Rechtssache C-363/19http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230863&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=13477729mit der Aussage aus Leitsatz 2
Kollidieren Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 107/2008 geänderten Fassung mit Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), gehen die Bestimmungen der Verordnung vor und sind für unlautere Geschäftspraktiken im Bereich gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Verordnung maßgebend.
Rn. 59
Danach findet die Richtlinie 2005/29 nur dann Anwendung, wenn keine speziellen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, keine spezifischen Vorschriften der Union, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind, greifen. Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 heißt es weiter, dass die Richtlinie den Verbrauchern in den Fällen Schutz bietet, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf Unionsebene gibt, und es Gewerbetreibenden untersagt, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken.
Rn. 61
Kollidieren Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 mit Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006, insbesondere mit den in deren Kapitel II enthaltenen, so gehen die Letzteren vor und sind für die entsprechenden besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken maßgebend (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 81).
Es geht in der Entscheidung zwar um Medizinprodukte, aber eben auch um unlautere Geschäftspraktiken und Verbraucherschutz.
Es ist im EU-Recht also auch so, daß die spezielle Regel der allgemeinen für den konkreten Fall vorgeht, zumal, wenn die spezielle Regel Teil einer unmittelbar bindenden Verordnung ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;