Im Bruder-Urteil 2018 wurde dazu nichts gesagt, nur, dass der Rundfunkbeitrag also solcher nicht verfassungswidrig ist.
Das ist eben nicht ganz richtig; es gab die Aussage, daß es sich um einen Beitrag handelt und keine Steuer, weil für diese gemäß Art 105 GG andere Kriterien gelten.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlmit der Aussage
Rn. 52
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.
Und für die Abgabeart "Beitrag" legt der Bund die Kriterien fest, nicht das Land, das diese Kriterien lediglich mit Inhalt füllt und sich dafür entschied, nur rundfunkinteressierte, (
Bestimmung des Bundes), Wohnungsinhaber, (
Bestimmung des Landes), bebeitragen zu lassen. Nur in dieser einen Variante sind die Art 10 EMRK und Art 11 GrCh eingehalten, die beide im Bereich der Medien von jeder staatlichen Stelle, (mindestens), gegenüber dem Bürger/Verbraucher einzuhalten sind. (
Bestimmung von Europa)
Und, übrigens, daß BVerfG stellte "nur" die formelle Verfassungsmäßigkeit fest, nicht die materielle, denn dafür ist das Unionsrecht maßgebend, wie das BVerfG in Rn. 142ff der gleichen Entscheidung feststellte, hier allerdings die Gerichte dazu verpflichtete, die damit offenbar kläglich gescheitert sind.
Rn. 142
[...] Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>).
Rn. 143
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. [...]
Es wäre sehr denkbar, daß das BVerfG alle Klagen von Geringverdienern und Rundfunknichtinteressenten wie auch alle bisherigen wie angekündigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dieser beiden Gruppen rückwirkend einkassiert, bzw. für nichtig erklärt und die Rückzahlung sämtlicher eingezogener Mittel an die betreffenden Bürger/Verbraucher anordnet.
Für die Belange rundfunknichtinteressierter Unternehmen ist der europäische Rahmen nur im Rahmen der EMRK heranziehbar; die GrCh gilt nur für natürliche Personen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;