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Autor Thema: VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.  (Gelesen 6599 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@hankhug: das verfolgt so meine Gedankenlinie, was Du schreibst.

Ich denke dazu aber auch noch, dass die Ungültigkeit des vollautomatischen Bescheids daraus entsteht, dass er auf der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft unter der Meldeadresse beruht - RBStV §2 (2) - die auch nur eine Vermutung der Entstehung einer Beitragsschuld (aus einer gesetzlichen Beitragspflicht) hervorbringen kann. Deweiteren wird zudem vermutet, dass der Angeschriebene alleine wohnt. In Mehrpersonenwohnungen muss sonst ja erst mit dem Abgleich der Beitragsnummern festgestellt werden, wer der Zahler sein soll. Es sind zu viele Unklarheiten in diesem anfänglichen automatischen Ablauf, daraus kann vorerst kein mit einer Vollstreckung belastbarer Bescheid entstehen. Die Vermutungen werden aber allermeist schon in den Reaktionen/Widersprüchen vom "Schuldner" selbst, spätestens aber in der Verhandlung vor dem VG mit den richtigen Fragen des Richters geklärt.
Ich denke auch, dass das Vollstreckungsverfahren angreifbar ist, wenn eben im Vorweg keine klärenden Angaben gemacht werden.

Wenn der BS dann darauf mit einem "heilenden" nichtautomatischen Bescheid reagieren sollte oder muss (was für mich ganz klar der Fall sein müsste), wird der Verwaltungsaufwand, wenn sich das Verfahren rumspricht, zu groß.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2021, 10:17 von DumbTV«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

h
  • Beiträge: 294
Ein weiteres Argument für die Ungültigkeit vollautomatischer FBe könnte auch sein, dass laut aktuellem Diskussionsstand von
Automatische Verjährung öffentlich rechtlicher Forderungen §232 AO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34775.msg210823.html#msg210823
die LRAs gesetzeswidrig (§232 AO) und vorsätzlich (da mehrmalige möglicherweise erfolgte Aufforderungen an eine LRA bis jetzt unberücksichtigt geblieben sind) ihrer Prüfungspflicht auf Zahlungsverjährung nicht nachkommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2021, 00:56 von hankhug«

V
  • Beiträge: 63
Ist folgende Frage hier im Forum schon mal diskutiert worden, bzw. gibt es eine offensichtliche Antwort:

Sind vor Juni 2020 (in NRW) vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide anfechtbar, auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Mögliche Rechtsmittel nach abgelaufener Widerspruchsfrist“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„VGH BaWü 13.11.20, 2 S 2134/20 - Heilung vollaut. Bescheid durch Wid.-besch.“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen, einen eigenen Thread starten oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2021, 14:55 von Markus KA«

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  • Beiträge: 125
Angenommen ein Widerspruchsbescheid ist theoretisch in der Lage, beliebige Briefe aller Art in Verwaltungsakte zu verwandeln.
Müsste unter diesen Umständen der Inhalt des Widerspruchsbescheid nicht unter anderen Augen betrachtet werden?
Immerhin wissen wir jetzt, dass Festsetzungs- und Widerspruchsbescheid aus Sicht vieler Gerichte eine Einheit bilden.

Es sollte doch zumindest dann auch genau das drinstehen, nämlich, dass eben jener Festsetzungsbescheid möglicherweise fehlerhaft war, aber dass dies nun keine Rolle mehr spielt, denn mit dem Widerspruchsbescheid hat jetzt alles seine Richtigkeit.

