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Autor Thema: Rundfunkbeitrag <-> Unlautere Geschäftspraxis <-> Wohnungswirtschaft  (Gelesen 7264 mal)

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Es ist Auflage von Europa, daß ein Unternehmen vor Vertragsabschluß auf alle Kosten hinzuweisen hat, die der Verbraucher ohne eigenes Zutun mit Vertragsunterzeichnung zu tragen hat; siehe hierfür auch das aktuelle Thema:

EuGH C-54/17 - Begriff "Aggressive Geschäftspraxis"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34421.msg208704.html#msg208704

Wenn nun der Rundfunkbeitrag bereits mit Innehaben einer Wohnung bei Unterzeichnung des Mietvertrages, (bspw.), entsteht und es nicht auf das zusätzliche Zutun des Mieters, bspw., ankommt, könnte das Verhalten der Vermieter unlauter sein, wenn sie nicht auf diese Kosten hinweisen? Immerhin ist jeder Vermieter stets Unternehmer im Sinne des europäischen Rahmens und jeder Mieter entsprechend Verbraucher.

Welchem Mieter wurde seit 2013 vom Vermieter nachweislich mitgeteilt, daß er mit Vertragsunterzeichnung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich zur Miete zu finanzieren hat?

Sachverhalt immer mit Berücksichtigung des angeblichen Umstandes, daß ja jeder Wohnungsinhaber in Sachen Rundfunk leistungspflichtig sei.

Thema dient der nachdenkenden Diskussion.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2020, 00:45 von Bürger«
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f
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Eine absolut dumme Frage hierzu.

Müsste da nicht eher der Vermieter der Nebenwohnung darauf hinweisen, dass für diese Wohnung
keine Wohnungszwangssteuer entrichtet werden muss?
Einerseits soll die Wohnungszwangssteuer obligatorisch sein.
Denn, es wird verkündet, dass für jede Wohnung zu zahlen ist. Damit wäre dies noch einleuchtend.

Die Schreiben kommen von der GEZ zur Zahlungsaufforderung und dürften demzufolge überhaupt nicht an den Inhaber der Nebenwohnung gehen.


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Ob Haupt- oder Nebenwohnung spielt für die Betrachtung in Belangen "unlautere Geschäftspraxis" keine Rolle; es zählen nur "Unternehmer" und "Verbraucher".

Und der Unternehmer muß den Verbraucher auf alle Kosten hinweisen, die mit Vertragsunterzeichnung für den Verbraucher entstehen, bzw. von diesem zu tragen sind.

Das ist jedenfalls der derzeitige europäische Rahmen in Bestätigung durch den EuGH.


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Nachtrag:
Die Schreiben kommen von der GEZ
Ist für den Sachverhalt ebenfalls ohne Belang, denn das Vertragsverhältnis besteht zwischen Mieter und Vermieter, also Verbraucher und Unternehmer/Gewerbetreibendem.

Die jeweiligen Definitionen sind ja gesetzt:

Konsolidierter Text: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02005L0029-20050612&qid=1604559061150

mit der Aussage

Zitat
Artikel 2
Definitionen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b) „Gewerbetreibender“ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;


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m
  • Beiträge: 202
Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
(5) In allen Rundfunkgesetzen ist als Rechtsform für das Rundfunkunternehmen die „Anstalt des öffentlichen Rechts“ festgelegt.
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/WD-10-009-18-pdf-data.pdf
Rundfunkanstalten sind demnach Unternehmen.

Im RStV ist unter § 9b von Verbraucherschutz die Rede. Demnach sind wir dann alle Verbraucher.

Verbraucher:
Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
,
Ergänzend:
Zitat
bzw., der gegenüber ein Unternehmen rechtsgeschäft(sähn)lich handelt, auch ohne dass die Person selbst ein Rechtsgeschäft abschließen wollte.

Menschen werden also nicht als Verbraucher charakterisiert, weil sie etwas verbrauchen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ein Rechtsgeschäft eingehen, eingehen wollen bzw. ein untergeschobenes Rechtsgeschäft abwehren wollen.

untergeschobenes Rechtsgeschäft ? Wurde dem Volk mit dem RBStV etwa ein Rechtsgeschäft untergeschoben?

Dem Grundgesetz liegt ein Bild vom Menschen zugrunde, welches ihm die Fähigkeit zu eigennützigem und sozialem Verhalten bescheinigt und der mit seinen Entscheidungen eigennützige und soziale Anliegen verfolgt. Auf dieser Grundlage gesteht es dem einzelnen und nur diesem die Zuständigkeit für seine Entscheidungen zu. Mit dieser Zuweisung steht zugleich nur ihm die Auswahl und Bewertung seiner Handlungsmotive, die er seinen Entscheidungen zugrunde legt, zu.

