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Autor Thema: EuGH C-189/18 - Grundrecht auf ein faires Verfahren lt. Art 47 GrCh  (Gelesen 1452 mal)

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Der EuGH sagt folgendes dazu:

Rechtssache C-189/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=wesensgehalt&docid=219206&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22847719#ctx1

Rn. 60
Zitat
Nach Art. 47 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat u. a. ein Recht darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird.

Rn. 52
Zitat
Da der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor diese getroffen wird, um u. a. der zuständigen Behörde zu erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen, und ihm gegebenenfalls zu ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende maßgebliche Gesichtspunkte vorzutragen, muss die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren gewährt werden. Daher wird ein im Verwaltungsverfahren begangener Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Akteneinsicht im Gerichtsverfahren über eine Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 78, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C?254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 318, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 104).
Keine Heilung eines Verstoßes gegen des Rechts auf Akteneinsicht via Gerichtsverfahren.

Sofern der Rundfunk weiterhin meint, er sei "Behörde" bzw. "Verwaltung", muß er alle Dokumente rausrücken.

Diese Entscheidung ist übrigens eine Entscheidung zum Steuerrecht.

Rn. 53
Zitat
Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige in einem Steuerverwaltungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einsicht in den gesamten Akteninhalt nehmen können muss, auf den die Steuerverwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Beabsichtigt die Steuerverwaltung, ihre Entscheidung auf Beweise zu stützen, die sie – wie im Ausgangsverfahren – im Rahmen von Strafverfahren und konnexen Verwaltungsverfahren gegen die Lieferanten des Steuerpflichtigen erlangt hat, so muss diesem Zugang zu diesen Beweisen ermöglicht werden.

Rn. 65
Zitat
Die Wirksamkeit der in Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Überprüfung erfordert ebenso, dass das mit einer Klage gegen den Mehrwertsteuernacherhebungsbescheid der Steuerverwaltung befasste Gericht befugt ist, zu überprüfen, ob die Beweise, die im Rahmen eines konnexen Verwaltungsverfahrens, an dem der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, gesammelt wurden und die zur Begründung dieser Entscheidung verwendet wurden, nicht unter Verletzung der durch das Unionsrecht und speziell die Charta garantierten Rechte erlangt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Beweise – wie im Ausgangsverfahren – Verwaltungsentscheidungen zugrunde lagen, die gegenüber anderen Steuerpflichtigen ergangen und bestandskräftig geworden sind.

Rn. 68 sagt dann, daß ein Bescheid aufzuheben ist, wenn einem Gericht keine lückenlose Überprüfung des Zustandekommens dieses Bescheides ermöglicht wird.

Rn. 68
Zitat
Ist das angerufene Gericht nicht befugt, eine solche Überprüfung vorzunehmen, und ist folglich das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht wirksam, so müssen die Beweise, die im Rahmen konnexer Verwaltungsverfahren erlangt wurden, und die Feststellungen, die in den am Ende dieser Verfahren gegen andere Steuerpflichtige erlassenen Verwaltungsentscheidungen getroffen wurden, außer Betracht bleiben, und der angefochtene Bescheid, der sich auf diese Beweise und diese Feststellungen gründet, ist aufzuheben, falls er deswegen keine Grundlage hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 89).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2021, 06:35 von pinguin«
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