Es braucht sicher nicht diskutiert zu werden; es wird nur deswegen hier eingestellt, um zu zeigen, daß auch das BVerfG dem EuGH Vorabentscheidungsersuchen stellt.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
16. Juni 2015(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) zu einer Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen – Art. 119 AEUV und 127 AEUV – Befugnisse der EZB und des Europäischen Systems der Zentralbanken – Geldpolitischer Transmissionsmechanismus – Gewährleistung der Preisstabilität – Verhältnismäßigkeit – Art. 123 AEUV – Verbot der monetären Finanzierung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“
In der Rechtssache C-62/14eingereicht vom Bundesverfassungsgericht (Deutschland)https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165057&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1684108Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 119 AEUV, Art. 123 Abs. 1 AEUV und Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV sowie die Art. 17 bis 24 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sind dahin auszulegen, dass sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) dazu ermächtigen, ein Programm für den Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten wie dasjenige zu beschließen, das in der Pressemitteilung angekündigt wurde, die im Protokoll der 340. Sitzung des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) am 5. und 6. September 2012 genannt ist.
Da es das Forum nicht direkt betrifft, wird nicht weiter daraus zitiert.
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