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Autor Thema: Kann Abgabepflicht an eine nicht-staatliche Organisation verfassungsgemäß sein?  (Gelesen 932 mal)

  • Beiträge: 7.306
Im Forum wird der Rundfunkbeitrag allgemein als staatliche Abgabe behandelt; die unionsrechtliche Einstufung als staatliche Beihilfe, (EuGH C-337/06, EuGH C-492/17), sei hier einmal ohne Relevanz.

Beim EGMR heißt es ja:

CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA
http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381

Zitat
53.  In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention and is therefore entitled to lodge an application.

daß, wer sich selbst verwalten darf, nicht zum Staat zählt und als "nicht-staatliche Organisation" zu behandeln ist.

Die dt. ÖRR dürfen sich selbst verwalten, sind also nach Maßgabe des EGMR als "nicht-staatliche Organisationen" zu qualifizieren.

Die Frage, die hier nun zur Debatte steht, ist, ob der Staat den Abgabebürger verpflichten darf, seine Abgabe an eine aus dem Staat ausgegliederte Organisation leisten zu müssen, ohne daß es einer der Abgabepflicht an die nicht-staatliche Organisation vorangehenden, ein Rechtsverhältnis zu dieser nicht-staatlichen Organisation begründenden Aktivität des Abgabeschuldners bedarf?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2021, 21:26 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 353
Die Frage nach einer Abgabepflicht an eine nicht-staatliche Organisation führt in der Tat auf die Frage nach dem Rechtsverhältnis.

Soweit ersichtlich meidet die derzeitige 'Rechtsprechung' dieses Thema, es ist also durchaus ungeklärt, welches Rechtsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und dem Bürger, insbesondere demjenigen Bürger der kein Rundfunkteilnehmer ist, bestehen kann. Man könnte die Frage daher auch so zuspitzen: kann eine Rundfunkanstalt dem Bürger gegenüber hoheitlich tätig werden?


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Die Frage nach einer Abgabepflicht an eine nicht-staatliche Organisation führt in der Tat auf die Frage nach dem Rechtsverhältnis.
Dieses weiterführende Frage ist aber gerade nicht Gegenstand dieses Themas.

Zum "Rechtsverhältnis" hat es zudem schon eine auf BGH-Entscheidungen basierende Thematik im Forum:

BGH KZB 8/03 - Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30304.msg193195.html#msg193195


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