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Autor Thema: BVerfG - 1 BvR 2727/19 - "Würde" hat Vorrang vor "Meinungsfreiheit"  (Gelesen 1728 mal)

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In einer aktuellen Entscheidung kam das BVerfG zur Überzeugung, daß Art. 1 GG, in dem es um die "Würde" geht, allen anderen Grundrechten übergeordnet ist, auch dem der Meinungsfreiheit, das ja in Art. 5 GG grundrechtlich geregelt ist.

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02. November 2020
- 1 BvR 2727/19 -, Rn. 1-21,

http://www.bverfg.de/e/rk20201102_1bvr272719.html

einziges Zitat

Zitat
Rn. 15
[...]
(3) Die weitere eng zu verstehende Ausnahme vom Abwägungsgebot ist eine Äußerung, mit der die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar geschützte Menschenwürde verletzt wird. Da die Menschenwürde mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist, muss die Meinungsfreiheit dann stets zurücktreten.

Diese Ausagen, insbesondere jene mit der Hervorhebung in Rot, führen zur Frage, was Kunst und Rundfunk dürfen, könnten doch viele Produktionen nicht in Übereinstimmung zu Art. 1 GG sein?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Schöne Fundstelle. Das dürfte hilfreich dabei sein, dass die Würde der Beitragspflichtigen, die in der Regel Menschen sind, nicht der Rundfunkfreiheit untergeordnet werden darf. Insbesondere entfiele für die Intendanten der LRA die "Möglichkeit", einen Menschen  einer vollautomatisierten Behandlung von "Direktanmeldung" bis hin zur Inhaftnahme zu unterziehen.  >:(

Aber welche "viele Produktionen" sollen denn gegen Art. 1 GG verstoßen?


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Es stellt sich die Frage, ob Satire Kunst ist. Wenn ich über sämtliche Gerichte und deren angeschlossene Rundfunkanstalten meine satirische Häme schütte, verbreite ich zwar meine Meinung, verpacke es aber so, dass es wie Kunst aussieht. Jedoch: Ich könnte die Würde einiger Mafiabosse in hohen politischen und funkenden Ämtern satirisch angreifen und es würde keine Satire sein, sondern meine Meinung. Dieses Urteil scheint richtig zu sein.
Wenn jedoch ein Blödermann ein Staatsoberhaupt verächtet, wird so getan, als wenn es Kunst wäre. Dabei hat der einfach nur ne große Klappe und ist mediengeil - Grundvoraussetzung für eine Karriere beim örR.
Wie das nun verwendet werden kann gegen den Zwangsbeitrag? Gar nicht. Jeder muss seine eigene mediale Entwürdigung vor Gericht einklagen. Wir können nicht für Omas, Präsidenten oder Polizisten einklagen, dass deren Würde nicht verletzt wird. Und den Zwangsbeitrag deswegen zurückhalten wohl auch nicht.

Wo also siehst du potential in dem Urteil? Entwürdigende Zwangsfinanzierung bei Nichtnutzern? Wurde das nicht schon versucht?


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Aber welche "viele Produktionen" sollen denn gegen Art. 1 GG verstoßen?
Das sollten jene Leute untersuchen, die Rundfunkinhalte konsumieren.

@Roggi
Diese Entscheidung birgt die Möglichkeit, gegen unwürdige Produktionspraktiken des Rundfunks vorzugehen oder Arbeitsverhältnisse des Rundfunks daraufhin zu untersuchen, ob sie allzeit den Bestimmungen des Arbeitsrechts entsprechen.

Weil:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02. November 2020
- 1 BvR 2727/19 -, Rn. 1-21,
http://www.bverfg.de/e/rk20201102_1bvr272719.html
Zitat
Rn. 10
aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehören auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen (zu § 74 Abs. 2 BetrVG 72 bereits BVerfGE 42, 133 <140>).
das Arbeitsrecht als allgemeines Gesetz den Art. 5 GG einschränkt.

Führt der ÖRR Arbeitsverhältnisse, die nicht dem Arbeitsrecht entsprechen, sind die verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2020, 00:33 von Bürger«
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Danke, @pinguin , für den Fund. Umgehend verwertet mit folgender Schlussfolgerung:
Zitat
Die Würde gemäß Art. 1 GG ist durch kein anderes Grundrecht aushebelbar. Die Informationsfürsorge  durch \"ARD, ZDF etc.\" - \"betreutes Denken\" - mag irgendwie aus dem Grundgesetz deduzierbar sein (oder auch nicht). Aus ihr kann ein die Würde verletzendes Geringverdiener-Inkasso aber nicht erwachsen.

