Grundsätzlich ist nach meiner unmaßgeblichen Meinung eine Heilung des Mangels vollautomatischer Bescheide durch das Widerspruchsverfahren an einige enge Bedingungen geknüpft, die jedenfalls im Zusammenhang mit den Widerspruchsbescheiden über Rundfunkbeiträge nicht erfüllt sein dürften.
Grundsätzlich erfordert die Heilung des Mangels durch Erlaß eines Widerspruchsbescheides durch natürliche Personen, daß diese überhaupt zum Erlaß eines Widerspruchsbescheids befugt und bevollmächtigt sind.
Rundfunkanstalten beschäftigen keine Beamte, die Kraft ihres Amtes zur Vertretung ihrer Behörde und zur Begebung hoheitlicher Verwaltungsakte befugt sind und daher eine Vollmacht nicht nachweisen müssen.
Nach den Gesetzen und Staatsverträgen über die Rundfunkanstalten werden diese (nur) durch den Intendanten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Intendant ist also der einzige gesetzliche Vertreter einer Rundfunkanstalt.
Sofern der Intendant seine Befugnisse durch Vollmacht auf Mitarbeiter der Rundfunkanstalt überträgt, wie dies durch die Satzungen vorgesehen ist, haben diese Mitarbeiter ihre Vertretungsmacht und ihre Vollmacht spätestens nach Aufforderung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachzuweisen. Sind diese Mitarbeiter aufgrund einer Untervollmacht tätig geworden, so haben sie ihre Vollmacht über die gesamte Vollmachtskette durch Vorlage der Vollmachtsurkunden im Original nachzuweisen. Hierbei muß die Vollmacht immer auf den gesetzlichen Vertreter, in diesem Fall also den Intendanten, zurückzuführen sein. Es ist also immer die Vorlage einer Vollmachtsurkunde mit der eigenhändigen Originalunterschrift des Intendanten erforderlich.
Haben die Mitarbeiter der Rundfunkanstalt, die den Widerspruchsbescheid erlassen und unterzeichnet haben, ihre Vollmacht nicht in der oben dargestellten Art nachgewiesen, so ist er dennoch nicht unwirksam, wenn diese einseitige Rechtshandlung nicht, wie im Gesetz (§§ 174, 180 BGB) bestimmt, unverzüglich (also innerhalb von höchstens 10 Tagen) wegen fehlender Vollmacht und fehlender Vertretungsmacht zurückgewiesen wird.
Wird das einseitige Rechtsgeschäft unverzüglich aus den o. a. Gründen zurückgewiesen, so ist der Widerspruchsbescheid unwirksam und damit der Mangel des vollautomatischen Bescheids nicht geheilt.
Die obigen Ausführungen beruhen auf der umfangreichen Rechtsprechung oberster Bundesgerichte, auf deren Zitierung ich aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet habe. Die Rechtsprechung zur Frage der ausreichenden Bevollmächtigung und zur Vertretungsbefugnis ist sehr umfangreich, so daß über die einschlägigen Suchmaschinen bei Bedarf viele hilfreiche Ergebnisse gefunden werden können.
Zur Frage der Wirksamkeit eines Widerspruchsbescheids des WDR, der von Mitarbeiterinnen des WDR mit dem Zusatz "i. V." (in Vollmacht) unterzeichnet wurde, ohne daß diese ihre Vollmacht nachgewiesen haben, ist seit August 2022 eine Klage gegen den WDR vor dem VG Düsseldorf anhängig.