Wenn das aber nicht drinsteht, sondern stattdessen irgendwelche Falschaussagen, z.b. das der Widerspruch abgelehnt wird, weil der Festsetzungsbescheid bereits einwandfrei und das automatische Erlassen völlig legitim war, ist dies doch dann ebenfalls anfechtbar und könnte entsprechend Inhalt einer Klage sein.
Dies wäre insbesondere relevant, weil die Gerichte ja bestätigt haben, dass Festsetzungsbescheide zwar eigentlich nicht automatisch hätten erlassen werden dürfen, aber durch den Widerspruchsbescheid geheilt würden. Wenn jetzt aber in diesem heilenden Widerspruchsbescheid lauter vorsätzliche Falschaussagen zu finden sind, fällt dies doch unter arglistige Täuschung, oder nicht? Da sollte es dann auch egal sein, ob der Wisch unterschrieben ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Richter erzeugen mit der Entscheidung zur „Heilung“ rechtsfehlerhafter Verwaltungsakte eine für Bürger unlösbare Situation (Catch22). Widerspricht er innerhalb der Frist, heilt der Widerspruchsbescheid den Fehler. Hält er die Füße still und wehrt sich erst beim Vollstreckungsversuch, ist die Forderung rechtskräftig geworden. Damit kann eine Verwaltung beliebige Forderungen stellen und durchsetzen. Ob das das eigentliche Ziel vollautomatischer Entscheidungen ist, dem Bürger die Möglichkeit echten Rechtschutzes zu nehmen und ihn zur Aufgabe und Unterwerfung zu zwingen?

„Schönes Recht, dass Sie da beinahe hatten!“

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
  • Beiträge: 1.526
Das ist ja gerade das Dilemma: Die Gerichte postulieren die "Heilung" per Widerspruchsbescheid, also gibt es dann nur die Verteidigungsstrategie, daß man einen Widerspruchsbescheid verhindert, indem man nicht widerspricht und sich im Verwaltungsgerichtsverfahren gegen die Vollstreckung der rechtswidrigen Forderung wehrt, so wie es die Vorschreiber herausgearbeitet haben.
Wenn sich das Gericht die Freiheit nimmt, die weiße Wand als schwarz zu bezeichnen, dann kannst du nur die Wand wegnehmen...


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Ein denkbarer Ausweg aus dieser juristischen hohlen Gasse könnte es nach meiner unmaßgeblichen Ansicht sein, einen Festsetzungsbescheid nicht mit dem Widerspruch anzugreifen, sondern vor dem Verwaltungsgericht unmittelbar Feststellungsklage zu erheben mit dem Ziel, durch das Gericht feststellen zu lassen, daß es sich bei dem als Festsetzungsbescheid bezeichneten Schriftstück nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Die Klage könnte einerseits mit der vollautomatischen Erstellung, andererseits aber auch mit der (von den Verwaltungsgerichten bisher negierten) fehlenden Verwaltungsaktsbefugnis der Rundfunkanstalten begründet werden.

Die Feststellungsklage ist deshalb geboten, weil, wenn das Gericht in seiner Entscheidung dem Klageantrag folgt, der Festsetzungsbescheid eben kein Verwaltungsakt ist und dann auch die Notwendigkeit eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage entfallen, weil das Papier dann schlicht und einfach keinerlei rechtliche Wirkung hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2021, 02:35 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Problem an der Sache ist, dass alle neu erstellten Festsetzungsbescheide dank §10a RbStV ja nun automatisch erstellt werden dürfen. Hier könnte man dann nur noch auf Ermessen und Beurteilungsspielraum setzen, den es ja nach wie vor nicht geben darf, der aber z.B. bei der Auswahl des Schuldners bei mehreren gleichberechtigten Bewohnern einer Wohnung durchaus vorhanden sein dürfte.

Um zu klagen muss man jedenfalls nicht erst auf den Widerspruchsbescheid warten, sondern kann dies nach 3 Monaten mittels Untätigskeitsklage tun.
§ 75 VwGO - Untätigkeitsklage
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html
Zitat
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2021, 02:37 von Bürger«

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Unabhängig davon, ob es inzwischen zulässig sei, vollautomatische Verwaltungsakte zu akzeptieren, so wäre die Idee des Vorschreibers durchaus richtig, jedoch ist das je nach Bundesland verschieden. In einigen Bundesländern gibt es das vorgelagerte Widerspruchsverfahren, so daß ein Gericht sagen wird: Die Klage wird abgewiesen, weil du ja nicht den üblichen Rechtsweg gegangen bist, du hättest zunächst widersprechen müssen - mit den bekannten Folgen!
In anderen Bundesländern steht einem sofort der Klageweg offen oder es gibt sogar einen Zwang dazu, wenn man die Zahlpflicht abbiegen möchte.
Bundesland A: Pseudobescheid-Widerspruch-Klage
Bundesland B: Pseudobescheid-Klage
Bundesland C: a) Pseudobescheid-Option Widerspruch-Klage
Bundesland C: b) Pseudobescheid-(Option) Klage


