Im Falle einer Verfassungsbeschwerde würdest Du ja nicht Artikel 5 GG zum Gegenstand der Beschwerde machen,
Doch, ergänzend dazu Art. 10 EMRK und Art 11 GrCh, weil Rundfunk = Medien = eu-rahmengeregelt und bei eu-rahmengeregelten Belangen die GrCh an die Stelle des GG rückt, wie vom BVerfG auch bereits so entschieden. Diese Art. 10 EMRK, die Bundesrecht darstellt, und Art 11 GrCh ja sind wegen ihrer jeweils im Regelwerk eindeutig enthaltenen Aussage "without interference by public authority" wichtig und den ebenfalls in jedem dieser Regelwerke, (EMRK wie GrCh), enthaltenen Bestimmung, daß Einschränkungen der in diesen Regelwerken enthaltenen europäischen Grundrechte nur nach Maßgabe der in diesen Regelwerken selbst definierten Einschränkungsmöglichkeiten vorgenommen werden dürfen.
National ist Art 1 GG ist dann betroffen, wo es der Einzelne als unter seiner Würde empfindet, den ihn nicht interessierenden audio-visuellen Schund finanzieren zu müssen, was dann der Fall wäre, wenn der bundesrechtliche Rahmen in Auslegung durch das BVerfG mißachtet wird, wonach nur Interessenten einer Dienstleistung des Staates per Beitrag an der Finanzierung dieser Dienstleistung beteiligt werden dürfen.
Der Rundfunk
nichtinteressent ist nicht beitragspflichtig.
Eine weitere Dimension erhält diese Thematik bei Hilfeempfängern bzw. Bedürftigen, die ja ebenfalls Rundfunkinteressenten oder Rundfunknichtinteressenten sein könnten und nicht von der Leistung des Rundfunkbeitrages befreit werden, denn hier wird dann zusätzlich das Sozialstaatsprinzip des Bundes mißachtet.
Und bei alledem; Rundfunkinteressent wie Rundfunknichtinteressent, (egal, ob bedürftig oder nicht), sind Verbraucher im Sinne der europäischen Verbraucherschutzbestimmungen, die nicht verpflichtet sind, Dienstleistungen zu finanzieren, die sie weder nutzen, noch zur Leistungserbringung an sich bestellt haben.
Und übrigens, offenbar wenig beachtet, des Art 1 GG sein Absatz 2:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Man darf hier deswegen formulieren, daß die europäischen Grundrechte Teil der nationalen Grundrechte darstellen und folglich genauso bindend sind.
Hier nur als HinweisDer neue Medienstaatsvertrag bindet die Länder und ihre Behörden an das europäische Verbraucherschutzrecht an.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;