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Autor Thema: EuGH C-746/18 - Beh.-zugr. -> Kommunik.-dat. = schwerw. Eingr. Art. 7 & 8 GrCh  (Gelesen 764 mal)

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Ok, könnte mehr in den Titel geschrieben werden, wäre die Aussage dort verständlicher verfasst worden.

In der diese Woche als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung geht es auch um Vorratsdatenspeicherung, aber nicht nur; gemäß der hier in Rn. 39 zitierten Aussage, tätigt eine Behörde stets einen schwerwiegenden Eingriff in die Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta der Union, wenn sie Informationen darüber haben will, wer mit wem wann und wielange wo kommuniziert.

Rechtssache C-746/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=238381&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7995356

Rn. 39
Zitat
Der mit dem Zugang einer Behörde zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten, die Informationen über die Kommunikationen des Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte liefern können, verbundene Eingriff in die Grundrechte, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind, ist in jedem Fall schwerwiegend, unabhängig von der Länge des Zeitraums, für den der Zugang zu den genannten Daten begehrt wird, und von der Menge oder Art der für einen solchen Zeitraum verfügbaren Daten, sofern der Datensatz, wie im Ausgangsverfahren, geeignet ist, genaue Schlüsse auf das Privatleben des oder der Betroffenen zuzulassen.

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ermöglicht, Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten zu erlangen, die geeignet sind, Informationen über die von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsmittels getätigten Kommunikationen oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern und genaue Schlüsse auf sein Privatleben zuzulassen, ohne dass sich dieser Zugang auf Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beschränken würde; dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Zugang zu den betreffenden Daten begehrt wird und welche Menge oder Art von Daten für einen solchen Zeitraum verfügbar ist.

2.      Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe darin besteht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu leiten und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren die öffentliche Klage zu vertreten, dafür zuständig ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten zu gewähren.


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