Einstweilen wurde dies lange Zitat geschlossen aufgenommen in einen Schriftsatz-Vorentwurf.
Auf die Dauer muss es wegen seiner Länge taktisch besser auf rund 3 thematische zu verknüpfende Kapitel verteilt werden.
Hier einmal, wie es sich im Kontext zur Zeit darstellt. Das lange Zitat wie von @pinguin geliefert (wieder: "danke!)
wird hier zur Vermeidung von Wiederholung im Forum nur mit den Anfangszeiten zitiert.
d) Von dort zum Kernproblem beim Recht der Rundfunkabgabe:
Da Recht nicht voll logik-kompatibel ist, gilt das Prinzip: Richter haben bisherige Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu berücksichtigen.
Die asymmetrische Übermacht der ARD-Juristen dominiert auch die Rechtswissenschaft: Der maßgeblichen juristische Kommentar ist "der Binder-Vesting" vom Beck-Verlag, vormals "Hahn-Vesting". Die Abschnitte über die Rundfunkabgabe stammen wohl ausschließlich von angestellten ARD-Juristen. Diese gestalten also die Erstfassung der Interpretation. Diese wird von manchen, vielen oder allen Richtern übernommen.
Zitiert werden in der letztlich maßgeblichen Online-Fassung dann aber nur Urteile, bei denen die Richter urteilten, was die Kommentaren voreingestellt hatten? Letztlich sinkt Rechtsprechung ab zu einem respektvollen Textbaustein-Austausch zwischen den ARD-Juristen und den VG-Richtern?
Vielleicht haben wir bei der Rundfunkabgabe den ersten großen Unfall der "Textbaustein-Jura"? Eine "Pseudo-Jura"?
VBA2. Was ist "richtige" Jura?
- Garantie eines effektiven Rechtsschutzes_ BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 1-64,
http://www.bverfg.de/e/rs20180724_2bvr196109.html
Rn. 33 c) Zum im Rahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen zu sichernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz gehört die Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Sie sichert das grundlegende Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können.
Rn. 34 aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur ein Individualgrundrecht; er enthält auch eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 58, 1 <40>; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV, Rn. 19 ff. ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 6, 10 ff. ). Sie verpflichtet den Gesetzgeber, einen wirkungsvollen Rechtsschutz auch unabhängig von individuellen Berechtigungen sicherzustellen (vgl. Lorenz, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, S. 143 <145>).