Bei fragdenstaat.de war eine evtl. interessante Anfrage zu finden, die insbesondere die bedürftigen »Härtefälle« interessieren könnte (
https://fragdenstaat.de/anfrage/frage-zur-rundfunkanstaltsseitigen-verweigerung-der-befreiung-vom-monatlichen-einkommen-zum-sozialleistungsbezug-nach-sgb-ii-bzw-sgb-xii-vergleichbar-bedurftiger-vom-rundfunkbeitrag-mit-bezug-auf-20-f-vwvfg-nrw/). Bekanntlich agieren die Anstalten im Zusammenhang mit der Erhebung des »Rundfunkbeitrags« als »Behörden«, unterliegen also dem jeweiligen VwVfG des betr. Bundeslandes.
Besagte Anfrage greift zusammengefasst & sinngemäß den in den genannten §§ behandelten Sachverhalt auf, dass an behördlichen Verfahren & Entscheidungen Beteiligte, die durch eine von ihnen getroffene Entscheidung einen persönlichen Vorteil (oder Nachteil) erlangen können, von der Mitwirkung daran ausgeschlossen sind. Ferner (§ 21) dass diese die Behördenleitung über ihre potentielle Befangenheit informieren müssen.
§ 20 VwVfG NRW:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=145440144051243163&xid=146963,22§ 20 VwVfG. NRW. – Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
§ 21 VwVfG NRW:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=161710175542258375&sessionID=19413116081877643715&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146963,23§ 21 VwVfG. NRW. – Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
...
Eine solche Rechtsvorschrift bezieht sich aber - wie dort klar zu lesen - einzig und allein auf
Einzelpersonen innerhalb von Behörden. Behörden wiederum sind aber kollektive Akteure. Während etwaige Probleme potentieller Selbstbereicherung von untergeordneter Bedeutung sein bzw. nur bei besonderer krimineller Energie einzelner zum Tragen kommen mögen, solange eine Behörde Geldeinnahmen bei der übergeordneten Stelle, Körperschaft etc. pp. abliefern muss, dürfte das bei »Behörden« (im Sinne von Verwaltungseinheiten), die bislang laut Gesetzgebung sozusagen in die eigene Tasche wirtschaften dürfen & überdies niemandem gegenüber rechenschaftspflichtig sind, potentiell vollkommen anders sein. Und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirtschaften im genannten Sinne in die eigene Tasche. Das Geld, das sie einsacken, gehört sozusagen ihnen.
Auf dem Hintergrund könnte man tatsächlich die dort zugrundeliegende Frage als überaus berechtigt ansehen. Die Frage nämlich - zumal angesichts des Stellenwertes, der in anderen Zusammenhängen nicht der individuellen Kriminalität, sondern dem organisierten Verbrechen als erheblich gemeinschaftsbedrohend attestiert wird - weshalb kollektiven Stellen, die sozusagen bei ihren Geldeinnahmen und dem Vorgehen sich selbst kontrollieren, es möglich sein soll, über ihre Verfahrensentscheidungen für sich selbst (bzw. die Anstalten insgesamt) materielle Vorteile zu generieren, & anhand dessen selbst die Höhe ihrer Einnahmen zu bestimmen. Tatsächlich könnte man also fragen: Wieso wird verhindert, dass sich Einzelpersonen im beschriebenen Wege bereichern können, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (bzw. die Anstalten) das mangels jedweder entsprechender Vorkehrungen aber ohne Probleme tun kann/können? Denn dass die ihr Geld aufteilen, spielt ja tatsächlich keine Rolle. Und ein Bankraub wird auch nicht dadurch legal, dass das Geld später geteilt wird...
Überlegt man sich das genauer und rechnet mal ein wenig - wie der Fragesteller dort, der zum Ergebnis kam, dass bei etwas über 476 000 Abgezockter Bedürftiger es 100 Mio. € pro Jahr eingesackter »Zusatzeinnahmen« der Anstalten sind - dann versteht man den aufgewirbelten Staub & die Sturheit der Anstalten immer mehr - die Sturheit der großen Mehrheit der Verwaltungsgerichte etc. hingegen immer weniger. Jedenfalls, wenn man !natürlich! annimmt, dass die nicht mit im Boot sitzen :->>>>
Könnte das oben Beschriebene aber nicht tatsächlich eine zusätzliche Stossrichtung in der Bedürftigen-Problematik sein?
An die Mod.: Ein fiktiver Besucher fand eigtl. keine andere Rubrik, wo das Thema besser hingepasst hätte. Ansonsten gerne verschieben.