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Autor Thema: FAZ: Medienstaatsvertrag - Pakt für Vielfalt (?)  (Gelesen 1839 mal)

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FAZ: Medienstaatsvertrag - Pakt für Vielfalt (?)
Autor: 02. Dezember 2020, 22:26
...auwei, wenn sich Politik zum "Medienkompetenz-Zentrum" aufzuschwingen versucht ::)
Kommt da wirklich mehr Vielfalt raus, wo "mehr Vielfalt" draufsteht? ???



FAZ, 02.12.2020
Medienstaatsvertrag
Pakt für Vielfalt
Dem neuen Medienstaatsvertrag fehlt ein wirkungsvolles Instrument zur Kontrolle der Medienkonzentration. Um die Vielfalt in einer sich wandelnden Medienwelt zu gewährleisten, braucht es objektive Bewertungskriterien.
von Helmut Hartung

Zitat
[...] So wurde von Verfassungsrechtlern, Medienwissenschaftlern und in der Presse bemängelt, dass das Medienkonzentrationsrecht nicht novelliert worden ist. Der Staatsvertrag, der regelt, wie „vorherrschende Meinungsmacht“ verhindert werden kann, ist inzwischen fast ein Vierteljahrhundert alt und auf Fernsehsender und Zeitungsverlage fixiert. Der Einfluss von Intermediären, Plattformen oder sozialen Medien auf die Meinungsbildung bleibt außen vor.

[...]

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (Kek) habe quasi keine Möglichkeit mehr, Fusionen von Medienunternehmen wirksam zu kontrollieren. Auch das Kartellrecht könne keine Abhilfe schaffen, da dieses sich auf eng begrenzte ökonomische Märkte, nicht jedoch auf die Meinungsmacht einzelner Medienmärkte beziehe. [...]

[...] Zum Rüstzeug zählten Instrumente wie Must-Carry-Regelungen, Regelungen zur privilegierten Auffindbarkeit, Unterstützung qualitativer Inhalte, Stärkung regionaler Angebote und neue Regularien.

[...] Benötigt werde ein Pakt für Medienvielfalt und Medienkompetenz.

Weiterlesen unter
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/medienstaatsvertrag-es-fehlt-ein-instrument-zur-kontrolle-17078436.html


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FAZ, 02.12.2020
Medienstaatsvertrag
Pakt für Vielfalt
Zitat
Auch das Kartellrecht könne keine Abhilfe schaffen, da dieses sich auf eng begrenzte ökonomische Märkte, nicht jedoch auf die Meinungsmacht einzelner Medienmärkte beziehe. [...]
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/medienstaatsvertrag-es-fehlt-ein-instrument-zur-kontrolle-17078436.html
Wurde eigentlich schon verstanden, daß es nicht nur die inhaltliche Einflußnahme in Europa nicht geben darf? Nicht nur der Bürger braucht diese Einflußnahme des Staates nicht dulden, (Art. 10 EMRK, Art. 11 GrCh.), auch die Medien selber müssen diese nicht hinnehmen, (Art 10 EMRK), außer in jenen Bereichen, wie dem Gesundheits- und Jugendschutz, der von der EMRK selbst als zulässig definiert wird. Der Regelbereich der EU darf diesen Schutz wiederum verschärfen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
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Kommentar von Oliver Hoch zum Artikel „Pakt für Vielfalt“:
Zitat
Medienvielfalt nach dem chinesischen Modell ist nicht für alle Seiten gleichermaßen attraktiv. Ein aktiver Beitrag von staatlicher Stelle könnte sein, die milliardenschwere Unterstützung regierungsaffiner Rundfunkanstalten einzuschränken, damit sich eine vielfältigere Landschaft etablieren kann. Die Zensurfreudigkeit großer Betreiber sozialer Netzwerke sollte durch verbindliche Vereinbarungen begrenzt werden. Nicht die Bürger sollten kontrolliert werden, sondern Regierungen, regierungsnahe "NGO" und zensierende Plattformbetreiber.
Quelle: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/medienstaatsvertrag-es-fehlt-ein-instrument-zur-kontrolle-17078436.html

Ich schließe mich inhaltlich an und kann berichten, dass unterdessen auch der Heise-Verlag in seinen Foren übergriffiger geworden ist und inhaltlich immer stärker die Axt an Meinungsbeiträge setzt.


