Es gibt zwei Wege/Arten wie Daten an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice gelang(t)en:
Anlassbezogene Datenübermittlung:Es gibt die (ständig durchgeführte sog.) anlassbezogene Datenübermittlung.
Diese erfolgt bei Anmeldung, Abmeldung und Tod - also pro Person im Einzelfall.
Geregelt in jeweiligen Landesverordnungen: für RP nennt sich das z. B. "Meldedatenlandesverordnung" (in anderen Bundesländer mag es anders heißen)
Meldedatenabgleich:Datenübermittlung der Meldedaten aller volljähriger Bundesbürger an die LRA
Bisher als "einmaliger Meldedatenabgleich" in 2013 durchgeführt.
Ein weiterer lief mit den am 06.05.2018 00:00 Uhr "eingefrorenen" Daten (Bestandsdatenabzug);
- geregelt für das Jahr 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9
- geregelt für das Jahr 2018 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Abs. 9a
Lt. 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag findet jetzt ein Meldedatenabgleich in 4-jährigem Rhythmus statt; Start soll 2022 sein.
In der DSGVO gibt es
Ausnahmeregelungen; alles oben angeführte fällt darunter.
Hier am Beispiel Rheinland-Pfalz und SWR:
§ 12 Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) - Datenübermittlung an den Südwestrundfunkhttp://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/g6m/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldeDVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-MeldeDVRPpP12****
Die DSGVO gilt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - 31 Staaten) für alle Mitgliedstaaten.
Die Datenschutzgrundverordnung ist nicht "neu": die gibt es seit 2016; sie trat lediglich 2018 - bei Verstoß strafbewehrt - in Kraft.
Logischerweise sind in einer EU-weit gültigen Verordnung
Ausnahmen vorgesehen; z. B.
Datenübermittlungen, um
Abgaben (Steuern, Beiträge, Gebühren usw.) zu
erheben bzw. beizutreiben.
Auf Deutschland bezogen bedeutet dies:
Die Datenschutzgrundverordnung enthält
Ausnahmen. Diese werden mittels
"Meldedatenlandesverordnungen" gemäß der Datenschutzgrundverordnung - legal - umgesetzt.
Hier kann jeder nachlesen welche
Ausnahme (u. a.) in der DSGVO geregelt ist:
Art. 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: [..]
(2) [..]
(3) [..]
(4) [..]
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit [..] die Erlangung [..] durch Rechtsvorschriften [..] der Mitgliedstaaten, [..] ausdrücklich geregelt ist oder [..]
Quelle:
https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/Eine
"Meldedatenlandesverordnung" - in der eine
Datenübertragung an eine Landesrundfunkanstalt geregelt ist - zählt zu so einer in der DSGVO bezeichneten
"ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates".
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."