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Autor Thema: EU-Kommission 2019 - Mitteilung zum Datenschutz in der EU  (Gelesen 405 mal)

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MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Datenschutzvorschriften als Voraussetzung für Vertrauen in die EU und darüber hinaus – eine Bilanz

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52019DC0374&qid=1617274720426

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Harmonisierung des Rechtsrahmens

Die betroffenen Interessengruppen fordern für bestimmte Bereiche allerdings einen noch höheren Harmonisierungsgrad. Die Verordnung lässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum für die nähere Präzisierung ihrer Anwendung in bestimmten Bereichen, etwa beim Mindestalter von Kindern für die Einwilligung bei Online-Diensten oder bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bereichen wie der Medizin oder der öffentlichen Gesundheit. Die Mitgliedstaaten müssen sich in diesem Fall an diese beiden Kriterien halten:

I) nationale präzisierende Vorschriften müssen den Anforderungen der Charta der Grundrechte entsprechen (und dürfen die Grenzen der Verordnung, welche auf der Charta aufbaut, nicht überschreiten);

II) sie dürfen den freien Verkehr personenbezogener Daten in der EU nicht beeinträchtigen.

Teilweise haben die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Verordnung Anforderungen auf nationaler Ebene festgelegt, und zwar insbesondere durch zahlreiche sektorspezifische Vorschriften, was zu einer Fragmentierung und zu unnötigen Belastungen führt. Ein Beispiel für eine Anforderung, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zur Verordnung festgelegt wurde, ist die Verpflichtung nach deutschem Recht, für Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern oder solche, die dauerhaft personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

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Die Datenschutzbehörden nutzen ihre neuen Befugnisse

Beispiele von Geldbußen, die von den Datenschutzbehörden verhängt wurden:

·5000 EUR gegen ein Sportwettcafé in Österreich wegen unrechtmäßiger Videoüberwachung;

·220 000 EUR gegen ein Datenvermittlungsunternehmen in Polen wegen unterlassener Unterrichtung der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten;

·250 000 EUR gegen die spanische Fußballliga LaLiga wegen fehlender Transparenz bei der Gestaltung ihrer Smartphone-App;

·50 Mio. EUR gegen Google in Frankreich wegen der Bedingungen für die Einholung der Einwilligung von Nutzern.

Siehe Hervorhebung in Rot; soviel könnte es die Einwohnermeldeämter kosten, u. U. je Vorgang, wenn sie der europäischen Verpflichtung weiterhin nicht nachkommen, ihre Bürger vor Weitergabe ihrer personen-bezogener Daten über die geplante Weitergabe zu informieren, damit diese ihr per DSGVO definiertes Widerspruchsrecht wahrnehmen können. Bestätigt durch EuGH C-201/14; siehe dafür auch

EuGH C-201/14 - Ohne Kenntnis der Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35084.msg212666.html#msg212666

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Stärkeres Bewusstsein für Datenschutzrechte

Die EU-Bürgerinnen und -Bürger zeigen ein immer stärkeres Bewusstsein für Datenschutzvorschriften und ihre Rechte: 67 % der Befragten einer Eurobarometer-Umfrage vom Mai 2019 kennen die Verordnung und 57 % wissen, dass es eine nationale Datenschutzbehörde gibt, an die sie sich bei Bedarf einer Auskunft oder bei Beschwerden richten können. 73 % haben zumindest von einem der Rechte gehört, die mit der Verordnung eingeräumt wurden. Gleichwohl unternehmen viele Einzelpersonen in der EU immer noch keine aktiven Schritte, um ihre personenbezogenen Daten online zu schützen. 44 % der Bürgerinnen und Bürger haben ihre Standarddatenschutzeinstellungen für die Nutzung sozialer Netzwerke zum Beispiel noch nicht geändert.

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Die Notwendigkeit, personenbezogene Daten zu schützen, beschränkt sich nicht nur auf die EU. Laut einer aktuellen internationalen Studie zur Sicherheit im Internet nimmt das Vertrauensdefizit weltweit zu, wodurch die Menschen ihr Online-Verhalten verändern. Unternehmen versuchen zunehmend, gegen diese Bedenken vorzugehen, indem sie die mit der Verordnung eingeräumten Rechte aus eigenem Antrieb auf ihre Kunden außerhalb der EU ausweiten.
Zur Hervorhebung in Rot: Vertrauensverlust entsteht u. a. durch Mißbrauch der Befugnisse.