Dazu ist anzumerken: Das Verbot des Antastens des Existenzminimums zählt zum wichtigsten Ausfluss von Art. 1 GG.
Das Behaupten einer "Bescheidpflicht" hierbei ist eine pure Fata Morgana von kollektiv sich "vorsatzfrai, aber dennoch bewusst täuschenden Juristengehirnen" - so funktionieren nun einmal Justiz- und Politikskandale. 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

S
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Ein weiteres Zitat aus dem Beschluss:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02. November 2020
- 1 BvR 2727/19 -, Rn. 1-21,

http://www.bverfg.de/e/rk20201102_1bvr272719.html
Zitat
Rn. 18
[...]Sie begründen aber ausführlich, dass es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Eine solche lässt sich unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen. Das ergibt sich daraus, dass die Menschenwürde entgegen Art. 1 Abs. 1 GG angetastet wird, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird.[...]

An dieser Stelle sei auch an die "Hail Mary" von User @Lev erinnert.

"Hail Mary" - Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29265.0

Folgt man der Argumentation des Budesverfassungsgerichts in Rn. 18, dann ergibt sich daraus auch, dass die Menschenwürde entgegen Art. 1 Abs. 1 GG angetastet wird, wenn eine Person nicht als Rechtssubjekt, sondern als Objekt adressiert wird.

Wir erinnern uns, beim sogenannten Rundfunkbeitrag wird der Einzelne auf eine reine Pflicht ohne dazugehörige Rechte reduziert, was eine Kollision mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Wir erinnern uns, beim sogenannten Rundfunkbeitrag wird der Einzelne auf eine reine Pflicht ohne dazugehörige Rechte reduziert, was eine Kollision mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt.
Nur mit dem Unterschied, daß neben Art 2 GG ein Art 5 GG als eigenständiges Grundrecht kein Platz hat; nur Art 1 GG steht überall nicht nur schlicht daneben, sondern hat sogar Vorrang vor allen anderen.


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@pinguin
Richtig. Die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG ist kein eigenständiges Grundrecht. Es ist mehr ein Leitsatz, an dem sich die nachfolgenden Grundrechte orientieren müssen.
Nicht umsonst wurde dieser Leitsatz allen Grundrechten vorangestellt.

In dem verlinkten Beschluss geschah dieses in Bezug auf die Meinungsfreiheit aus Artikel  5 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Thema von @Lev geschah dieses in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG, nach der eine Person ein Rechtssubjekt mit Rechten und Pflichten ist.
Durch den Rundfunkbeitrag in seiner seit 2013 gültigen Ausgestaltung als Vorzugslast werden die Rechte des Einzelnen einseitig eingeschränkt, sind quasi nicht mehr vorhanden, es bleibt nur noch die Pflicht zur Zahlung. Damit wird gegen ein Kernprinzip unseres Rechtsstaates verstoßen, nach dem der Einzelne eben nicht nur ein Träger von Pflichten, sondern auch ein Träger von Rechten ist. Er wird durch diese einseitige Reduktion auf eine Pflicht zum bloßen Gegenstand eines Massenverfahrens in Form einer Vorzugslast gemacht.

Nochmals zur Erinnerung:
Zitat
Die Würde des Menschen ist nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt; auch eine Grundgesetzänderung kann diese Verpflichtung nicht abschaffen. Daraus folgt, daß die Menschenwürde den höchsten Wert darstellt und der Staat den Menschen nicht als bloßes Objekt behandeln darf. Art. 1 Abs. 1 GG gewährt allerdings noch kein subjektives Recht für den einzelnen; die Menschenwürde wird erst in den anschließenden Grundrechten konkretisiert. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
 
Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/menschenwuerde/menschenwuerde.htm

Die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG ist ein sehr hohes Gut, aber selbst das Bundesverfassungsgericht stellt sie in dem verlinkten Beschluss nicht über die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, wie aus Rn. 18 hervorgeht.

Und auch die sogenannte Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hier in Form einer Vorzugslast, erhebt sich nicht über die Menschenwürde. Sie ist dieser nachgeordnet, wie alle anderen Grundrechte auch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2020, 06:16 von Spark«
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@spark
Ist ja alles richtig; was aber trotzdem nicht funktioniert, ist, den Art 2 GG neben den Art. 5 GG zu stellen; seitens des BVerfG wurde das bereits so entschieden. Wer sich auf Art 5 GG beruft, kann sich nicht gleichzeitig auf den Art 2 GG berufen. Nach der BVerfG-Entscheidung, die im Forum auch bereits zitiert worden ist, müsste ich aber neu suchen.


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@pinguin
Es geht ja auch nicht darum, den Artikel 2 GG neben Artikel 5 GG zu stellen. Wie Du Dich sicher erinnern kannst, hat @Lev ja ausdrücklich klar gemacht, dass es in seinem Thema ausschließlich um Artikel 2 GG ging.

