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Autor Thema: BVerfG 2 BvR 2335/95 - Zur Nichtigkeit einer Sonderabgabe  (Gelesen 490 mal)

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Zuerst ein Zitat aus der dazugehörigen Pressemitteilung:

Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2005/bvg05-059.html

Zitat
[...] Den abgabepflichtigen Abfallexporteuren werde ohne besonderen sachlichen Grund die Finanzierungsverantwortung für das Fehlverhalten Dritter zugerechnet.

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 06. Juli 2005
- 2 BvR 2335/95 -, Rn. 1-133,

http://www.bverfg.de/e/rs20050706_2bvr233595.html

Zur Begründung der Kläger, die das BVerfG hier wiederholt:

Zitat
Rn. 87
Als Steuer könne der "Mitgliedsbeitrag" unabhängig von seiner formalen Bezeichnung und haushaltsmäßigen Behandlung mit Sicherheit deswegen nicht bezeichnet werden, weil er nicht voraussetzungslos von allen Bürgern erhoben werde, auf die der Abgabentatbestand zutreffe, sondern an einen spezifischen Belastungsgrund einer abgegrenzten Personengruppe anknüpfe. Der "Mitgliedsbeitrag" könne auch nicht als Vorzugslast (Gebühr oder Beitrag) qualifiziert werden. Nach dem herkömmlichen Gebührenbegriff könne von einer Gebühr nur die Rede sein, wenn der Abschöpfung ein verhältnismäßiger staatlicherseits zugewandter Nutzen in einem gleichsam synallagmatischen Verhältnis korrespondiere. Die zur Finanzierung des Solidarfonds herangezogenen Beitragspflichtigen erlangten für ihren Beitrag keinerlei Gegenleistung in diesem Sinne. Auch wenn man einer Erweiterung des klassischen Gebührenbegriffs um die so genannten Kostenüberwälzungs- und Verleihungsgebühren zu folgen bereit wäre, komme eine Rechtfertigung als Gebühr nicht in Frage. Denn auch in diesem Fall sei eine individuelle Kostenverantwortung des Belasteten erforderlich. Anders als bei der Nutzung knapper Ressourcen, bei der über die Zulässigkeit einer Verleihungsgebühr nachgedacht werden könne, scheide dies im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil es lediglich um die Ausübung verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte (hier der Berufsausübungsfreiheit) gehe. Die bloße Gestattung der Grundrechtsausübung könne nicht entgeltpflichtig gemacht werden. Der Staat dürfe den Grundrechtsgebrauch nicht verkaufen.

Rn. 88
Der "Mitgliedsbeitrag" könne auch nicht durch den Gedanken einer "Versichertengemeinschaft potentieller Verursacher" gerechtfertigt werden. Die Auffassung, dass das umweltrechtliche Verursacherprinzip geeignet sei, die Kostenregelung des Abfallverbringungsgesetzes einschließlich des Solidarfonds Abfallrückführung zu legitimieren, könne nicht überzeugen. Danach rechtfertige sich die Inanspruchnahme der "Solidargemeinschaft" der notifizierenden Personen statt der Allgemeinheit der Steuerzahler daraus, dass die notifizierenden Personen eine "Verantwortungsgemeinschaft der Abfallwirtschaft" bildeten, die in spezifischer Sachnähe zu den Aufgaben der Abfallrückführung stehe. Die Finanzierungsverantwortlichkeit der Abfallexporteure ergebe sich daraus, dass die Missstände, deren Beseitigung Aufgabe des Verbands sei, durch den Abfallexport hervorgerufen würden.

Rn. 91
Da sich insgesamt die Kostenüberwälzung auf die zum Solidarfonds Abfallrückführung beitragspflichtigen Gewerbetreibenden mangels einer aktuellen oder potentiellen Verursachungsbeziehung der Pflichtigen zu dem Risiko illegaler Abfallexporte als Vorzugslast (Gebühr oder Beitrag) nicht begründen lasse, handele es sich um eine Sonderabgabe.

