Ob des Titels wird sich wohl jeder nun fragen, was das mit dem Forum zu tun haben könnte.
Hat es in Belangen der Mitarbeiter*innen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wie auch in Belangen aller Mitarbeiter*innen der öffentlichen Strukturen, denn sie sind explizit ausgeschlossen, aus EU-Mitteln in Folge des Arbeitsplatzverlustes unterstützt werden zu dürfen.
Standpunkt (EU) Nr. 10/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
Vom Rat am 19. April 2021 angenommen 2021/C 156/01https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.156.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A156%3ATOCArtikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) für den Zeitraum des MFR 2021 bis 2027 eingerichtet.
Darin werden die Ziele des EGF, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 6.
(2) Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1)
"entlassener Arbeitnehmer" einen Arbeitnehmer – unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses –, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;
(2)
"Selbstständiger" eine natürliche Person, die weniger als zehn Arbeitskräfte beschäftigt;
(3)
"Begünstigter" eine natürliche Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;
(4)
"Unregelmäßigkeit" einen Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.
(5)
"Durchführungszeitraum" den Zeitraum von den in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten bis 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2.
Artikel 4
Interventionskriterien
[...]
(5) Der EGF darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn Beschäftigte des öffentlichen Sektors aufgrund von Haushaltskürzungen eines Mitgliedstaats entlassen werden.
Artikel 9
Komplementarität, Konformität und Koordinierung
(1) Ein Finanzbeitrag aus dem EGF darf nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.
(2) Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich solcher Maßnahmen, die auch eine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten, im Einklang mit den im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen.
(3) Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.
(4) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der erhaltenen anderweitigen finanziellen Unterstützung aus dem Unionshaushalt.
(5) Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, keine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten.
Gehen die dt. ÖRR Pleite, braucht keiner bei Europa zwecks anteiliger Kostenübernahme vorstellig zu werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;