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Autor Thema: EuGH 78/76 - Verbot zollgleicher Abgaben  (Gelesen 560 mal)

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EuGH 78/76 - Verbot zollgleicher Abgaben
Autor: 08. Mai 2021, 02:19
Diese Entscheidung betrifft das Abgabe- und Beihilferecht gleichermaßen.

Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977.
Steinike & Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland.
Rechtssache 78-76.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61976CJ0078&qid=1620431354720

Rn. 29
Zitat
SIND DIE EINE ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG KENNZEICHNENDEN MERKMALE GEGEBEN , SO IST DER UMSTAND , DASS DER BEITRAG AUF EINER NACH DEM ÜBERSCHREITEN DER GRENZE LIEGENDEN STUFE DER VERMARKTUNG ODER VERARBEITUNG DES ERZEUGNISSES ERHOBEN WIRD , UNERHEBLICH , SOBALD DAS ERZEUGNIS ALLEIN WEGEN DES ÜBERSCHREITENS DIESER GRENZE BELASTET WIRD UND DAMIT EIN UMSTAND GEGEBEN IST , DER DIE ERHEBUNG EINER IDENTISCHEN ABGABE ZU LASTEN DES EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSES AUSSCHLIESST .

Rn. 30
Zitat
NICHT ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN SIND GELDLASTEN , WENN SIE BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABEREGELUNG SIND , DIE EINHEIMISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE SYSTEMATISCH NACH DENSELBEN MERKMALEN ERFASST . DIES KANN AUCH DANN DER FALL SEIN , WENN ES SICH UM EIN EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS HANDELT , DAS NICHT AUF GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE TRIFFT , SOFERN DIE BELASTUNG GANZE KATEGORIEN EINHEIMISCHER ODER FREMDER ERZEUGNISSE TRIFFT , DIE SICH ALLE UND OHNE RÜCKSICHT AUF IHREN URSPRUNG IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFINDEN . ARTIKEL 95 BEZWECKT DIE BESEITIGUNG DIREKTER ODER INDIREKTER DISKRIMINIERUNGEN VON EINGEFÜHRTEN WAREN , NICHT ABER EINE ABGABENRECHTLICHE BEVORZUGUNG DIESER WAREN GEGENÜBER EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN . AN EINER VON ARTIKEL 95 VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG FEHLT ES IN DER REGEL DANN , WENN EINE INLÄNDISCHE ABGABE EINHEIMISCHE UND ZUVOR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANLÄSSLICH IHRER WEITERVERARBEITUNG TRIFFT, OHNE DASS FÜR DIE HÖHE DER ABGABE , IHRE FESTSETZUNG ODER DIE ART UND WEISE IHRER ERHEBUNG NACH DER HERKUNFT DIESER ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDEN WIRD .
Ein Angabe zollgleicher Wirkung ist eine Abgabe, wenn sie inländische und ausländische Erzeugnisse unterschiedlich behandelt? Zudem diese Ungleichbehandlung dann zur Diskriminierung führt, die verboten ist.

Da könnte sich die Frage stellen, ob dieses auch für Abgaben zur Finanzierung von Dienstleistungen gilt?

Der Rundfunkbeitrag ist ja nicht nur ein "Beitrag", er ist eine Abgabe, die im Inland nur auf nationale Dienstleistungen erhoben wird und nicht auf gleichartige Dienstleistungen ausländischer Anbieter?


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