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Autor Thema: Rundfunkbeitrag <-> Unlautere Geschäftspraxis <-> Wohnungswirtschaft  (Gelesen 6451 mal)

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Der Vermieter hat doch ebenfalls Interesse an einem guten Verhältnis und an der Abschaffung des Rundfunkbeitragszwangs. Den sollte man natürlich nicht (sinnlos) verklagen.
Eben; deswegen gilt es, die Vermieter im Kampf für das Recht mit ins Boot zu holen, wie alle anderen rundfunkfernen oder/und dem dt. ÖRR entgegenstehenden Unternehmen auch.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Vermieter hat doch ebenfalls Interesse an einem guten Verhältnis und an der Abschaffung des Rundfunkbeitragszwangs. Den sollte man natürlich nicht (sinnlos) verklagen.

Warum sollten Vermieter ein solches Interesse haben? Der sogn. Rundfunkbeitrag der Mieter betrifft sie doch nicht. Privat mögen einige ihn vielleicht ablehnen, - wie viele Vermieter mögen hier organisiert sein? - aber dass die Vermieter von Mietwohnungen mehrheitlich bzw. in großer Zahl Gegner des sogn. Rundfunkbeitrag sind, habe ich noch nicht gehört/gelesen.

M. Boettcher

PS: wer seinem Vermieter „unlautere Geschäftspraktiken“ vorwirft, sollte schon konsequent sein, wenn er nicht als Maulheld gelten will. :)


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.340
Aus dem UWG:

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 3a Rechtsbruch

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.htm

mit der Aussage

Zitat
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Gegen welche gesetzliche Regel verstößt denn ein Vermieter, der einen Mieter nicht darauf hinweist, dass er mit dem Bezug der Wohnung für die Wohnung Rundfunkbeitragspflichtig wird? In welchem Gesetz ist überhaupt geregelt, dass ein Vermieter/der Vertreter einer Vermietungsgesellschaft als Außendienstbeauftragter der ÖR-Anstalten dienstverpflichtet ist und rechtsverbindliche Auskünfte zum Thema Rundfunkbeitragspflicht geben kann? Müsste diese behauptete Verpflichtung nicht auch gegenüber einem Käufer einer Wohnung bzw. eines Hauses gelten? Wie steht es um diese angebliche Pflicht gegenüber den Mietern von Geschäftsräumen?

M. Boettcher


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  • Beiträge: 691
Eigentlich ist das Ganze doch recht einfach: Der Rundfunkbeitrag ist nicht an den Mietvertrag gekoppelt, sondern an das Innehaben bzw. Bewohnen einer Wohnung (nach RBStV §2 und §3). Der Mietvertrag lässt lediglich vermuten, dass eine tatsächliche Wohnungsinhaberschaft bestünde.


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b
  • Beiträge: 766
Eine einfache Frage: Muss der Mieter selbst wissen, dass er für die gemietete Wohnung eine steuerähnliche Rundfunkabgabe zahlen muss, wobei alle Steuern in Zusammenhang mit der Wohnung der Vermieter trägt? Oder gehört die Pflicht zum Informieren dem Vermieter und er darüber alle seine Mieter informieren soll? Person P erinnert, dass 2013 ein Systemwechsel stattfand: früher war das Ganze personengebunden und der Vermieter war somit fein raus aus dem Ganzen. Seit 2013 ist das Ganze wohnungsbezogen und die Wohnung gehört eben dem Vermieter.

Warum hat man nicht die Vermieter verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen? Es ist doch viel einfacher: der Vermieter zahlt und leitet diese Kosten an den Mieter weiter. Genauso wie es bis jetzt mit Kabel praktiziert wurde. Weigert der Mieter zu zahlen, wird der rausgeschmissen. Warum geht es bei Kabel und beim Rundfunkbeitrag nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2020, 23:44 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.574
Warum hat man nicht die Vermieter verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen? Es ist doch viel einfacher: der Vermieter zahlt und leitet diese Kosten an den Mieter weiter. Genauso wie es bis jetzt mit Kabel praktiziert wurde. Weigert der Mieter zu zahlen, wird der rausgeschmissen. Warum geht es bei Kabel und beim Rundfunkbeitrag nicht?
Warum der Rundfunkbeitrag nicht quasi wie Nebenkosten erhoben wird, das fragen sich alle Bewohner meiner Straße schon seit Jahren.

Irgendwo im Forum gab es eine Art Teilantwort,...