Wirtschaftliches Handeln kann aus Verbraucherperspektive nicht ohne dessen Einbettung in die freiheitliche Rechtsordnung betrachtet werden.
Grundlage des wirtschaftlichen Handelns der Verbraucher ist ihr Recht auf wirtschaftliche Selbstbestimmung.
Ziel der Wirtschaftsordnung ist deshalb aus Verbraucherperspektive die Gewährleistung der Selbstbestimmung und nicht eine abstrakte ökonomische Effizienz.

Quelle:https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/bildung-bw/grundlage-wirtschaftlichen-handelns-der-verbraucher-18274

Unlautere Geschäftspraktiken, Irreführende und aggressive Praktiken
Bestimmte Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen verboten. Hierzu gehören auch vorgebliche „besondere" Vorteile
Quelle: https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htm

Dann auch EU  RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

(7)Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen

(8)Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1410437777196&uri=CELEX:32005L0029


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Zuerst eine kleine Anmerkung: Laut RBStV § 2 (2) 2 wird nur vermutet, dass die im Mietvertrag genannte Person Inhaber der Wohnung ist. Damit ist die Inhaberschaft rechtlich im Allgemeinen erstmal vom Mietvertrag losgelöst.
Konkret sollte aber im Mietvertrag stehen, wer Inhaber der Wohnung ist. Somit weiss der Vermieter, wer dann rundfunkbeitragspflichtig sein wird und müsste dies nach "pinguins" Ausführungen in den Mietvertrag aufnehmen.
Bleibt allerdings die Frage: Wo führt das hin? Man geht hier ja nicht gegen den Rundfunkbeitrag vor, sondern gegen die Gestaltung des Mietvertrags. Und da hat man mit einem Mal den Vermieter als gegnerische Partei. Darauf wird sich kaum jemand einlassen, der das Mietverhältnis nicht gefährden will. Und: Was soll man verlangen? Die Reduzierung der Miete um einen Beitrag monatlich, weil die Zusatzausgabe nicht angegeben wurde? Eine Neuausstellung des Mietvertrags mit der entsprechenden Klausel? Beides wäre sicherlich mit einem Rechtsstreit mit dem Vermieter verbunden - und der Rundfunkbeitrag würde in jedem Fall bezahlt werden.

Wie könnte das Vorgehen konkret aussehen?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

B
  • Beiträge: 61
Die Vermietung von bis zu zwei Wohnungen fällt regelmäßig in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, so jedenfalls die Rechtsprechung. Ein Vermieter gilt in dem Rahmen noch nicht als Unternehmer.

Auch wenn jemand als Unternehmer vermietet, so hat er mit dem Rundfunkbeitrag nichts zu tun. Der Rundfunkbeitrag gehört auch nicht zu den gesetzlich abschließend definierten Betriebsnebenkosten, die der  Unternehmer kommissarisch vereinnahmen könnte.

In der Praxis setzt ja auch nicht der Mietvertrag die Verfolgungskaskade der "GEZ" in Gang, sondern die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.



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Analog dazu müsste der Autohändler beim Verkauf nicht nur auf die GEZ-Pflicht für Autos, sondern auch auf die Steuerpflicht hinweisen. Das halte ich für weit hergeholt.


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Die Steuerpflicht für KFZ besteht nur, wenn man es für den Strassenverkehr zulassen will. Das liegt aber nur im Entscheidungsbereich des Käufers. Somit hat das nichts mit dem Kauf zu tun.


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Die Steuerpflicht für KFZ besteht nur, wenn man es für den Strassenverkehr zulassen will. Das liegt aber nur im Entscheidungsbereich des Käufers. Somit hat das nichts mit dem Kauf zu tun.

Blöde Antwort: Die GEZ-Pflicht entsteht nur, wenn man die Wohnung auch tatsächlich innehaben will. Das liegt aber nur im Entscheidungsbereich des Mieters. Hat also nichts mit dem Mietvertrag zu tun.

Man kann also weder den Verkäfer des Autos, noch den Vermieter der Wohnung wegen unterlassener Angaben greifen.


