Monsieur, ach was sage ich, Maître @Profät Di Abolo wieder am Ruder der gallischen Flussbarke. Daaaanke!
Schlussfolgerung 1:
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Es gilt demnach der Umkehrschluss: Sofern das BVerfG "nur" die nicht-steuerlichen Abgaben "ermächtigte" als mit dem GG usw. vereinbar, so gilt im Umkehrschluss, dass "neuartige Steuern" von Bundesländern nicht per Gesetz erfunden werden dürfen.
Neuartige Steuern gehen nur, wenn sie in eine der Kategorien des Grundgesetzes passen. Es gibt keine zulässige Kategorie für "Landesmediensteuer". Also wäre diese nur zulässig nach Änderung des Grundgesetzes durch ein Bundesgesetz. Dies kann als ausgeschlossen angesehen werden, weil dann ja erklärtermaßen rund 50 % des Inkassos der Rundfunkabgabe unzulässig werden würden.
Schlussfolgerung 2:
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Bei einer statistisch belegten Nichtzuschauerquote von 85 % bis Alter 55,
von 92 % bis Alter 35 ist das "Beitrags"-Konzept nicht mehr haltbar.
Also ist das "Beitrags"-Gesetz von Anbeginn an als nichtig anzusehen. Denn schon 2013 war die Nichtzuschauerquote der Jahrgänge bis Alter 40 oberhalb 80 % - Nutzenfiktion wäre absurd.
Also würde Rückzahlpflicht für unvorstellbar hohe Summen anfallen.
Nur die wirklichen Zuschauer hätten zu Recht gezahlt, nämlich nach den rettenden BGB-Regeln für "Bereicherung".
Schlussfolgerung 3. Mediensteuer der Länder ist unzulässig.
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Wir haben noch keine Aussage, dass das Erfinden einer Steuer durch die Länder wirklich unzulässig sei.
Hier aber greift der entscheidende Satz im Urteil: "Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen."
Mit anderen Worten, außerhalb des Kanons des Grundgesetzes können gewisse denkbare Abgabenformen gesetzlich geschaffen werden, vorausgesetzt, sie sind nicht die - im Grundgesetz-Kanon erfassten - Formen.
Bei einer "faktischen" Medien-"Steuer" handelt es sich aber um eine bereits erfasste "Form", nämlich eine "Steuer". Ihr fehlt es am Bundesgesetz.
Schlussfolgerung 4: Der fehlende argumentative Beleg.
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Es fehlt uns bisher eine rechtswissenschaftliche Verankerung der Schlussfolgerung 3. Die gehört eigentlich hinein in die 900 Seiten der unmittelbar bevorstehenden Verfassungsbeschwerden in 17 Punkten.
Vermutlich findet sich diese im seinerzeitigen Schriftsatzes von 2014 des damaligen Jurastudenden Geuer. Dies war übrigens eine schon vor ihm im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretene Auffassung gegen den Rundfunk-"Beitrag" ab 2013.
Anmerkung: 1 der 17 Punkte ist Beschwerde gegen den Meldedatenabgleich 2022++.
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Diese basiert immer noch und wiederum auf der Jura-Arbeit von über 100 Seiten des @Profät , welche inzwischen ein AZ BVerfG 1 BvR .../20 erhielt. Auf dieses wird verwiesen - nochmals weitere Schriftsatzseiten, dort durch Vorverfahren dann auf 300 Seiten angewachsen.
Die kommen also "virtuell hinzu" zu den 900 Seiten.
Das ist der Fluch der bösen Tat, dass sie fortdauernd immer Böses wird gebären.
Anmerkung 2: Verwaltungsgericht und Verfassungsgerichte wurden geschaffen,
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rechtshistorisch gesehen, um Bürger gegen Rechtsverletzungen gegen den Staat zu verteidigen. Sie wurden nicht geschaffen, um die rechtsverletzende öffentliche Gewalt gegen die geschädigten Bürger zu verteidigten.
Ja, das darf jedermann, der es ebenso sieht, allen Richtern gleich auf die erste Seite schreiben in jedem Schriftsatz. Ja, auch obersten Gerichte darf das am Anfang eines jeden Schriftsatz höflich mit Dank hierfür im voraus sofort vorgetragen werden als Kernanliegen.
Stimmt, wir Nichtjuristen, "wir bildungsferne Bauern, Hilfsarbeiter, Tölpel etc.", wir begreifen hohe Jura natürlich nicht? Aber ja, wir begreifen sehr wohl, was hier gespielt wird, und diese Desillusionierung muss man den Juristen vorzugsweise schon auf der ersten Seite jedes mal klarstellen:
"Wir durchschauen euch. Kein Platz mehr für Jura-Dekduktionismus der Beweise für offenkundige Rechtsfehler. Ihr werdet vom Bürger für Rechtsfindung bezahlt, vom Bürger, ja, vom Bürger, und nicht für Unrechts-Scheinlegitimierung."