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Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Datenschutzdurchsetzungsstellen

In Zeiten, in denen Probleme bei der Einhaltung von Datenschutzvorschriften oder Sicherheitsvorfälle unter Umständen in mehreren Hoheitsgebieten gleichzeitig viele Menschen betreffen, können engere Formen der internationalen Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden dazu beitragen, die Rechte des Einzelnen wirksamer zu schützen und ein stabileres Umfeld für Unternehmer zu schaffen. Vor diesem Hintergrund und in enger Abstimmung mit dem Ausschuss wird die Kommission deshalb an Wegen arbeiten, die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung sowie die Rechtshilfe zwischen EU- und ausländischen Aufsichtsbehörden zu vereinfachen, auch durch Nutzung der neuen Befugnisse, die ihr diesbezüglich mit der Verordnung eingeräumt wurden . Hierbei sind diverse Formen der Zusammenarbeit denkbar, von der Entwicklung gemeinsamer Auslegungs- und Praxisinstrumente bis hin zum Austausch von Informationen über laufende Ermittlungen.

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Telekommunikation und elektronische Kommunikationsdienste

Im Januar 2017 verabschiedete die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation. Ziel des Vorschlags ist die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation entsprechend der Charta der Grundrechte, der Schutz personenbezogener Daten, die möglicherweise Teil eines Kommunikationsvorgangs sind, sowie der Schutz der Endeinrichtungen der Endnutzer.

Die vorgeschlagene e-Datenschutz-Verordnung enthält besondere Vorschriften für die oben genannten Zwecke und versteht sich somit als Präzisierung und Ergänzung der Datenschutz-Grundverordnung. Um neuen technischen wie rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollen die bestehenden e-Datenschutz-Vorschriften der EU dadurch modernisiert werden. Darüber hinaus verbessert die vorgeschlagene Verordnung die Privatsphäre des Einzelnen, da „Over-the-top“-Kommunikationsdienstleister ebenfalls von den neuen Vorschriften erfasst werden, wodurch faire Wettbewerbsbedingungen für alle elektronischen Kommunikationsdienste entstehen. Während das Europäische Parlament im Oktober 2017 ein Mandat zur Aufnahme von Trilogen annahm, konnte sich der Rat bislang noch nicht auf einen allgemeinen Ansatz einigen. Die Kommission steht weiterhin mit vollem Einsatz hinter der e-Datenschutz-Verordnung und wird die beiden Gesetzgebungsorgane in ihren Anstrengungen, die vorgeschlagene Verordnung zügig zu verabschieden, unterstützen.

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Künstliche Intelligenz (KI)

Mit der zunehmenden strategischen Bedeutung künstlicher Intelligenz wächst auch die Notwendigkeit, weltweite Vorschriften für deren Entwicklung und Verwendung festzulegen. Die Kommission fördert die Entwicklung und den Einsatz von KI und hat sich dabei für einen auf den Menschen ausgerichteten Ansatz entschieden. Das bedeutet, dass KI-Anwendungen mit den Grundrechten vereinbar sein müssen. Die in der Verordnung festgelegten Vorschriften bieten in diesem Zusammenhang einen allgemeinen Rahmen und beinhalten konkrete Rechte und Pflichten, die vor allem für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der KI relevant sind. So enthält die Verordnung beispielsweise das Recht, außer in bestimmten Situationen keinen Entscheidungen unterworfen zu werden, die ausschließlich automatisiert erfolgen. Darüber hinaus sieht sie spezielle Transparenzanforderungen für automatisierte Entscheidungen vor. So besteht etwa die Pflicht, über das Bestehen solcher Entscheidungen Auskunft zu erteilen und aussagekräftige Informationen und Erklärungen über deren Bedeutung und die voraussichtlichen Folgen der Verarbeitung für den Einzelnen zu bieten. Die zentralen Grundsätze der Verordnung wurden von der hochrangigen Expertengruppe für KI, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20  als besonders relevant für die Herausforderungen und Chancen der KI anerkannt. Der Europäische Datenschutzausschuss hat KI als mögliches Thema für sein Arbeitsprogramm 2019-2020 ausgewiesen.
Zur Hervorhebung in Rot: Automatisierte Entscheidungen dürfen sich nicht über die Grundrechte hinwegsetzen und sind vollständig wie transparent offenzulegen; gilt letztlich wohl auch für die Software, die sowas ermöglicht. Das hieße dann, daß der Quellcode offen zugänglich sein muß.

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Wettbewerb

In der Wettbewerbspolitik gewinnt die Verarbeitung personenbezogener Daten zunehmend an Bedeutung 82 . Da die Datenschutzbehörden die einzigen öffentlichen Stellen sind, die Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften feststellen dürfen, arbeiten die Wettbewerbs-, Verbraucher- und Datenschutzbehörden in Schnittbereichen ihrer Zuständigkeiten zusammen und werden dies bei Bedarf auch weiterhin tun. Die Kommission wird diese Zusammenarbeit fördern und ihre Entwicklung genau beobachten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 14:19 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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