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M
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Zitat
RBStV

§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1.
    dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.
    im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Selbst nach dem Gesetz hat der sogenannte Rundfunkbeitrag nichts mit Mieter oder Vermieter zu tun, sondern mit Innehaben einer Wohnung, egal ob sie vermietet, im Eigentum oder nur besetzt. Es ist also wie eine Kopfsteuer, aber nicht weil man einen Kopf, sondern weil man eine Wohnung hat, weil man nicht obdachlos ist, das ganze aber komplizierter, weil Wohngruppen als Gemeinschuldner gelten.

Die Anmeldung oder die Erscheinung im Mietvertrag gelten nach dem Gesetz nur als Vermutung der Anstalten, dass man nicht Obdachlos und die Abgabe schuldet. Im Prinzip dürfte man dieser Vermutung widersprechen dürfen, aber die Vermutung der Rundfunkanstalten gilt für sie und ihre Gerichte als Wahrheit, genau so, wie alles, was sie senden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2020, 11:08 von MichaelEngel«

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Widerlegung der Vermutung

Person X ist Mieter oder Eigentümer einer Wohnung/Hauses mit einer kleinen Grünfläche.
Person X ist verheiratet.
Person X schläft im Zelt und verbringt den Tag auf der Arbeit.

Nach BMG muss Person X die angemietete Wohnung aber als Hauptwohnung melden, da seine Familie diese benutzt und er bei seiner Familie lebt.
D.h. nicht einmal das "Melden" einer Wohnung/Adresse kann das "Inhaben/Benutzen" der Wohnung auslösen - zumindest nicht für Person X.

Jaaa ich weiß, das gehört in einen anderen Thread - dennoch halte ich es ab und an mal für wichtig, alle details und Abzweigungen zu beleuchten.
Wenn ein Mod das anders sieht, feel free to delete ;)


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Nach BMG muss Person X die angemietete Wohnung aber als Hauptwohnung melden, da seine Familie diese benutzt und er bei seiner Familie lebt.

nach

http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html

wird das wohl nicht in jedem Fall zutreffen.
Das Zelt wird sehr wahrscheinlich als Wohnung erfasst. -> Weil gilt

https://www.juraforum.de/lexikon/wohnung
Zitat
...
Das Melderecht definiert die Wohnung ein wenig anders. Hier ist sie
' … jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, gleichgültig, ob er in einem Wohn- oder einem Nichtwohngebäude liegt … '   - Vgl.: § 20 Bundesmeldegesetz (BMG)
So kann eine Wohnung auch durchaus ein Zelt, ein Wohn- oder Bauwagen sein, ein möbliertes Zimmer eine Wohnung darstellen....
§ 20 Begriff der Wohnung
Zitat
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Jetzt schauen auf
§ 21 Mehrere Wohnungen

und

§22 Bestimmung der Hauptwohnung
wenn alle § gelesen wurden, dann insbesondere nochmal

§22 Abs 3 sichten
Zitat
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Zu prüfen ist, also ob ein Zweifelsfall vorliegt.
Und selbst dann gibt es noch die Ansage
§22 Abs 4
Zitat
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
Zitat
§ 21 Mehrere Wohnungen
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Es kann also passieren, dass das Zelt zur Hauptwohnung wird. -> Für diese Hauptwohung würde jetzt für die Person X ein Beitrag anfallen.Es kann dann damit passieren, dass die andere Wohnung zur Zweitwohung wird. Dafür würde Person X befreit.Eine weitere Person der Zweitwohung würde wohl den Beitrag leisten sollen, sofern diese sich sicht anderweitig befreien lassen kann.
Richtig ist, es ist eine Vermutungsregel, welche natürlich in Frage zu stellen ist. ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2020, 12:12 von PersonX«

s
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Person X baut das Zelt jede Nacht auf und wieder ab - daher ist es keine Wohnung.

Anm. mod. seppl: Das mit dem Zelt ist nicht Euer Ernst? Kaum schaut man mal nicht hin, verwandelt sich Deutschland in ein Nomadenvolk? Kommt mal bitte auf die hier üblich Wohnform des Wohnens in hartbedachten Gebäuden bzw. Ursprungsthema des Threads zurück.


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Bleibt bitte bei den Definitionen, die Europa und Bund gesetzt haben und bei der entsprechenden Verantwortung der Unternehmen/Gewerbetreibenden.

@mullhorst
Es ist bestätigt, daß Rundfunknutzer, also Zuschauer, Verbraucher sind, (EuGH C-314/14, EuGH C-195/06, EuGH C-245/01); dazu hat es auch ein Thema, in dem aus den genannten Entscheidungen zitiert wird.

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg204914.html#msg204914


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