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2021, 02:38 von Bürger«

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Der von Zeitungsbezahler bezeichnete Angriffsweg ist genau der, der nicht begangen, sondern mit einer Feststellungsklage umgangen werden soll.

Die Anfechtung des Festsetzungsbescheids wäre nämlich nur dann erforderlich, wenn es zweifelsfrei feststünde, daß es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handeln würde. Mit der Anfechtung des Verwaltungsakts. egal ob durch Widerspruch oder Klage, wird lediglich der Regelungsgehalt des Festsetzungsbescheids inhaltlich angegriffen. Dabei wird aber die Eigenschaft als Verwaltungsakt nicht in Frage gestellt.

Mit der Feststellungsklage wird aber ein ganz anderer Weg beschritten: hiermit wird die Eigenschaft des Festsetzungsbescheids als Verwaltungsakt grundlegend der gerichtlichen Überprüfung unterzogen, ohne daß überhaupt auf den Inhalt, also den Gegenstand des Bescheids, überhaupt Bezug genommen wird. Es geht ausschließlich um die Frage, ob dieses Stück Papier ein Verwaltungsakt ist oder nicht.

Erst aus dem Ergebnis eines derartigen Rechtsstreits ergeben sich die weiteren Optionen für die Anfechtung:
  • das Gericht stellt fest, daß es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt: dann hat das Papier keine rechtliche Bedeutung, ein Widerspruch oder gar eine Anfechtungsklage sind unnötig, der FB ist nichtig und kann auch nicht die Grundlage für eine Vollstreckung sein.
  • das Gericht stellt fest, daß ein Verwaltungsakt vorliegt: dann läuft ab der Zustellung des Urteils die Widerspruchsfrist, da die Feststellungsklage zunächst aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 VwGO).

Die Feststellungsklage vor Anfechtung des Festsetzungsbescheids eröffnet zudem eine zweite Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung, da auch für die Feststellungsklage der Instanzenweg bis hin zum Bundesverfassungsgericht eröffnet ist.
Ist die Feststellungsklage im Verwaltungsrechtsweg nicht erfolgreich (die Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die Rechtskraft eines letztinstanzlichen Urteils), so kann mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage dieser Rechtsweg wegen desselben Festsetzungsbescheids zum zweiten Mal beschritten werden.

Auch die Einwände, daß vollautomatisch erlassene Verwaltungsakte seit Juni 2020 zulässig seien, stelle ich in Frage. Zwar gibt es seitdem gesetzliche Regelungen, es ist aber noch nicht überprüft worden, ob diese auch verfassungskonform sind. Denn als Ausdruck hoheitlicher Gewalt unterliegt das Erlassen von Verwaltungsakten dem in Art. 33 Abs. 4 normierten Funktionsvorbehalt, wonach hoheitliche Gewalt nur von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, ausgeübt werden darf. Computer zählen nicht dazu. Zudem sind zahlreiche Fragen ebenfalls nicht gesetzlich festgelegt, z. B. ob der Programmierer einer Software, die Verwaltungsakte erstellt, im Beamtenverhältnis stehen muß, oder der Administrator bzw. die Mitarbeiter des Rechenzentrums. Zudem ist nicht geklärt, ob und von wem die entsprechende Software auf Fehlerfreiheit überprüft und zertifiziert werden muß und ob der Quellcode und die Entscheidungslogik offengelegt werden müssen - wegen der im Rechtsstaat erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns. Dies ließe sich noch umfangreich fortführen, würde hier aber zu weit vom eigentlichen Thema abschweifen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2021, 02:43 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 883
Was ist wenn man auf solche Festsetzungsbescheide einfach "lapidar" reagiert:
Zitat
Bitte unterlassen Sie es meinen Briefkasten mit Post wie diesem vorgeblichen Pseudo-Bescheid (vom t.m.yyyy) zu fluten. Für weitere ähnliche Aktionen muss ich Schadenersatz in Höhe von 175,0€ fordern.

