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Autor Thema: EuGH C-132/19 P - Begriff "Ermessensmißbrauch"  (Gelesen 1862 mal)

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EuGH C-132/19 P - Begriff "Ermessensmißbrauch"
Autor: 08. Februar 2021, 19:33
Rechtssache C-132/19 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=235301&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3792566

Rn. 30
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 31. Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

->
Rechtssache C-225/17 P
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=210327&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3841681

In dieser Rn. 115 steht nun das gleiche und der Verweis auf eine weitere Entscheidung.

Zitat
[...] (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 135), worauf das Gericht zu Recht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

->
Rechtssache C-72/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=189262&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3802846

Rn. 135
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt ein Befugnismissbrauch nur dann vor, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass ein Rechtsakt ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen Zwecken als denen, zu denen die betreffende Befugnis eingeräumt wurde, oder mit dem Ziel erlassen wurde, ein Verfahren zu umgehen, das die Verträge speziell vorsehen, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 16. April 2013, Spanien und Italien/Rat, C-274/11 und C-295/11, EU:C:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

->
Rechtssachen C-274/11 und C-295/11
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=136302&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3803061

Rn. 33
Zitat
[...] (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, Spanien/Rat, C-442/04, Slg. 2008, I-3517, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

->
Rechtssache C-442/04
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67500&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3803297

Rn. 49
Zitat
[...](vgl. Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C-110/97, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).

->
RECHTSSACHE 331/88
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61988CJ0331&qid=1612807881939

Rn. 24
Zitat
Wie der Gerichtshof weiterhin in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (siehe insbesondere die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, Randnr. 27, sowie vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30), ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und
übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

->
Rechtssache C-110/97
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46862&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3803471

Rn. 137
Zitat
Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30; vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24; vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 31, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52).

Ob "Ermessensmißbrauch" vorliegt oder nicht, ist also offenbar davon abhängig, ob die europäischen Verträge, hier wohl eher der AEUV, Lösungswege vorsehen, die umgangen werden sollen.

In Belangen der Rundfunkbeihilfen ist das relevant, wenn die Meldung an die Kommission unterbleibt, obwohl der Vertrag das vorsieht.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 108
(ex-Artikel 88 EGV)


(3)   Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.


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Und was beantrage ich dann im Schriftsatz?
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Ich will ja nicht nur Rechtslage darlegen, sondern auch Hebelwirkung auslösen für das Ende des jetzigen Systems.


Ermessensmissbrauch? Wieso?
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Wenn die EU-Kommission den Übergang von 2013 abgesegnet hat, könnte ich sagen: Ermessensfehler der EU.
Die wird sagen: Nein, Ermessen richtig angewendet.

Ermessen ist ein Schwamm, weich in alle Richtungen. Ich müsste also Überschreitung des Ermessensspielraums nachweisen. Da steht Meinung gegen Meinung. Die EU-Kommission ist stärker, also Anfechtung realistisch gesehen aussichtslos.

Die Frage der Kostenlast des EuGH stellt sich nicht,
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da ich das ja bereits in Verfahren in Deutschland einbringen kann.
Das Problem ist, dass ich keine Aussichten haben dürfte, damit zu siegen.


Oder übersehe ich da etwas?
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Auf EU-Ebene scheitert man schon daran, dass der EUGH bereits festgestellt hat, dass eine Meldung der Änderung der Rundfunkfinanzierung nicht erforderlich war.

Zitat von: EuGH, Urt. vom 13.12.2018, Az. C-492/17 (RN67)
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
Quelle: EuGH, Urt. vom 13.12.2018, Az. C-492/17
URL: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Ja, das ist eine unerhörte Entscheidung, weil nicht nur die Finanzierung deutlich erhöht wurde, was die Kommission bis zu 25 Prozent allerdings nicht interessiert hätte, und weil durch die Änderung des Anknüpfungspunktes gänzlich andere Gruppen zur Finanzierung des ÖRR beitragen, insbesondere dass auch Bürger mit der Abgabe belastet werden, die mit Rundfunk rein gar nichts am Hut haben und denen die Nutzung objektiv nicht möglich ist. Es ist auch deshalb unerhört, weil eine Steuer auf das Grund- und Menschenrecht „wohnen“ nachgerade unverschämt ist. Der Beschluss zeigt aber auch deutlich, dass die Sender von allen Institutionen staatlicher Macht - inklusive der Gerichte aller Ebenen - mit allen Möglichkeiten verteidigt werden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Oder übersehe ich da etwas?
Vielleicht?

Es gelten jene Beihilfen als genehmigt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vertrages bereits vorhanden waren; wurde irgendwo im Forum thematisiert.

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vertrages waren noch BRD und DDR; es könnte national angenommen worden sein, daß die genehmigten, weil vor-vertraglichen Beihilfen der BRD zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung auch für den Part der ehemaligen DDR ab dann in ihrem Betrag mit gelten. Ist dem aber so?


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Wir werden wenig Aussicht haben mit Argumenten rund um 10 Ecken herum.
Wir haben viel stärkere Argumente schon im 600-seitigen Fachtgutachten drin und die dürfen wir nicht verwässern. Also einstweilen, ich machte mit den Argumenten aus dem Einstriegsbeitrag nichts.
Jurazitate sind immer etwas Feines, aber die müssen irgendwo hineinpassen in eine Argumentation von Hebelwirkung. ... gelingt mir hierfür auch nach Überdenken nicht... 


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