...schwach in Erinnerung glaube ich, dass so eine echte Wohnungsabgabe dann auch eine echte Wohnungssteuer (unter falscher Flagge) wäre, die selbst vom bekannten Bruder im Jahre 2018 nicht negiert worden wäre. Und Steuern dürfen nicht von Ländern erhoben werden.

Mal davon abgesehen, dass der Rundfunkbeitrag bereits als verkappte "Steuer" klassifiziert wird (einmal von Terschüren, einmal von EU-Statistikern).

Bei einem wirklich als Wohnungsabgabe aufgesetzten Rundfunkbeitrag würden natürlich alle Befreiungs- und Minderungstatbestände wegfallen. Man müsste für die Pensionskasse das Ganze neu berechnen, das ist dann völlig klar. Vielleicht wäre gar nicht soviel zusammengekommen. 240 Euro Wohnungssteuer jährlich wären auch nicht plausibel.


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@boykott2015
Der Bund hat nicht die Kompetenz, den ÖRR zu finanzieren; er darf lediglich Kultur fördern und auch finanzieren. Deswegen darf der Bund bspw. Filmförderung betreiben.

Kultur ist mehr als Rundfunk; da sind Museen dabei, Theater, Tierparks wohl auch, etc.

Die Grenzen, die Europa und Bund hier für die Länder gesetzt haben, sind so eng, wie sie nur gesetzt werden konnten; Verbraucherschutz, Datenschutz und Wirtschaftsrecht, (bspw.), sind Bereiche, die den Ländern und ihren Gemeinden auch im Bereich Rundfunk nicht legal überschreitbare Greznen setzen.

Und, ja, die Länder dürfen keine allgemeinen Steuern einführen; das darf nur der Bund, weswegen der Rundfunkbeitrag ein Beitrag ist und national keine Steuer.

Daß der Rundfunkbeitrag eu-rechtlich eine Steuer ist, wurde vom EuGH noch nicht formal festgestellt.


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M
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Das wäre toll für die Rundfunkanstalten. Sie kassieren vom Vermieter, auch für die zahlreichen leeren und unvermietbaren
Wohnungen, und der Mieterbund (Verein solzialdemokratischer Rechtsanwälte) setzt sich dafür ein, dass der Rundfunkbeitrag
nicht umlegbar sei, so wie sie sich die Grundsteuer wünschen. Dann ist die beste Lösung, leere Wohnungen abreißen zu
lassen, um die tausenden Kosten für das nichts umzugehen, und teuerste Miete für die verbliebenen Wohnungen zu
verlangen. Je teurer der Mietausfall, je höher die mit ihm gebundenen Risiken, desto teurer soll so wie so die Miete sein.


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Schade, daß sich manche Antworten nicht wirklich mit dem gesetzten Rahmenrecht befassen, das auch in Belangen des Rundfunks gemäß Rn. 169 der 1. BVerfG-Rundfunkentscheidung einzuhalten ist.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852

mit der Aussage

Zitat
Rn. 169 - BVerfGE 12, 205
[...] im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: du reißt einen winzigen Ausschnitt aus einem längeren Absatz des ersten Rundfunkurteils des BVerfG und behauptest, dass hier im Thread das dort etablierte „Rahmenrecht“ in einigen Beiträgen dieses Threads nicht berücksichtigt würde. Das ist aus mindestens zwei Gründen nicht zutreffend.

1. befasst sich das Urteil, aus dessen Text dein Zitat stammt, ausschließlich mit der Frage der  gesetzgeberischen Zuständigkeit für Rundfunk in Deutschland und betrifft damit eine Frage des Verfassungsrechts. Anlaß war der Versuch der Regierung Adenauer einen Regierungssender zu etablieren. Dies Urteil zum zuständigen Gesetzgeber im Bereich Rundfunk bildet daher nicht ansatzweise „Rahmenrecht“ für die hier diskutierte Frage. Für Vielleser hier noch der vollständige Text der RN 169 (blau hervorgehoben der von @pinguin zitierte Ausschnitt)