Mir geht es jetzt aber in diesem Vergleich nur um einen Punkt.
Wenn das Bundesverfassungsgericht, wie im verlinkten Beschluss, das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG der Menschenwürde aus Artikel 1 GG unterordnet, dann könnte es nicht an anderer Stelle ein Grundrecht über die Menschenwürde stellen.

Aber im Moment haben wir genau diesen Fall, dass die Menschenwürde einem Grundrecht, hier der Rundfunkfreiheit in Form einer Vorzugslast, untergeordnet wird.
Und ausdrücken tut sich dieses dadurch, dass der Schutzbereich des Artikel 2 Abs.1 GG verletzt und ein Kernprinzip unseres Rechtsstaates missachtet wird (siehe Zitat zur Menschenwürde in meinem vorigen Kommentar).

Mir ist nicht bekannt, dass dieser Punkt jemals Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gewesen wäre. Er war einmal Punkt einer Klage bei einem VG. Der zuständige Richter hat diesen Punkt aber geschickt umschifft, indem er ihn völlig ignorierte.


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Es geht ja auch nicht darum, den Artikel 2 GG neben Artikel 5 GG zu stellen. Wie Du Dich sicher erinnern kannst, hat @Lev ja ausdrücklich klar gemacht, dass es in seinem Thema ausschließlich um Artikel 2 GG ging.
Ja, aber wir sind im Bereich der Medien, und die haben einen eigenen Artikel im Grundgesetz, nämlich diesen Art 5 GG. Art 2 GG kann im Bereich der Medien nicht vorgebracht werden.

Es muß sich national alles auf Art 1 GG, der, wie geschrieben, gegenüber natürlichen Personen, die im europäischen Rahmen auch im Bereich der Medien regelmäßg Verbraucher sind, überall zeitgleich neben anderen Grundrechten des Grundgesetzes einzuhalten ist, und den Art 5 GG beziehen.


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@pinguin
Im Falle einer Verfassungsbeschwerde würdest Du ja nicht Artikel 5 GG zum Gegenstand der Beschwerde machen, sondern ausschließlich Artikel 2 GG i.V.m. Artikel 1 GG in Bezug auf eine Vorzugslast. Wofür diese Vorzugslast im Endeffekt nun ist, kann dahingestellt bleiben.


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Im Falle einer Verfassungsbeschwerde würdest Du ja nicht Artikel 5 GG zum Gegenstand der Beschwerde machen,
Doch, ergänzend dazu Art. 10 EMRK und Art 11 GrCh, weil Rundfunk = Medien = eu-rahmengeregelt und bei eu-rahmengeregelten Belangen die GrCh an die Stelle des GG rückt, wie vom BVerfG auch bereits so entschieden. Diese Art. 10 EMRK, die Bundesrecht darstellt, und Art 11 GrCh ja sind wegen ihrer jeweils im Regelwerk eindeutig enthaltenen Aussage "without interference by public authority" wichtig und den ebenfalls in jedem dieser Regelwerke, (EMRK wie GrCh), enthaltenen Bestimmung, daß Einschränkungen der in diesen Regelwerken enthaltenen europäischen Grundrechte nur nach Maßgabe der in diesen Regelwerken selbst definierten Einschränkungsmöglichkeiten vorgenommen werden dürfen.

National ist Art 1 GG ist dann betroffen, wo es der Einzelne als unter seiner Würde empfindet, den ihn nicht interessierenden audio-visuellen Schund finanzieren zu müssen, was dann der Fall wäre, wenn der bundesrechtliche Rahmen in Auslegung durch das BVerfG mißachtet wird, wonach nur Interessenten einer Dienstleistung des Staates per Beitrag an der Finanzierung dieser Dienstleistung beteiligt werden dürfen.

Der Rundfunknichtinteressent ist nicht beitragspflichtig.

Eine weitere Dimension erhält diese Thematik bei Hilfeempfängern bzw. Bedürftigen, die ja ebenfalls Rundfunkinteressenten oder Rundfunknichtinteressenten sein könnten und nicht von der Leistung des Rundfunkbeitrages befreit werden, denn hier wird dann zusätzlich das Sozialstaatsprinzip des Bundes mißachtet.

Und bei alledem; Rundfunkinteressent wie Rundfunknichtinteressent, (egal, ob bedürftig oder nicht),  sind Verbraucher im Sinne der europäischen Verbraucherschutzbestimmungen, die nicht verpflichtet sind, Dienstleistungen zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.

Und übrigens, offenbar wenig beachtet, des Art 1 GG sein Absatz 2:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html

Zitat

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Man darf hier deswegen formulieren, daß die europäischen Grundrechte Teil der nationalen Grundrechte darstellen und folglich genauso bindend sind.

Hier nur als Hinweis
Der neue Medienstaatsvertrag bindet die Länder und ihre Behörden an das europäische Verbraucherschutzrecht an.


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