferner geeignet, die Markteintrittsentscheidungen ausländischer Banken zu beeinflussen.
– Es war daher geeignet, den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinflussen.
Dieses Ergebnis wird in den Randnummern 454 bis 465 durch eine Reihe von Beispielen zur Nachfrage- und zur Angebotsseite veranschaulicht.
Rn. 162Durch die Voraussetzung der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Artikel 81 Absatz 1 EG soll auf dem Gebiet der Regelung des Wettbewerbs der Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abgegrenzt werden. Unter das Gemeinschaftsrecht fallen somit alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einem für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteiligen Sinn zu gefährden, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird. Dagegen fallen Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken, unter den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung (Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17).
Rn. 163Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22). Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 54, oben in Randnr. 159 angeführtes Urteil Bagnasco u. a., Randnr. 47, und Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01, British Sugar/Kommission, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 27).
Rn. 164Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einfluss eines Kartells auf den Handelsverkehr ungünstig, neutral oder günstig ist. Eine Wettbewerbsbeschränkung ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sie die Handelsströme von der Richtung abzulenken vermag, die sie andernfalls genommen hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 172). Die im vorliegenden Fall von einigen Klägerinnen vertretene These, dass bei der Beurteilung der Eignung des Kartells zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nur marktabschottende Wirkungen berücksichtigt werden könnten, ist daher zu verwerfen.
Rn. 165Diese weite Auslegung des Kriteriums der Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten steht nicht im Widerspruch zu dem von der RLB angeführten Subsidiaritätsprinzip. Wie die Kommission zutreffend ausführt, sieht der Vertrag vor, dass etwaige Konflikte zwischen der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs und anderen legitimen wirtschaftspolitischen Zielen durch die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG gelöst werden. Dieser kann somit als Spezialvorschrift für die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips im Kartellsektor angesehen werden. Das genannte Prinzip kann daher nicht geltend gemacht werden, um den Anwendungsbereich von Artikel 81 EG einzuschränken (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache T-65/98, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 197).
Rn. 166Sodann ist hervorzuheben, dass die Eignung eines Kartells zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, d. h. seine potenzielle Wirkung, ausreicht, damit es in den Anwendungsbereich von Artikel 81 EG fällt, und dass es keines Nachweises einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Handelsverkehrs bedarf (oben in Randnr. 159 angeführtes Urteil Bagnasco u. a., Randnr. 48, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 19). [...]
Rn. 167Die potenzielle Auswirkung des Kartells auf den zwischenstaatlichen Handel muss allerdings spürbar sein, d. h. sie darf nicht nur geringfügig sein (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-306/96, Javico, Slg. 1998, I-1983, Randnrn. 12 bis 17; Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil FETTCSA, Randnr. 207).
Siehe Borken, als "geringfügig" läßt sich das ja wohl nicht mehr bezeichnen.
Rn. 173Nach der Rechtsprechung sind in dem zu berücksichtigenden Markt sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleich bleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maß austauschbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37).
Im vorliegenden Fall sind die verschiedenen Bankdienstleistungen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, nicht untereinander austauschbar. Die meisten Kunden der Universalbanken möchten allerdings ein Einlagen, Kredite und Zahlungsverkehr umfassendes Paket von Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen, und ein Wettbewerb zwischen diesen Banken kann alle diese Dienstleistungen betreffen. Eine enge Definition des relevanten Marktes wäre daher in diesem Tätigkeitsbereich gekünstelt. Außerdem würde eine getrennte Prüfung keine vollständige Erfassung der Auswirkungen der Vereinbarungen ermöglichen, die, auch wenn sie verschiedene Produkte oder Dienstleistungen und verschiedene Kunden (Privatpersonen oder Unternehmen) betreffen, gleichwohl zum gleichen Tätigkeitsbereich gehören. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten kann nämlich indirekt sein, und der Markt, auf dem sie auftreten kann, ist nicht unbedingt mit dem Markt der Produkte oder Dienstleistungen identisch, deren Preise vom Kartell festgelegt wurden (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC, Slg. 1985, 391, Randnr. 29, und oben in Randnr. 138 angeführtes Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 142). Wie die Kommission in den Randnummern 456 bis 459 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die Festsetzung der Preise eines breiten Spektrums von Bankdienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen geeignet, in ihrer Gesamtheit Auswirkungen auf andere Märkte zu entfalten.
Rn. 180Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, oben in Randnr. 163 angeführtes Urteil Remia u. a./Kommission, Randnr. 22, Urteile des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 95; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T?62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II?2707, Randnr. 179). Ferner ist entschieden worden, dass eine staatliche Maßnahme, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte genehmigt wird, im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 EG zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 33).
Auch interessant: siehe Hervorhebung in Blau.
Eine staatliche veranlasste Finanzierung einer Marktdienstleistung könnte den Wetbewerb bereits verfälschen.
Rn. 181Nach dieser Rechtsprechung besteht zumindest eine starke Vermutung dafür, dass eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise, die im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewandt wird, geeignet ist, zur Abschottung der Märkte beizutragen und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu beeinträchtigen. Diese Vermutung entfällt nur dann, wenn sich bei Untersuchung der Merkmale und des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs der Vereinbarung das Gegenteil herausstellt.
Rn. 205Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Erfüllung des Tatbestands einer vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewusst war, sondern es genügt, dass das Unternehmen sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckte (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157, oben in Randnr. 175 angeführtes Urteil SPO u. a./Kommission, Randnr. 356, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, im Folgenden: Urteil Mayr-Melnhof, Randnr. 375).
Rn. 209Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, inwieweit sich die Klägerinnen der Unvereinbarkeit ihres Verhaltens mit Artikel 81 EG bewusst waren. Ebenso hat die Tatsache, dass nach österreichischem Recht bestimmte Kartelle nicht von Rechts wegen untersagt waren, sondern auf Antrag vom zuständigen Gericht untersagt werden konnten (unterstellt, die Vereinbarungen des „Lombardclubs“ hätten zu diesen Kartellen gehört), keine Auswirkungen auf die Qualifizierung der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG als vorsätzlich (vgl. in diesem Sinn das oben in Randnr. 205 angeführte Urteil Mayr-Melnhof, Randnrn. 373 bis 376). Schließlich ändern die Argumente, dass die Treffen öffentlich bekannt gewesen seien und dass nationale Behörden daran teilgenommen hätten, weder etwas an der wettbewerbsbeschränkenden Absicht noch an der Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Eignung des Kartells zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ergibt.
Mehr braucht daraus eigentlich auch nicht zitiert zu werden, denn insbesondere der hervorgehobene Wortlaut in den zitierten Rnn. 98, 99 und 112 läßt sich auf die Belange der Rundfunk
nichtinteressenten/Rundfunk
nichtnutzenden übertragen und ist hier aussagefähig?
Eine Beeinflussung der Verbraucher durch Unternehmen im Sinne des Unionsrechts, ist, auf welche Weise diese Beeinflussung auch immer erfolgen möge, unionsrechtlich unzulässig;
in Belangen der Medienmarktes stehen die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh zudem einer weitergehenden Beeinflussung durch den Staates, da jeweils "without interference by public authority", ebenfalls entgegen.
Der Verbrauchenden sind insofern 1x unionsgrundrechtlich geschützt und 1x unionswettbewerbsrechtlich, zumindest jedenfalls theoretisch.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;