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Autor Thema: Verfassungsgericht zweifelt an der Vorratsdatenspeicherung  (Gelesen 2035 mal)

F
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Wenn auch etwas OT, aber evtl. doch von Bedeutung:

FAZ, 11.01.2018 (€)
FAZ.NET exklusiv
Verfassungsgericht zweifelt an der Vorratsdatenspeicherung
Internetanbieter in Deutschland müssen bestimmte Daten festhalten – das Gesetz ist unter dem Namen Vorratsdatenspeicherung bekannt und umstritten. Kippt es nun? Ein Indiz gibt es, hat FAZ.NET erfahren.
Von Hendrik Wieduwilt  am
Zitat von: FAZ, 11.01.2018 (€), FAZ.NET exklusiv - Verfassungsgericht zweifelt an der Vorratsdatenspeicherung
Für die deutsche Regelung für eine massenweise Speicherung von Internetdaten („Vorratsdatenspeicherung“) wird es eng: Das Bundesverfassungsgericht hat an diesem Donnerstag den Klägern gegen die Regelung mitgeteilt, dass es sein Augenmerk nun auf die europäische Rechtsprechung richtet. Besonders könne es darauf ankommen, ob das deutsche Gesetz für diese „Vorratsdatenspeicherung“ mit dem EU-Recht vereinbar sei, schrieb der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof den Beteiligten nach Informationen von FAZ.NET (Az.: 1 BvR 141/16).
„Karlsruhe erkennt, dass es ein Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gibt“, kommentiert den gerichtlichen Hinweis der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting.
Er führt das Verfahren für den SPD-nahen Verein D64. […]

Karlsruhe hatte im Jahr 2010 schon einmal eine – allerdings deutlich – schärfere Variante der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland als verfassungswidrig anerkannt. Viele Fachleute meinen, auch die neuen deutschen Regeln seien nicht haltbar. Dazu zählen auch Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte die Massenspeicherung abgelehnt, ihr aber schließlich doch zugestimmt.
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/verfassungsgericht-zweifelt-an-der-vorratsdatenspeicherung-15387507.html

Das BverfG respektive Herr Kirchhof erkennt, dass EU Recht zu berücksichtigen ist, dass ist doch schon mal was...
für die die Verfahren zum RBStV sollte dies dann ja wohl auch gelten?!


Edit "Bürger": Gesammelte Auswahl an Threads zu diesem Thema:
EuGH C-140/20 - Allgemeine Vorratsdatenspeicherung unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35999.0
EuGH C-793/19 - Allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35775.0
EuGH C-793/19 (DSGVO) Anlasslose Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36479.0
EuGH C-511/18 - Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34364.0
Verfassungsgericht zweifelt an der Vorratsdatenspeicherung (01/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25919.0
Oberverwaltungsgericht NRW > Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig (06/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23507.0
EuGH: Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig (12/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21401.0
Vorratsdatenspeicherung: Europas Richter greifen durch (04/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8960.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2023, 22:53 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
Das BverfG respektive Herr Kirchhof erkennt, dass EU Recht zu berücksichtigen ist, dass ist doch schon mal was...
für die die Verfahren zum RBStV sollte dies dann ja wohl auch gelten?!

Vollkommen richtig. Das Ziel der Vorratsdatenspeicherung ist die Strafverfolgung und Identifizierung von Personen. Vereitelung von Straftaten - Terrorabwehr etc.

Das Ziel des Datenabgleiches zwischen den Meldeämtern und dem BS ist die Verfolgung und das Zwangserfassen von säumigen Nichtzahlern des RF-Beitrages.
Nicht nur zur notwendigen Programmgestaltung des öffentlich rechtlichen Rundfunk und Fernsehens, nein auch zur Sicherung von Zusatzpensionen der dort beschäftigten Mitarbeiter.

So mit ergibt sich in der grundsätzlichen Zielsetzung erst mal kein Unterschied.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2018, 21:44 von DumbTV«

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Es hat inzwischen die Stellungnahme des EU-Generalanwaltes in einem Rechtsstreit, den u. a. die Dt. Telekom gegen die Bundesrepublik führt; dieser Schlußantrag ist inzwischen veröffentlicht und die Welt berichtet bereits darüber in einem bislang allgemein zugänglichen Artikel.

