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Autor Thema: Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen  (Gelesen 14266 mal)

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Wieder mal so ein interessanter fiktiver Fall aus dem vollautomatisch vollzogenem RBS TV und dem digitalem Leben des GIM.

GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Die Vollstreckungungsanordnung oder beim BeitraXservus auch VolXstreckungsersuchen genannt stammt von einer Maschine. D.h. GIM (GIM = GEZ; Intern; maschinell; auch bekannt als der General in der Maschine) wickelt das VolXsteckungersuchen vollautomatisch, ohne menschliche Eingaben, auf Grund eines Programmablaufes ab. Dem VolXstreckungsersuchen wird im Freistaat Bayern ein sog. Ausstandverzeichnis beigefügt.

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG/true

Zitat
Art. 24 Vollstreckungsanordnung

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie

1.
in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, daß der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
2.
in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Vom vollautomatischem Programmablauf können die UnfuXanstalten offensichtlich nicht abweichen. Ob ein menschlicher Sachbearbeiter einen "Festsetzungsbescheid" aufhebt, interessiert GIM nicht. Der rattert fröhlich sein Programm runter.

Der BGH führt in seinem Beschluss vom 20.12.2018 - I ZB 24/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=20.12.2018&Aktenzeichen=I%20ZB%2024/17
aus:
Zitat
21

b)Verwaltungsakte,  die  vom  Vollstreckungsschuldner  entgegen  seiner Verpflichtung  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden,  können  vollstreckt  werden,  wenn sie  unanfechtbar  oder  vorläufig  vollziehbar  sind  (Art.  19 BayVwZVG).  Neben diesen  allgemeinen  Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen  ist  gemäß  Art.  23 Abs.  1 BayVwZVG erforderlich,  dass  der Leistungsbescheid dem  Leistungspflichtigen  zugestellt  ist  (Nr.1),  die  Forderung  fällig  ist  (Nr.2)  und  der  Leistungspflichtige  von  der  Anordnungsbehörde  oder  von  der  für  sie  zuständigen Kasse  oder  Zahlstelle  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  durch  verschlossenen  Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche Bekanntmachung ergebnislos aufge-fordert  worden  ist,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  von  mindestens einer Woche  zu  leisten (Mahnung:  Nr.3). Geht  es - wie  im  Streitfall - um  die  Vollstreckung von Geldforderungen der Landkreise, ordnet die Anordnungsbehörde die Vollstreckung  sodann  dadurch  an,  dass  sie  auf  eine  Ausfertigung  des  Leistungsbescheids  oder  eines  Ausstandsverzeichnisses  die  Klausel  setzt: "Diese Ausfertigung  ist  vollstreckbar"(Art.  26,  24 Abs.  1  Nr.  2 BayVwZVG). Auf  die Zwangsvollstreckung  sind  die  Vorschriften  des  Achten  Buchs  der  Zivilprozessordnung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und 946 bis 959 entsprechend anzuwenden (Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG).

Gegen die VolXstreckung des Gerichtsvollziehers muss also mit den Rechtsbehelfen der ZPO vorgegangen werden. Selbstverständlich kann Mensch natürlich auch "neuartige", "moderne" Ausführungen machen, die dem digitalem Leben des GIM entsprechen.
Als Beispiel:

Zitat
Die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandsverzeichnis sind unwirksam, denn sie wurden vollautomatisch von einem Programmablauf der Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice, ohne menschliche Willensbetätigung, abgewickelt. Eine menschliche Entscheidung (Willensbetätigung) erfolgte nicht. Damit fehlt es auch an einer wirksamen Bekanntgabe durch einen menschlichen Amtsträger.

Die ständige Rechtssprechung besagt, dass die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen dem deutschen Rechtssystem fremd ist. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG , §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO  in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG , §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines „Volljuristen“ notwendig (BVerwG Urteil vom 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93 RdNr. 35). Das nun eine Maschine eine Vollstreckungsanordnung trifft und ein Ausstandsverzeichnis beifügt und mit:

Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Der Intendant

Anmerkung Antwort #19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg207931.html#msg207931

zeichnet, dürfte wohl mit der ständigen Rechtsprechung unvereinbar sein.
Darüberhinaus gilt auch im Vollstreckungsrecht die DSGVO. Das nun Vollstreckungsanordnung und Ausstandverzeichnis vollautomatisch durch Datenverarbeitungsanlagen, ohne jede menschliche Willensbetätigung, abgewickelt werden dürfen, lässt sich dem Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) zweifelsfrei nicht entnehmen. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen bedeutet, dass sich der Intendant des Bayerischen Rundfunks eines Computer mit angeschlossenem Drucker bedienen darf und nicht handschriftlich mit Tinte und Feder die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandverzeichnis anfertigt.
Die vollautomatische Abwicklung der Vollstreckungsanordnung mit Ausstandsverzwichnis des Verantwortlichen i.S.d. DSGVO (Bayerischer Rundfunk) ist somit völlig unvereinbar mit Art. 22 DSGVO.
Ohne jedweden Zweifel ist es daher dem Auftragsverarbeiter Art. 28 DSGVO (Gerichtsvollzieher) verwehrt Vollstreckungshandlungen vorzehmen, da Vollstreckungsanordnung und Ausstandsverzeichnis unwirksam sind und einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.
Neben den gerichtlichen Rechtsbehelfen aus der ZPO dürfte daher auch die Klage gemäß Art. 79 DSGVO gegen den Auftragsverarbeiter (Gerichtsvollzieher) zulässig sein.   

