Um Richter glücklich zu machen,
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wäre natürlich schon, zu jedem dieser Leitsätze das AZ eines EuGH-Entscheides hinzuzufügen.
Leitsätze sind nicht immer aussagefähig, denn der EuGH behandelt in seiner Entscheidung im Regelfall alle Nebenaspekte, die zur Klärung der Hauptfrage beitragen können, ohne diese Nebenaspekte separat in den Leitzsätzen zu benennen.
- ferner nicht, weil es "faktisch eine Strafe ohne vorheriges Strafgesetz" wäre,
- denn Konkretisierung des Meinungsrechts ist kein Straftatbestand
Das ist ja nicht nur Unionsrecht, sondern auch Bundesrecht und da nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Ordnungswidrigkeitenrecht; erst muß die Regel vorhanden sein, gegen die verstoßen werden kann, dann bedarf es der entsprechenden Ahndungsregel, um die Mißachtung der Regel, gegen die verstoßen werden kann, überhaupt ahnden zu dürfen.
2. Wir argumentieren, dass Nichtzahlung seitens der Nichtzuschauer generell auch unter Berufung auf die Pflicht der Beihilfe-Unterlassung erfolgt:
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a) Ausmaß von Fake News und Tendenz von totalitarismusnaher Ideologie bei den Sendern.
Ist, jedenfalls im Unionsrecht, nicht zielführend, da im Zweifelsfalle konkret nachweispflichtig.
Und ob der Informations- und Meinungsfreiheit, auf die sich im Rahmen des Art 10 EMRK alle "nicht-staatlichen Organisationen" und "natürlichen Personen", (und damit auch der Rudnfunk selber), gemäß Art 34 EMRK stützen dürfen und 27 Unionsnationen, die alle ihre eigene Meinung haben, ist es schade um die Zeit, die dafür aufgewendet würde.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;