Darauf wird man vermutlich keinen Widerspruchsbescheid bekommen, oder? Die meinen dann der Bescheid wäre gültig. Ist er aber nicht. Die Verjährung arbeitet dann für einen, sobald die Bescheideigenschaft im Rechtsstreit weggefegt wird. Den kann man dann ggf. auch später starten und nicht in der Frist, denn man hat ja fristgerecht reagiert und kann davon ausgehen, dass die nach diesem Hinweis "selbst merken, dass das, was sie tun, nicht zulässig ist"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2021, 02:42 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 7.286
ob und von wem die entsprechende Software auf Fehlerfreiheit überprüft und zertifiziert werden muß und ob der Quellcode und die Entscheidungslogik offengelegt werden müssen - wegen der im Rechtsstaat erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns.
Das könnte relevant werden, muß bzw. sollte doch von Arbeitsschutzschuhen bis zu Betriebsabläufen alles zertifiziert werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
  • Beiträge: 565
Muss man sich wirklich auf der Zunge zergehen lassen:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat; Beschluss vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200004764&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren
Zitat von: VGH BaWü, Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/20
17
[...] Noch weitergehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogar dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Akt gar kein Verwaltungsakt war, sondern erst nachträglich durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht wurde [...]
Demnächst braucht es dann nur noch eine Zahlungsaufforderung oder ein dubioses Schreiben von Credit-Reform plus ein Vollstreckungsersuchen. Wenn man dann gegen Vollstreckungsmaßnahmen irgendwelche Rechtsmittel einlegt bzw. widerspricht, bekommt man einen Widerspruchsbescheid, der den Wisch zum Verwaltungsakt macht und erklärt, dass die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Die Gerichte winken alles zugunsten des ÖRR durch. Vielen Dank  :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2021, 23:08 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zudem ist nicht geklärt, ob und von wem die entsprechende Software auf Fehlerfreiheit überprüft und zertifiziert werden muß und ob der Quellcode und die Entscheidungslogik offengelegt werden müssen - wegen der im Rechtsstaat erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns. Dies ließe sich noch umfangreich fortführen, würde hier aber zu weit vom eigentlichen Thema abschweifen.
Politik und Gerichte arbeiten erkennbar Hand in Hand daran die rechtlichen Möglichkeiten der Bürger zu schleifen, sie zu Untertanen abzuwerten. Insofern ist es durchaus notwendig Szenarien und Strategien zu entwickeln, mit denen diesen Angriffen begegnet werden kann. Dazu gehört auch die Qualifikation des „beamteten Computers“ zu hinterfragen, wenn der angeblich Entscheidungen trifft. Und da der „Kollege“ ja nicht vom Himmel fällt, muss auch geklärt werden, wer wie dafür gesorgt hat, dass der angebliche Verwaltungsakt so ausfällt, wie er ausfällt, und wer feststellt, dass diese Aktionen richtig und im Einklang mit Recht und Gesetz sind. Sollte sich nämlich z. B. herausstellen, dass es niemals dazu kommt, dass im Ergebnis vom Verwaltungsaktautomaten keine Forderungen an den Bürger gestellt werden, weil „kein Ermessen“ immer so ausgelegt wird, dass jede Forderung des ÖRR berechtigt ist, dürfte es sich um automatischen Seriendruck handeln, nicht um einen „Verwaltungsakt“.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 1.526
Vorsicht bei Feststellungsklagen! Es wird als Streitwert möglicherweise nicht der Betrag des ungültigen Bescheides zur Berechnung angesetzt, sondern ein Phantasiewert von 5.000 Teuronen, so daß die Gerichtsgebühr entsprechend hoch wird.
Das wäre dann schon blöd, wenn man doch wieder mal nur vom Gericht vera-lbert wird...


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