Yoo, so könnte Mensch laienhaft zusätzlich gegen dieses "Maschinen-VolXstreckungsverfahren" argumentieren.

Erfolgversprechender dürfte wohl aber der (zusätzliche) "Verwaltungsgerichtsweg" sein.
Hier stellt sich die Frage der "Klageart". Rein zufällig haben wir bei


folgendes Urteil, dazu noch vom VG Würzburg v. 08.03.2017 – W 2 K 16.1014
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-111693?hl=true

in der TriXkiste gegen GIM.

Zitat
Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus einem Ausstandsverzeichnis

Leitsatz:
Das Klagebegehren der Einstellung der Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen (Anschluss an BayVGH BeckRS 2012, 25847). Dabei ist es unbeachtlich, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Austandsverzeichnisses erstrecken. (redaktioneller Leitsatz)

13
Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags richtet sich das Klagebegehren darauf, dass die Beklagte durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt, die Vollstreckung gem. Art. 22 VwZVG einstellen soll. Dieses Klagebegehren ist auf dem Verwaltungsrechtsweg in Form der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. statt vieler: BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12.458 - juris). Dabei ist es unbeachtlich, wenn sich die geltend gemachten Einwendungen auch auf die formale Richtigkeit des Austandsverzeichnisses erstrecken (ebenso: VG Augsburg, G.v. 20.7.2016 - Au 7 K 16.145 - juris). Die Klage ist mithin als Verpflichtungsklage statthaft.

Von daher kommt wohl eine Verpflichtungsklage gegen den Intendant des Bayerischen Rundfunks in betracht. Klageantrag wäre dann wohl:

Zitat
Der Kläger beantragt:
1.
den Beklagten zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Ausstandsverzeichnis in der Anlage zum Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2020 für unzulässig zu erklären.
2.
der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zusätzlich zur Verpflichtungsklage wäre dann auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VG Würzburg möglich. Diese meine laienhafte Rechtsauffassung stützt sich auf das vorgenannte Urteil RdNr. 21.
Zitat
21
Im Übrigen weist das Gericht - wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 16.1015 - darauf hin, dass der Beklagen die weitere Vollstreckung aus dem verfahrensgegenständlichen Ausstandsverzeichnis - auch bezüglich der im Urteil vom 28. Dezember 2011 unbeanstandet gebliebenen Forderungen - verwehrt ist, bis sie das Ausstandsverzeichnis dem Urteil entsprechend korrigiert und auf der korrigierten Basis erneut für vollstreckbar erklärt hat. Macht die Anordnungsbehörde von ihrer Möglichkeit Gebrauch, im Rahmen der Zwangsvollstreckung mehrerer durch Leistungsbescheid festgesetzte Geldforderungen in einem für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnis zusammenzufassen, um sie so einer einheitlichen Vollstreckung zugänglich zu machen, sind Grundlage der Zwangsvollstreckung nicht die dem Ausstandsverzeichnis zugrunde liegenden Bescheide, sondern diese werden von der Vollstreckungsanordnung, d.h. dem Ausstandsverzeichnis ersetzt (vgl. VG Augsburg, a.a.O. unter Verweis auf LG Detmold, B.v. 1.8.2014 - 3 T 108/14 - juris). Mithin besteht auch nicht die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines fehlerhaften Ausstandsverzeichnisses dadurch zu „heilen“, dass die Vollstreckung nachträglich auf die gerichtlich als rechtmäßig gewerteten Forderungen beschränkt wird. Denn ein Rückgriff auf die einzelnen bestandskräftigen Leistungsbescheide ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Anordnungsbehörde den Vollsteckungsauftrag - wie hier - auf der Grundlage des gesamten Ausstandsverzeichnisses erteilt hat.

Neben der Tatsache, dass die UnfuXanstalten in diesem fiktiven Fall "Bescheide" aufhoben, ist auf folgendes hinzuweisen:

Es liegen keine vollstreckbaren Verwaltungsakte in diesem fiktiven Fall vor. Es gibt gar keine vollstreckbaren Verwaltungsakte! Denn der Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) ist von einem Menschen zu erlassen und nicht von einer Maschine. § 10 a RBS TV gilt erst seit dem 01.06.2020.

Hierzu verweise ick auf die hervorraaaaagenden Ausführungen eines bekannten Rechtsanwaltes.

