Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
(5) In allen Rundfunkgesetzen ist als Rechtsform für das Rundfunkunternehmen die „Anstalt des öffentlichen Rechts“ festgelegt.
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/WD-10-009-18-pdf-data.pdfRundfunkanstalten sind demnach Unternehmen.
Im RStV ist unter § 9b von Verbraucherschutz die Rede. Demnach sind wir dann alle Verbraucher.
Verbraucher:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
,
Ergänzend:
bzw., der gegenüber ein Unternehmen rechtsgeschäft(sähn)lich handelt, auch ohne dass die Person selbst ein Rechtsgeschäft abschließen wollte.
Menschen werden also nicht als Verbraucher charakterisiert, weil sie etwas verbrauchen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ein Rechtsgeschäft eingehen, eingehen wollen bzw. ein untergeschobenes Rechtsgeschäft abwehren wollen.
untergeschobenes Rechtsgeschäft ? Wurde dem Volk mit dem RBStV etwa ein Rechtsgeschäft untergeschoben?
Dem Grundgesetz liegt ein Bild vom Menschen zugrunde, welches ihm die Fähigkeit zu eigennützigem und sozialem Verhalten bescheinigt und der mit seinen Entscheidungen eigennützige und soziale Anliegen verfolgt. Auf dieser Grundlage gesteht es dem einzelnen und nur diesem die Zuständigkeit für seine Entscheidungen zu. Mit dieser Zuweisung steht zugleich nur ihm die Auswahl und Bewertung seiner Handlungsmotive, die er seinen Entscheidungen zugrunde legt, zu.
Wirtschaftliches Handeln kann aus Verbraucherperspektive nicht ohne dessen Einbettung in die freiheitliche Rechtsordnung betrachtet werden.
Grundlage des wirtschaftlichen Handelns der Verbraucher ist ihr Recht auf
wirtschaftliche Selbstbestimmung.
Ziel der Wirtschaftsordnung ist deshalb aus Verbraucherperspektive die Gewährleistung der Selbstbestimmung und
nicht eine abstrakte ökonomische Effizienz.
Quelle:
https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/bildung-bw/grundlage-wirtschaftlichen-handelns-der-verbraucher-18274Unlautere Geschäftspraktiken, Irreführende und aggressive Praktiken
Bestimmte Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen verboten. Hierzu gehören auch
vorgebliche „besondere" VorteileQuelle:
https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/unfair-treatment/unfair-commercial-practices/index_de.htmDann auch EU RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
(7)Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen
(8)Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1410437777196&uri=CELEX:32005L0029