Rn. 92
Diese sei, jedenfalls wenn sie überwiegend Finanzierungsfunktion habe, nur unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig, die jedoch nicht erfüllt seien.

Rn. 96
Auch fehle es an der notwendigen Gruppenverantwortung. Die Gruppenverantwortung beziehe sich, wie die spezifische Sachnähe, aus der sie entspringe, auf die besondere Sachaufgabe. Eine Verantwortungsbeziehung könne aber nur entstehen, wenn hierfür ein plausibler und überzeugender Sachgrund aufgewiesen werden könne. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Vor allem die These von der Branchenhaftung für die "schwarzen Schafe" sei kein tragfähiger Zurechnungsgrund.

Die Antwort des BVerfG:

Rn. 108
Zitat
§ 8 Abs. 1 Satz 6 AbfVerbrG verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Abgabe als eine unzulässige Sonderabgabe gegen Art. 72 Abs. 2 (a.F.), Art. 74 Nr. 24 (a.F.) in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110 Abs. 1 GG verstößt.

Rn. 109
Zitat
1. Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 98, 83 <97>). Die Abgabepflicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 AbfVerbrG (im Folgenden: Abfallausfuhrabgabe) knüpft tatbestandlich unmittelbar an bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten der "notifizierenden Personen" (insbesondere Produzenten, Händler, Besitzer - im Folgenden vereinfacht: Abfall exportierende Unternehmen) an. Sie ist eingefügt in den Zusammenhang eines abfallwirtschaftlichen Regulierungskonzepts und nimmt die Abgabepflichtigen gerade wegen ihrer Beteiligung an einem spezifischen abfallwirtschaftlichen (Export-)Markt in Anspruch. Eine solche Abgabenregelung greift in die Berufsfreiheit der Abgabepflichtigen ein und ist nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht.

Rn. 110
Zitat
2. Kompetenzrechtlicher Maßstab für die angegriffene Abgabepflicht sind Art. 70 ff. GG, hier insbesondere Art. 74 Nr. 24 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 (a.F.) GG. Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; 110, 370 <384>; stRspr).

Rn. 111
Zitat
Die Abfallausfuhrabgabe ist nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 <384>) keine Steuer. Anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dient sie nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 82, 159 <178>; 91, 186 <201>). Das Aufkommen der Abgabe ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 und 7 AbfVerbrG ausschließlich der Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds Abfallrückführung, also einem speziellen Finanzbedarf, gewidmet und fließt auch nicht in den allgemeinen Haushalt des Bundes, sondern unterliegt der Verwaltung des als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestalteten Fonds. Mit einer so gestalteten Abgabe nimmt der Gesetzgeber eine besondere Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen in Anspruch. Dies lässt sich nur als Auferlegung einer nichtsteuerlichen Abgabe rechtfertigen (vgl. auch BVerfGE 108, 186 <212 f.>).

Ok, der Rundfunkbeitrag muß deswegen eine nicht-steuerliche Abgabe sein, weil er national nicht in den allgemeinen Haushalt einfließt, sondern der Verwaltung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt unterfällt.

Rn. 112
Zitat
3. Die Abfallausfuhrabgabe erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsanforderungen, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben. Die Abgabe hat mangels eines konkreten Gegenleistungsverhältnisses keine die herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) prägende Ausgleichsfunktion. Der Abgabe fehlt auch die hinreichende Gruppennützigkeit und damit ein gegenüber der Steuer unterscheidungskräftiger Rechtfertigungsgrund für die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungszweck (vgl. zuletzt BVerfGE 110, 370 <387 f.>.

Rn. 113
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für Abgaben, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz auferlegt. Die Finanzverfassung, die die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art zwar nicht aus; das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger

Rn. 114
Zitat
Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16 f.>; 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <387 f.>):

Rn. 115
Zitat
- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus
oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.
Der Rundfunkbeitrag darf nicht als Steuer behandelt werden.

