Aber lässt sich diese Entscheidung auch auf die elektronische Weitergabe persönlicher Daten der Einwohnerämter an die GEZ anwenden?
Dafür hat es doch schon lange eine andere Entscheidung, die nachfolgend thematisiert wurde:
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965Link führt zum Eröffnungsbeitrag, "msg105965" mit der aus EuGH C-201/14 herüberzitierten Aussage:
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden
Da keine nationale Maßnahme rechtmäßig sein kann, wenn sie dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht, ist es nicht rechtmäßig, wenn eine nationale Behörde personenbezogene Daten einer natürlichen Person an andere Personen weitergibt, (sei diese Weitergabe nun aktiv oder passiv), ohne der Pflicht zur Vorabinformation über die beabsichtigte Weitergabe entsprochen und einen etwaigen Widerspruch jener Person, deren Daten weitergegeben werden sollen, abgewartet zu haben, denn jede natürliche Person hat das ausdrückliche Recht, jeder Weitergabe ihrer Personen bezogenen Daten widersprechen zu dürfen, und zwar vor der Weitergabe, wie der EuGH in C-201/14 ausdrücklich klarstellt.
Die Verwendung nicht authorisiert erhaltener Daten ist im Zweifelsfalle illegal und damit alles, was sich darauf aufbaut.
Damit wären dann auch alle vom Rundfunk vorgenommenen Direktanmeldungen illegal, da auch die landesrechtlichen Meldedatenübermittlungsverordnungen
nicht als "in Übereinstimmung zum Unionsrecht stehend" angesehen werden können und folglich jeder Cent zu erstatten ist, der darüber zugunsten des Rundfunks generiert worden ist.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;