WELT, 18.11.2021
EuGH-Gutachter
Deutsche Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig
Seit 2017 ist das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf Eis gelegt. Dabei dürfte es nach einem neuen, am Donnerstag veröffentlichten Gutachten des Europäischen Gerichtshofs auch bleiben.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article235134126/EuGH-Gutachter-Deutsche-Vorratsdatenspeicherung-ist-rechtswidrig.html

FAZ, 18.11.2021
Vorratsdatenspeicherung
Eine Niederlage mit Ansage
Als die große Koalition 2015 die Vorratsdatenspeicherung einführte, war schon das ein Verbesserungsversuch. Nun sieht es so aus, als sei auch er gescheitert.
von Helene Bubrowski und Marlene Grunert
Zitat
[...] Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, wo das Verfahren landete, wandte sich an den EuGH. Es sei unklar, so der Vorsitzende Richter, ob Luxemburg ein generelles Verbot der anlass- und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung schon ausgesprochen habe. Am EuGH sieht man es anders. Alle vorgelegten Fragen seien in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu finden oder unschwer aus ihr abzuleiten, so der Generalanwalt.

[...]

Die deutschen Regelungen verpflichteten zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung, darüber helfe auch eine Begrenzung auf zehn Wochen nicht hinweg. Schon die Speicherung müsse vielmehr „selektiv“ sein, so der Generalanwalt. Sie greife schließlich, unabhängig von ihrer Dauer, tief in Grundrechte ein. Wie der EuGH schon früher festgestellt habe, könnten auch Verkehrs- und Standortdaten „eine Vielzahl von Aspekten des Privatlebens“ enthalten. Aus der Gesamtheit der Daten könnten genaue Schlüsse gezogen werden, auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte, Ortsveränderungen und soziale Beziehungen. Das Profil, das sich so erstellen lasse, sei eine ebenso sensible Information wie der Inhalt der Kommunikationen selbst. Dieser Eingriff sei nur zu rechtfertigen, wenn sich ein Staat „einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht“.

[...]
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/eugh-generalanwalt-verwirft-vorratsdatenspeicherung-17641063.html


Der Schlussantrag selber ist hier thematisiert:

EuGH C-793/19 - Allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35775.0


Edit "Bürger": FAZ-Artikel ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2021, 23:20 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ein aktueller Newsletter von Digitalcourage e.V. verkündet
Geschafft! Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig
Zitat von: Digitalcourage e.V., Newsletter 30.03.2023
[...] Das Bundesverfassungsgericht hat heute morgen bestätigt, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht anwendbar ist. Das ist ein Erfolg für uns und unsere Verfassungsbeschwerde.

Im November 2016 haben wir unsere Verfassungsbeschwerde eingereicht, heute hat das Bundesverfassungsgericht endlich entschieden.

[...]

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht unsere Verfassungsbeschwerde beendet und diese Entscheidung damit begründet, dass der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung bereits im September 2022 nach einer Klage des Providers SpaceNet für grundrechtswidrig erklärt hat. Damit haben wir es jetzt noch einmal schwarz auf weiß: das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung kann nicht mehr angewendet werden. Es ist damit zur Gesetzesleiche geworden – die die Regierung jetzt schnell streichen muss.

[...]

Der Titel der Pressemeldung des BVerfG hört sich zunächst etwas anders an, im Ergebnis aber bleibt es wohl bei der Erkenntnis, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig ist:

BVerfG, Pressemitteilung Nr. 37/2023 vom 30. März 2023
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-037.html
Zitat von: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 37/2023 vom 30. März 2023
Beschlüsse vom 14. und 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16, 1 BvR 2845/16

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richteten sich unmittelbar gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Strafprozessordnung (StPO), die die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf Vorrat (sogenannte anlasslose Vorratsdatenspeicherung) vorsahen.

Aus den Begründungen der Verfassungsbeschwerden geht nicht hervor, inwieweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht. Der EuGH hatte darin die gesetzliche Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern in Deutschland zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die gesetzlichen Vorschriften über die anlasslose Vorratsspeicherung, ursprünglich insbesondere geregelt in § 113b Abs. 1 bis 4 sowie § 113c Abs. 1 TKG und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO. Zur Begründung machten sie geltend, die darin vorgesehene Speicherung ihrer Verkehrsdaten verstoße unter anderem gegen ihre Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Seit Juni 2021 finden sich die hier maßgeblichen Vorschriften ihrem Inhalt nach in § 176 Abs. 1 bis 4 sowie § 177 Abs. 1 TKG n. F. und § 100g Abs. 2 sowie § 100g Abs. 3 in Verbindung mit § 100g Abs. 2 StPO n. F.

