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Autor Thema: Doppeltbelastung bereits versteuerten Einkommens durch den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 1073 mal)

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  • Beiträge: 3.247
Es gibt den Begriff "Doppeltbesteuerung", der hier leider nicht im wörtlichen Sinne passt. Der Rundfunkbeitrag ist aber eine vergleichbare Belastung, da er bereits versteuertes Einkommen noch einmal mit einer weiteren hoheitlichen Abgabe belastet. Vor der Einführung des Rundfunkbeitrags wurde eine Gebühr für den Gerätebesitz erhoben, die durch Abschaffung der Empfangsgeräte vermieden werden konnte. Es war also eine willentliche private Ausgabe, die nur in der Zahlungsabwicklung gesetzlichen Vorgaben unterworfen war.
Mit der Umstellung auf den "Wohnbeitrag" ist die Abgabe für den Bürger zu einer weiteren hoheitlichen Belastung mutiert. Da der RB einkommensunabhängige Höhe hat, ist die Zusatzbelastung individuell unterschiedlich.  Sie kann aber willentlich nicht vermieden werden. Sie ist an das Einkommen bzw. Geldvermögen des einzelnen gebunden und nicht an Eigentumsverhältnisse, die - nach dem Motto "Eigentum verpflichtet" - zusätzlich belastet werden könnten.
Ich habe heute über "fragdenstaat" eine Anfrage an den Bundesrechnungshof in der Sache gestellt:
Doppeltbelastung des bereits versteuerten Einkommens der Bürger durch den Rundfunkbeitrag
https://fragdenstaat.de/a/215051
Zitat
Doppeltbelastung des bereits versteuerten Einkommens der Bürger durch den Rundfunkbeitrag
Anfrage an:  Bundesrechnungshof
Frist: 17. April 2021
Zusammenfassung der Anfrage, Sachlage:
Mit der Umstellung der Rundfunkabgabe 2013 von der geräteabhängigen konkreten Nutzungsgebühr, die jeder Bürger in eigener Entscheidung leisten oder nicht leisten konnte auf die allgemeine Abgabe zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunkssystems werden seitdem den Bürgern ca. 8 Milliarden Euro jährlich landesrechtlich gelenkt neben den bereits gezahlten Steuern aus ihrem frei verfügbaren Vermögen ohne ihren Willen entnommen. Es handelt sich nun dabei nicht um eine Doppeltbesteuerung, jedoch sind die Auswirkungen vergleichbar. Auch wenn es sich für den Einzelnen um eine vielleicht geringe Summe handelt, sind die 8 Mrd Euro haushaltsrechtlich betrachtet eine hohe und permanent wiederkehrende "Zwangseinnahme", die den Bürgern bundesweit nicht mehr zur freien wirtschaftlichen Verfügung steht.
Ist dieser Punkt vom Bundesrechnungshof bereits beachtet worden? Wenn ja, nennen Sie bitte die Quelle, die die Rechtmäßigkeit der Doppeltbelastung des individuellen Einkommens erklärt und belegt bzw. die Bedenken, die der Bundesrechnungshof dazu evtl. selber äussert. Falls nein, bitte ich um Auskunft, ob diese Problematik vom Bundesrechnungshof aufgenommen und bearbeitet werden wird, bzw. um eine Begründung, wenn nicht.
Dieser Sachverhalt ist interessant für Menschen, die nicht nur ein knappes Budget zur Verfügung haben. Denn das Zurückgreifen auf die Befreiungsmöglichkeiten des RBStV führt in unserer Sache ja nicht weiter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2021, 21:28 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 16
@seppl
Vielen Dank für die Initiative, da einmal nachzufragen. Ich kannte das Instrument bisher noch nicht, muss ich mir mal merken. Ich finde den Aspekt der Doppelbelastung sehr wichtig, wenn nicht sogar den wichtigsten überhaupt. Es müsste doch verboten sein, dass ein bereits "verzwangsabgabtes" Einkommen nochmals "verzwangsabgabt" wird, noch dazu:
- nur bei Wohnungsinhabern, alle anderen bleiben unbehelligt (ungerecht!)
- ohne Berücksichtigung der Höhe des Einkommens (ungerecht!)
- ohne, dass dies auf dem Lohnsteuerbescheid ausgewiesen ist und die Lohneinbußen damit sichtbar werden.
Auf diese Weise wird das solidarische Finanzierungsprinzip untergraben. Wenn der Beitrag prozentual vom Brutto eines jeden Steuerzahlers erhoben würde (wie einst von der FDP gefordert, die die Haushaltsabgabe für verfassungswidrig hielt), hätte ich mit der ganzen Sache weniger ein Problem. Nicht dass ich das (angesichts der gegenwärtig kritikwürdigen Zustände beim ÖRR) gut fände, aber dann wäre es wenigstens schon mal gerecht. Über eine Reform des ÖRR könnte/müsste man dann immer noch diskutieren. Ich betrachte den Differenzbetrag zwischen Brutto- und Nettogehalt, also die Steuern und Abgaben, als öffentliches Geld, das man nie zu Gesicht bekommt und gar nicht erst auf dem eigenen Konto landet. Dagegen ist das Nettoeinkommen aus meiner Sicht privates Geld des Bürgers, über das (nur) er frei verfügen kann/darf. Es kann doch nicht sein, dass man eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die für alle da sein soll, aus seinem Privatvermögen finanzieren muss. Ich hatte das damals so in der Art in meiner Klage drin, aber die junge Richterin ist nicht darauf eingegangen. Dann bin ich ja mal gespannt, was als Antwort dabei herauskommt!


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