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Wurde im bald erscheinenden E-Buch "Medientstaatsvertrag verfassungswidrig"
wie folgt verwertet:

Zitat
MSC.   Konzentrationsrecht / Internet: Fehlanzeige. (Bundeskompetenz)!
(es betrifft Bundeskompetenz.)

MSC1.   Das Problem: Antiquierte Rechtslage, "zahnlose Tiger", Internet-Plattformen kommen noch gar nicht vor.

MSC1.a)   Darstellung der Probleme aus Standard-Sichtweise:

FAZ 02. Dezember 2020, faz.net/aktuell/feuilleton/medien/medienstaatsvertrag-es-fehlt-ein-instrument-zur-kontrolle-17078436.html

"Medienstaatsvertrag - Pakt für Vielfalt
Dem neuen Medienstaatsvertrag fehlt ein wirkungsvolles Instrument zur Kontrolle der Medienkonzentration. Um die Vielfalt in einer sich wandelnden Medienwelt zu gewährleisten, braucht es objektive Bewertungskriterien.

[...] So wurde von Verfassungsrechtlern, Medienwissenschaftlern und in der Presse bemängelt, dass das Medienkonzentrationsrecht nicht novelliert worden ist. Der Staatsvertrag, der regelt, wie 'vorherrschende Meinungsmacht' verhindert werden kann, ist inzwischen fast ein Vierteljahrhundert alt und auf Fernsehsender und Zeitungsverlage fixiert. Der Einfluss von Intermediären, Plattformen oder sozialen Medien auf die Meinungsbildung bleibt außen vor.

[...] Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (Kek) habe quasi keine Möglichkeit mehr, Fusionen von Medienunternehmen wirksam zu kontrollieren. Auch das Kartellrecht könne keine Abhilfe schaffen, da dieses sich auf eng begrenzte ökonomische Märkte, nicht jedoch auf die Meinungsmacht einzelner Medienmärkte beziehe. [...]

[...] Zum Rüstzeug zählten Instrumente wie Must-Carry-Regelungen, Regelungen zur privilegierten Auffindbarkeit, Unterstützung qualitativer Inhalte, Stärkung regionaler Angebote und neue Regularien.

[...] Benötigt werde ein Pakt für Medienvielfalt und Medienkompetenz." (Zitatende)

MSC1.b)   Standard-Sichtweise genügt nicht. Fundamental Neues muss sein.

(1) Die Plattformen sind nicht regional und nicht national. Eine Zuständigkeit der Bundesländer wäre "verdecktes Bundesrecht". Konzentrationsrecht ist Bundesrecht.

(2) Der Sitz des Machtzentrums der Unternehmen ist in der Regel außerhalb Deutschlands, sogar außerhalb der EU. Die Regulierung des Wettbewerbs ist im Prinzip hoheitsrechtlicher Bestandteil der Souveränität.
Konkret: Weder Deutschland noch die EU haben Entscheidungsbefugnis gegen die Zentralen, sondern nur für die eigenen Märkte. Das wird jedenfalls kompliziert.

(3) Das US-Konzentrationsrecht kennt eine Zerschlag allein wegen markbeherrschender Stellung. - Historische Beispielfall: Zerschlagung des maßgeblichen Telefon-Konzerns. Wo ist Entsprechendes im deutschen Recht oder im EU-Recht? Das Kartellrecht ist gegen Absprachen, das Konzentrationsrecht gegen Unternehmenskäufe. Aber das organische Wachstum zum Monpolisten, das ist damit nicht gedeckt.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

o
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Moment... Rückfrage (aufgrund des in einem anderen Faden gepostete Protokolls eines Podcasts):

Die Erhöhung des Rundfunkbeitrags ist im Medienstaatsvertrag verankert?

Wenn z.B. der Landtag von Sachsen-Anhalt die im Raum schwebende Zustimmung nicht erteilt, fällt dann nicht nur diese im Raum stehene Erhöhung um 86 ct, sondern der komplette Medienstaatsvertrag? Fällt dann auch die Internetzensur und so Kram?

Befindet sich dann der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk ab 1.1.2021 in einem rechtsfreien Raum oder gilt der Rundfunkstaatsvertrag einfach weiter? Ein Verfallsdatum steht - glaube ich - da nicht drin... und würde mMn auch eher in den Zustimmungs/Transformationsgesetzen stehen müssen.