Rn. 116
Zitat
- Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.

Rn. 117
Zitat
- Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 GG) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.

Rn. 118
Zitat
b) Die Abfallausfuhrabgabe kann nicht als Gebühr oder Beitrag gerechtfertigt werden. Zu dem herkömmlichen Typus der Gebühr gehören öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (stRspr; vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 108, 1 <13>; 110, 370 <388>). Entsprechend werden Beiträge für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

Rn. 121
Zitat
An diesem Befund kann auch die gesetzliche Bezeichnung als Mitgliedsbeitrag nichts ändern. Insbesondere kann die Abgabe nicht als eine so genannte Verbandslast (vgl. z.B. BVerwGE 42, 210 <217>; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, S. 1508) gerechtfertigt werden. Der Solidarfonds ist nicht mitgliedschaftlich als Körperschaft, sondern als Anstalt strukturiert, deren Vorstand vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit berufen wird (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 <BGBl I S. 694>, vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Verfahren und § 10 der Verordnung zur Fach- und Rechtsaufsicht), während die Abgabepflichtigen mit eigenen mitgliedschaftlichen Rechten nicht ausgestattet sind. Zudem beschränken sich die Aufgaben des Solidarfonds ohne einen weitergehenden Zweck auf die Bereitstellung, Verwaltung und Auszahlung der durch die Abgabe erzielten Einnahmen.
Zur Hervorhebung durch Unterstreichung: das läßt sich doch auf Rundfunkanstalt und Rundfunknutzer*innen übertragen?

Die Rundfunkanstalt ist eine Anstalt, aber die Rundfunknutzer*innen haben keine mitgliedschaftlichen Rechte, (die Rundfunknichtnutzer*innen übrigens auch nicht)?

Rn. 122
Zitat
c) Eine Rechtfertigung als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im engeren Sinn scheidet jedenfalls mangels gruppennütziger Verwendung des Abgabenaufkommens aus.

Rn. 123
Zitat
aa) Für Sonderabgaben im engeren Sinn hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen entwickelt. Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls "voraussetzungslos" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 <308>; 108, 186 <217> m.w.N.).

Rn. 124
Zitat
Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 <147 f.>; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 <305 ff.>; 67, 256 <275 ff.>; 82, 159 <179 ff.>). Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 <218 f.>).

Zur Hervorhebung in Blau:
Die Mittel des Rundfunkbeitrages der Landesbürger*innen müssen in den Landeshaushaltsplan aufgenommen werden.

Zur Hervorhebung in Rot:
Mit dem Innehaben einer Wohnung entsteht nicht automatisch ein besonderer Bezug der Wohnungsinhaber*innen zum öffentlich oder privaten Rundfunk, auch dann nicht, wenn Rundfunk üblicherweise in Wohnungen konsumiert wird; erst die Nutzung selber stellt diesen Bezug her.

Rn. 126
Zitat
Innerhalb des Ensembles der speziellen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungszweck besteht eine besonders enge Verbindung zwischen der spezifischen Beziehung oder auch Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens. Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit.

In Rn. 129 bezieht sich das BVerfG noch sowohl auf eine EU-Verordnung und eine EuGH-Entscheidung, wonach der EuGH eine derartige Abgabe, über die vom BVerfG zur Entscheidung verhandelt wurde, ausschließt.

Sofern nun Fragen in Bezug auf den Rundfunkbeitrag aufkommen; das BVerfG tätigte in seiner letzten Rundfunkentscheidung die Aussage, daß dieser eine Sonderabgabe darstellt.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn. 60
Zitat
Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>) als „eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung“ verstanden wird (vgl. Waldhoff, AfP 2011, S. 1 <2>), steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

Hier separat thematisiert:
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203645.html#msg203645


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