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Die Klagebegründung VG Frankfurt findet Mensch hier:
http://kunstarbeiter.com/MM/I.%20Klageschrift%20Verwaltungsgericht%20Frankfurt.pdf

Ick hoffe meine laienhaften fiktiven Ausführungen helfen hier weiter.

In diesem fiktiven Fall sollte unbedingt ein(e) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin hinzugezogen werden.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2020, 12:07 von Markus KA«

  • Beiträge: 7.286
Denn der Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid)
Das darf mal noch kritisch hinterfragt werden, ob ein "Festsetzungsbescheid" überhaupt ein "Verwaltungsakt" darstellt, zumal er ja von einer Nicht-Behörde ohne jede Verwaltungsaktbefugnis ausgefertigt wird, nämlich einem öffentlichen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), das regelmäßg über keine Behördeneigenschaft verfügt, (BFH V R 32/97) und insofern eben wegen mangelnder Behördeneigenschaft auch keine Verwaltungsaktbefugnis inne hat.


Edit "Bürger":
Bitte hier keine Vertiefung von herausgepickten Einzelthemen, die zudem bereits andernorts behandelt wurden und werden. Man kann es auch so lesen: Wenn es sich bei den Festsetzungsbescheiden um Verwaltungsakte handeln soll, dann müssten diese a) von einer Stelle erlassen werden, welche eine derartige Verwaltungsaktbefugnis überhaupt hat und hätten b) unter menschlicher Mitwirkung erlassen werden müssen -  jedenfalls solange noch keine Rechtsgrundlage für einen vollautomatisierten Erlass bestand.
Hier bitte nur konkret und zielführend zum eigentlichen Kern-Thema und hier besprochenen Fall
Trotz Klage: Mahnung und Androhung Zwangsvollstreckung - Vorbereitungen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2020, 15:52 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B
  • Beiträge: 27
XY bedankt sich für die Ausführungen.

Der Intendant wird mit Bitte um Aussetzung der Vollstreckung bis zur gerichtlichen Klärung des Status Quo der (Aufhebungs)-Bescheide angeschrieben.

Und der GV um adäquaten Aufschub gebeten. Dieses Anbitten noch mit den juristischen Winkelzügen um VAs und ihre Relevanz ergänzt.


Edit:
In der Replik des GV von weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26928.msg207992.html#msg207992
heißt es u. a.:

Es ist mir nicht möglich, die erledigten Ausstandsverzeichnisse zu überprüfen, welche von dem Verwaltungsgericht überprüft wurden.
Stimmt das?

lch rege an, dass Sie die vorl. Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beantragen und sich an das zuständige Gericht wenden.
Welches Gericht ist zuständig?
Amtsgericht oder Verwaltungsgericht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2020, 17:40 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.174
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Die Vollstreckungsanordnung und das Ausstandsverzeichnis sind unwirksam, denn sie wurden vollautomatisch von einem Programmablauf der Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice, ohne menschliche Willensbetätigung, abgewickelt. Eine menschliche Entscheidung (Willensbetätigung) erfolgte nicht. Damit fehlt es auch an einer wirksamen Bekanntgabe durch einen menschlichen Amtsträger.

Möglicherweise könnte noch einmal an dieser Stelle das generelle Thema "Bekanntgabe" hervorgehoben und die Frage gestellt werden, ob ein "Computer" einen Verwaltungsakt überhaupt bekanntgeben kann.

BFH-Urteil vom 27.6.1986 (VI R 23/83) BStBl. 1986 II S. 832:
Zitat
"Für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Sie setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständigen Bediensteten voraus.
https://research.wolterskluwer-online.de/document/3456c6f8-642d-478e-8526-8536c9b643a8

Zitat
Die Übermittlung eines Verwaltungsaktes an die von diesem betroffene Person(en) mit Wissen und Willen der Behörde wird als „Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes“ bezeichnet."
https://www.juraforum.de/lexikon/bekanntgabe-eines-verwaltungsaktes

Vollständig automatisierte "Festsetzungsbescheide" werden nicht von einer Behörde, sondern von einem Computer "bekanntgegeben". Rückständige Rundfunkbeiträge werden nicht von der LRA, sondern von einem Computer festgesetzt und bekanntgegeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2020, 15:19 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

B
  • Beiträge: 27
Der nächste Teilerfolg:

Als XY heute zur Vermögensabgabe (die nie stattgefunden hätte) beim GV vorstellig wurde, teilte dieser mit, dass der Termin zur Vermögensauskunft abgeblasen wurde, da ihn ein Tag vorher die Einstellung der Vollstreckung erreichte - laut seiner Aussage, bis die Gerichte die Geschichte klären (Aufhebung der Festsetzungsbescheide; örtliche Zuständigkeit im weitesten Sinne).

Anscheinend hat der Antrag beim Verwaltungsgericht von Dienstag noch gerade rechtzeitig seine Wirkung erzielt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2020, 15:15 von Bürger«

 
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