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Autor Thema: BFH V R 14/20 - Gemeinnützigkeit nur bei Realisierung der Zwecke nach §52 AO  (Gelesen 1035 mal)

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Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20
Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110007/

Rn. 12
Zitat
1. Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO. Daher darf sich eine gemeinnützige Körperschaft in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient, wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 entschieden hat. Dem Urteil wird im Schrifttum überwiegend zugestimmt (Hüttemann, Der Betrieb --DB-- 2019, 744 ff.; Seer, Juristenzeitung 2019, 513, und in Tipke/Kruse, § 52 AO Rz 53a; Weitemeyer, Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen 2019, 97; Gersch, AO-Steuerberater 2019, 109; Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht 12/2019, Anm. 1; Zimmermann/Raddatz, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 517 ff., 520 f.; kritisch demgegenüber Hornung/Vielwerth, Deutsches Steuerrecht 2019, 1497; Droege, Kritische Justiz 2019, 349; vgl. auch Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964).

Rn. 18
Zitat
a) Zu den nach § 52 Abs. 2 AO eigenständig steuerbegünstigten Zwecken gehört weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes --PartG--) noch die Gestaltung der öffentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG). Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körperschaft --nach einer durch das BFH-Urteil vom 29.08.1984 - I R 203/81 (BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844) begründeten und seit Jahrzehnten fortgeführten Rechtsprechung-- eine eigenständige Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung verwehrt. Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 18, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung).

Rn. 19
Zitat
Gleichwohl darf eine gemeinnützige Körperschaft auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke --wie z.B. der Förderung des Umweltschutzes (Nr. 8 ) -- dient. Eine derart dienende und damit ergänzende Einwirkung muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Ziele und deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 21, m.w.N. zur ständigen BFH-Rechtsprechung).

Rn. 23
Zitat
bb) Zudem kann die Körperschaft auch auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nehmen (s. oben II.3.a). Dies muss hier dann allerdings dienenden Charakter für die Volksbildung und die politische Bildung haben und hat sich daher auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 23).

Rn. 24
Zitat
Demgegenüber kommt eine Erweiterung des sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 24 AO ergebenden Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 28, 34). § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt werden. Dagegen spricht einfachgesetzlich bereits, dass § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO die Verfolgung von "Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art" ausdrücklich von der steuerbegünstigten Zweckverfolgung ausschließt.

Es geht also um die Steuervergünstigung, die mit dem Status der Gemeinnützigkeit verbunden ist, und diese Gemeinnützigkeit verneint der BFH, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, die der Realisierung jener Zwecke dient, wie sie in §52 Abs 2 AO abschließend benannt sind.

Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html

Nichts von dem, was in Abs 2 benannt ist, trifft auf die dt ÖRR zu; weder "öffentliche Meinungsbildung", noch "öffentliche Unterhaltung", sind mit in Abs 2 aufgeführt.


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Welche Bedeutung hat dieser Entscheid für uns`

1. Dies Forum könnte in die Trägerschaft eines e.V. überführt werden
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und Gemeinnützigkeit mit Aussicht auf Erfolg beantragen, müsste dann aber den Namen ändern.


2.  Beispiel: openpetition erfüllt die Regeln:
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... rechnet zu den wenigen, die Breitenwirkung suchen, hierbei sich aber nicht einfach einseitig von grün-links überfluten lassen.
Deshalb unangefochten anerkannt als "gemeinnützig".


3.  camp... attac.. etc., da ging es im Verfahren um die Frage,
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ob Politik-Aktion oder politische Bildungsarbeit - siehe den BFH-Entscheid.
Dies über andere soll hier im Forum nicht näher erörtert werden. Man findet alles Weitere über Google.


4. Nun ist es aufbereitet für unsere Frage:
Wo sind ARD, ZDF etc. einzuordnen - bei 2. oder 3.?
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Es besteht im Programm starke Neigung zu links-grün. Das wird intensiv belegt in einem "Sammelgutachten Medienzukunft", das demnächst für Verfassungsgerichts-Verfahren verfügbar sein wird.

Genügt dies für Aberkennen der Gemeinnützigkeit? Man kann das mit dieser Begründung beantragen und damit seine Nichtzahlung rechtfertigen.

Aber die ideologische Neigung ist - einmal objektiv gesehen - nicht total prägend. Man muss seine Verweigerung also mit mehreren Argumenten verteidigen - kumuliert also. Dann gewänne es Gewicht. Das wird denn auch in den kommenden Verfahren so gemacht.

5, Besonderheit:
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a) Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete Soll-Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt hat da gar keine Bewilligungs- oder Ablehnungsbefugnis.
b) Der steuerliche Status ist, soweit hier Information vorliegt, gar nicht gemeinnützig bei "ARD, ZDF etc.".
c) Den braucht man aber auch nicht, wenn man gewinnfrei 8 Milliarden Euro Schenkung "ohne Gewinn" in 8 Milliarden Euro buchhalterischen Verlust pro Jahr verwandelt.
d) Für den weiteren Sinn der Gemeinnützigkeit - insbesondere steuerlich absetzbare Spendenquittungen - besteht kein Bedarf, weil die Anstalten auf ihre genehmigten Finanzierungsquellen limitiert sind.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Denkfehler?
a) Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete Soll-Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt hat da gar keine Bewilligungs- oder Ablehnungsbefugnis.
Im steuerlichen Sinne sind die ÖRR nicht gemeinnützig, weil sie keine der dafür notwendigen Tätigkeiten ausüben und insofern voll steuerpflichtig auf alle ihre Einnahmen sind.


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