Mit Beschluss vom 25. September 2019 ? 6 C 12.18 - setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Telekommunikationsdienstleister gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b TKG geregelte Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung gewandt hatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei entscheidungserheblich und bedürfe der Klärung durch den EuGH, ob diese Pflicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Mit Urteil vom 20. September 2022 entschied der EuGH im Wesentlichen, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig und haben damit keine Aussicht auf Erfolg.

Beschwerdeführende sind angehalten, ihre Verfassungsbeschwerden bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen. Sie trifft eine Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Dieser Begründungslast sind die Beschwerdeführenden nicht nachgekommen, obschon Anlass dafür bestand, von einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage auszugehen. Sie waren jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 20. September 2022 gehalten, ihren Vortrag substantiiert dahingehend zu ergänzen, ob und inwieweit ihr Rechtsschutzbedürfnis weiter fortbestand.

Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf.

Jedenfalls nach dem Ergehen des Urteils des EuGH vom 20. September 2022 musste es sich den Beschwerdeführenden aufdrängen, zur Frage ihres fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses nachzutragen.

So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 25. September 2019 die Aussetzung des Verfahrens und die notwendige Vorlage an den EuGH ausdrücklich in Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts mit einer möglichen Unanwendbarkeit der vorliegend angegriffenen Vorschriften begründet.

Auf diese Vorlage hin hat der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 im Wesentlichen entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Lichte von Art. 7 (Achtung des Privatlebens), Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) und Art. 11 (Freiheit der Meinungsäußerung) sowie von Art. 52 Abs. 1 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sei nur unter verschiedenen engen Voraussetzungen zulässig.

Um den Substantiierungsanforderungen zu genügen, hätten die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund vortragen müssen, inwieweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab des Grundgesetzes fortbestehen sollte. Unerheblich ist dabei, dass die Regelungen zwischenzeitlich neugefasst wurden. Zum einen ging hiermit gerade keine inhaltliche Änderung einher, zum anderen erstreckte sich die Vorlagefrage auf das insoweit unverändert gebliebene Regelungskonzept der deutschen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung.

Die Relevanz weiteren Vortrags hätte sich aber umso mehr aufdrängen müssen, als die Beschwerdeführenden wegen bestehender Zweifel an der Unionsrechtskonformität mit ihren Verfassungsbeschwerden ursprünglich selbst angeregt hatten, dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit dem Unionsrecht vorzulegen. Nachdem dieser die Frage der (Un)Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht geklärt hat, haben die Beschwerdeführenden sich jedoch nicht mehr verhalten.


BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023
- 1 BvR 141/16 -, Rn. 1-17,

http://www.bverfg.de/e/rk20230215_1bvr014116.html

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2023
- 1 BvR 2683/16 -, Rn. 1-19,

http://www.bverfg.de/e/rk20230214_1bvr268316.html

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2023
- 1 BvR 2845/16 -, Rn. 1-19,

http://www.bverfg.de/e/rk20230214_1bvr284516.html


Gesammelte Auswahl an Threads zu diesem Thema:
EuGH C-140/20 - Allgemeine Vorratsdatenspeicherung unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35999.0
EuGH C-793/19 - Allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig
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EuGH C-793/19 (DSGVO) Anlasslose Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
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EuGH C-511/18 - Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
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Verfassungsgericht zweifelt an der Vorratsdatenspeicherung (01/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25919.0
Oberverwaltungsgericht NRW > Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig (06/2017)
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EuGH: Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig (12/2016)
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Vorratsdatenspeicherung: Europas Richter greifen durch (04/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8960.0


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Beschlüsse vom 14. und 15. Februar 2023 - 1 BvR 141/16, 1 BvR 2683/16, 1 BvR 2845/16
[...]
Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf.
[...]
Der EuGH hatte die Vorratsdatenspeicherung im Vorfeld dieses BVerfG-Beschlusses gekippt bzw. für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt.


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