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Autor Thema: EuGH C-279/09 - Jur. Pers. haben u. U. Anspruch auf Prozesskostenhilfe  (Gelesen 818 mal)

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Bei dieser Entscheidung ist die Bundesrepublik Deutschland Beklagter.

„Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht – Recht auf ein Gericht – Prozesskostenhilfe – Nationale Regelung, die juristischen Personen bei fehlenden ‚allgemeinen Interessen‘ die Prozesskostenhilfe verweigert“

Rechtssache C-279/09
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=83452&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6903133

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist dahin auszulegen, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und dass er u. a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann.

Der nationale Richter hat insoweit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigen, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.

Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen.

Rn. 54
Zitat
Im Rahmen der Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann, wenn es sich um eine juristische Person handelt, insbesondere der Gesellschaftsform – Kapital- oder Personengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung –, der Finanzkraft ihrer Anteilseigner, dem Gesellschaftszweck, den Modalitäten ihrer Gründung und speziell dem Verhältnis zwischen den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln und der geplanten Tätigkeit Rechnung getragen werden.

Rn. 55
Zitat
Die EFTA-Überwachungsbehörde macht in ihren Erklärungen geltend, dass nach deutschem Recht einem Unternehmen in Fällen, in denen es noch nicht in der Lage gewesen sei, sich richtig mit Arbeitnehmern und anderen Betriebsfaktoren zu etablieren, niemals Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte. Diese Voraussetzung könnte sich vor allem auf Antragsteller auf Prozesskostenhilfe auswirken, die durch das Unionsrecht verliehene Rechte, insbesondere die Niederlassungsfreiheit oder den Zugang zu einem bestimmten Markt in einem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollten.

Rn. 56
Zitat
Es ist festzustellen, dass die nationalen Gerichte einen solchen Umstand auf jeden Fall zu berücksichtigen haben. Allerdings müssen sie einen gerechten Ausgleich anstreben, um den Zugang von Antragstellern, die sich auf das Unionsrecht berufen, zu den Gerichten zu gewährleisten, ohne jedoch diese gegenüber anderen Antragstellern zu bevorzugen. Hierzu haben das vorlegende Gericht und die deutsche Regierung ausgeführt, dass der Rechtsbegriff „allgemeine Interessen“ es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermögliche, alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen.


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