Danke für erhellende Infos :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2020, 20:59 von Bürger«

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also bisher war nach meinem Wissen für die Finanzierung der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zuständig, dem auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag angehört.
Mir ist nicht bekannt, dass das geändert worden wäre.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

o
  • Beiträge: 1.573
Das ist der Punkt, der mich wohl halbbewusst irritiert hat. Danke. Ich kam nicht drauf...

Es wird also der RStV ersetzt durch den MStV, genauer: ist schon ersetzt worden - nämlich erst vor vielleicht zwei Wochen.

Es bleibt der RBStV also grundsätzlich erhalten. Und es geht um die Zustimmungsgesetze in den Landtagen Sachsen-Anhalts und Thüringens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2020, 21:00 von Bürger«

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Zitat
"Medienstaatsvertrag - Pakt für Vielfalt
Dem neuen Medienstaatsvertrag fehlt ein wirkungsvolles Instrument zur Kontrolle der Medienkonzentration.
Im ökonomischen Sinne dürfen die Länder das auch nicht regeln, denn es ist Kartellrecht, damit Wirtschaftsrecht in alleiniger Kompetenz des Bundes

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0

was auch wegen

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0

"leider, leider" so überhaupt nicht änderbar ist.

Über die korrekte Einhaltung von Bundesrecht durch Land und Gemeinde hat der Bund die Rechtsaufsicht, und das kann man auch im Bereich Rundfunk nutzen; immerhin wurde ja bereits mit der 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung entschieden, daß

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0
Rn. 169
Zitat
[...] Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
 @pinguin s Arbeit wurde verwertet wie folgt im kommenden E-Buch "Medienstaatsvertrag verfassungswidrig":
Zitat
MSC1.c1)   Rechtsgrundlagen - kurze Auflistung ohne vertiefte Analyse:

FAZ schrieb also: "Medienstaatsvertrag - Pakt für Vielfalt - Dem neuen Medienstaatsvertrag fehlt ein wirkungsvolles Instrument zur Kontrolle der Medienkonzentration."

... und dem FAZ.-Autor ein juristischer Gegenleser der Redaktion. Denn der Medienstaatsvertrag als reines Länderrecht darf dies auch gar nicht regeln. Es geht um die Regulierung von Plattformbetreibern, also Unternehmens-Konzentration, nicht "Inhalte-Machtkonzentration".

MSC1.c2) Dafür dürfen die Bundesländer die Kompetenz nicht an sich ziehen. Bei Verstoß muss der Bund eingreifen - oder die Verfassungsgerichte. Hier die Rechtslage in Kurzform gelistet:

BVerfGE 135, 155 - 234 : Recht der Wirtschaft ist ausschließliche Bundeskompetenz

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
"Unzulässig" - da mögen die Ministerpräsidenten, Intendanten, Chefs der Landesmedienagenturen und Staatskanzlei Rheinland-Pfalz so intensiv "anti-chambrieren" wie sie wollten: Es geht nicht. Punkt.
"Antichambrieren" ist aus Goldenen Bismarck-Zeiten - wem es neu ist, das kann man ergooglen. Das passt auf die realen Vorgänge wie die Faust aufs Auge.

Über die korrekte Einhaltung von Bundesrecht durch Land und Gemeinde hat der Bund die Rechtsaufsicht.


MSC1.c3) Das kann man auch im Bereich "Medienrecht" nutzen. Immerhin wurde ja bereits mit der 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung über den Begriff "Rundfunk" entschieden::

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk":
Rn. 169 "[...] Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]).
Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung."

In diesem Sinn haben die Bundesregierung wie auch die Landesregierungen einzuschreiten, wenn wegen der Rechtsverstöße des Medienstaatsvertrags die Landesmedienanstalten sich in Bundeskompetenz einmischen, indem sie regulieren, was sie laut Medienstaatsvertrag angeblich dürfen.

Diese Verstäße sind den Zuständigen der Landesregierungen seit April 2020 von hier beweiskräftig dargelegt worden. Nun muss über die Abschaffung der entsprechenden trotzdem verabschiedeten Gesetzesmängel gestritten werden. Kommt Zeit, kommt Streit.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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