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Autor Thema: EuGH C-24/95 - Unionsrechtswidrige Unternehmensbeihilfe sind zurückzufordern  (Gelesen 808 mal)

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Eine Deutschland betreffende Altentscheidung, die es als HTML nur bei EUR-Lex hat, sonst beim EuGH als PDF zur Verfügung steht.

Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1997.
Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland.
Staatliche Beihilfe - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Grenzen.
Rechtssache C-24/95.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61995CJ0024&qid=1611760346458

Daraus die Leitsätze

Zitat
Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 28. September 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen.

2. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann zurückzunehmen, wenn sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Masse verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint, sofern der Begünstigte wegen Nichteinhaltung des in Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe haben konnte.

3. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist.

Zitat
Ausserdem beschränkt sich die Rolle der nationalen Behörden bei staatlichen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, auf die Durchführung der Entscheidungen der Kommission. Da die nationale Behörde kein Ermessen besitzt, ist der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht mehr im ungewissen, sobald die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, auch wenn die nationale Behörde die Ausschlußfrist verstreichen lässt, die im nationalen Recht für die Rücknahme des Beihilfebewilligungsbescheids vorgesehen ist.

Der in Leitsatz 2 genannte Art. 93 des Vertrages ist aktuell Art 108 AEUV und beinhaltet die Meldepflicht von Beihilfen an die EU-Kommission.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 108

(ex-Artikel 88 EGV)

[...]
(3)   Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
[...]

Hinweis: Von (ex-Artikel 88 EGV) nicht irritieren lassen, es hatte einige Änderungen in der Zwischenzeit.


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