Zitat
Im deutschen Bundesstaat wird das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern sowie das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen den Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (vgl. Smend, Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat, Festgabe für Otto Mayer, 1916, S. 247 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat daraus eine Reihe konkreter Rechtspflichten entwickelt. Im Zusammenhang mit Erwägungen über die Verfassungsmäßigkeit des sog. horizontalen Finanzausgleichs steht der Satz: "Das bundesstaatliche Prinzip begründet seinem Wesen nach nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Eine dieser Pflichten besteht darin, daß die finanzstärkeren Länder den schwächeren Ländern in gewissen Grenzen Hilfe zu leisten haben" (BVerfGE 1, 117 [131]). Der Verfassungsgrundsatz kann ferner in Fällen, in denen das Gesetz eine Verständigung zwischen dem Bund und den Ländern fordert, eine gesteigerte Mitwirkungspflicht aller Beteiligten begründen und dazu führen, daß der einer allseitigen Verständigung entgegenstehende unsachliche Widerspruch eines der Beteiligten rechtlich unbeachtlich wird (BVerfGE 1,299 [315 f.]). Bei der Entscheidung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an öffentliche Bedienstete haben die Länder Bundestreue zu wahren und deshalb auf das gesamte Finanzgefüge von Bund und Ländern Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 3, 52 [57]). Noch stärker tritt diese Rechtsschranke aus dem Gedanken der Bundestreue bei der Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen zu Tage: "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 BVerfGE 12, 205 (254)BVerfGE 12, 205 (255)[328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html , RN 169

2. ist der Gegenstand dieses Threads nicht Verfassungsrecht und nicht Rundfunkrecht, sondern Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein bürgerliches Recht und eine behauptete, jedoch unbelegte Nebenpflicht einer Vertragsseite bei der Anmietung einer Wohnung, angereichert um den Vorwurf unlauterer Geschäftspraxis.

Wenn du dich, wie in diesem von dir eröffneten Thread, vergaloppierst, könntest du doch wenigstens auf nicht zutreffende Vorwürfe gegenüber den Foristen verzichten, die dir bei diesem Ritt nicht folgen wollen. Tipp am Rande: Zitate sollten zum Kontext passen, andernfalls sie als Beleg ungeeignet sind.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2020, 20:10 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.340
@drboe
Deine Aussagen sind freilich nicht ganz unbegründet; berücksichtige aber bitte, daß sich sowohl das Rundfunkrecht, als auch Mietrecht, Vertragsrecht und Co. im europa- und bundesrechtlichen Rahmen bewegen und diesen einzuhalten haben.

Ferner berücksichtige, daß es in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, wie auch in Brandenburg, also im Gebiet der ehemaligen DDR, mehr öffentliche wie kommunale Unternehmen hat, als es möglicherweise im Bereich der ehemaligen BRD üblich ist/war.

Und für öffentliche Unternehmen gelten strengere Anforderungen als für private Unternehmen, wie ja das BVerfG bereits entschieden hat:

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0

Link führt zum Eingangsbeitrag des verlinkten Themas, der die Aussage des Titels mit der Aussage des BVerfG belegt.

Vertragsrecht, Rundfunkrecht, Mietrecht und Co. bewegen sich alle innerhalb des Grundrechts und haben diesem allzeit zu entsprechen?

Oder sieht das jemand anders?


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@pinguin: Bitte berücksichtige unbedingt, dass alles, was geschieht, nach den Regeln der Physik abläuft, oder aber denen von Manitu, Zeus, Thor, Allah, Budda, dem Fliegenden Spaghettimonster,  oder aber auch ganz anderen, jedenfalls überirdischen Regeln unterworfen ist, die natürlich stets zu beachten sind. Ich kann dir versichern, dass ich Tag und Nacht an nichts anderes denke als alle Eventualitäten zu berücksichtigen. Ich habe zu diesem Thema gerade meinen Hausgeist befragt, der mir bestätigt hat, dass ich mich stets im Rahmen irdischen wie überirdischen „Rahmenrechts“ verhalte und dieses bei jedem Satz definitiv vollständiger als vollständig berücksichtige. :)

M. Boettcher


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m
  • Beiträge: 242
  • Murks? Nein danke!
Checkliste für Vermieter (privat und gewerblich)

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist notwendig, um die Vielfalt der Medienangebote zu sichern. Für diese Aufgabe ist mindestens ein jährlicher Aufwand von 9 Milliarden EUR erforderlich.
(ja/nein)

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland erfüllt seine gesetzlich definierte Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit. Seine Berichterstattung ist objektiv und ausgewogen.
(ja/nein)

Auswertung A

Falls Sie mindenstens eine der beiden Fragen mit nein beantwortet haben, setzen Sie die Prüfung bitte fort.

Fortsetzung

Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Er entscheidet eigenverantwortlich, ob ein individueller Vorteil zurechenbar ist oder nicht.
(ja/nein)

Auswertung B

Falls Sie diese Frage mit ja beantwortet haben, informieren Sie bitte Ihre Mieter darüber, dass die Möglichkeit besteht, die ihnen zustehenden individuellen Rechte durchzusetzen.


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