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Autor Thema: Richtlinie (EU) 2019/882 -> Barrierefreiheitsanf. für Produkt + Dienstleistung  (Gelesen 970 mal)

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Ab 2025 müssen alle(!) neuen Produkte und Dienstleistungen, incl. der audio-visuellen Dienstleistungen, vollständig barrierefrei erbracht werden.

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1602571165739&uri=CELEX:32019L0882

Nach diesem Dokument sind PC, Tablets und Smartphones übrigens "Personal Computer"; sie sind jedenfalls keine Rundfunkempfangeräte, auch keine modernen; siehe

Zitat
(25)
Diese Richtlinie sollte sich auch auf Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher erstrecken. Damit diese Systeme barrierefrei funktionieren, sollte auch ihr Betriebssystem barrierefrei sein. Solche Computerhardwaresysteme zeichnen sich durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit aus, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und sind dazu bestimmt, von Verbrauchern bedient zu werden. Personal Computer, einschließlich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets sind Beispiele für solche Computerhardwaresysteme. Bei in Verbraucherelektronik eingebetteten Spezialcomputern handelt es sich nicht um Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher. Diese Richtlinie sollte sich nicht im Einzelnen auf einzelne Komponenten mit spezifischen Funktionen wie etwa Hauptplatinen oder Speicherchips erstrecken, die in einem solchen System verwendet werden oder verwendet werden könnten.

Nun zu ausgewählten Bestimmungen:

Zitat
Artikel 2
Geltungsbereich


(1)   Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:

a)
Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher;

[...]

c)
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;

d)
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden; und

[...]

2)   Unbeschadet ihres Artikels 32 gilt diese Richtlinie für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

a)
elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;

b)
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;

[...]

Zitat
Artikel 3
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;

[...]

3.
„Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27);

4.
„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher in der Union zu erbringen;

5.
„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU;

6.
„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen — wie beispielsweise Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung —, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/13/EU zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (EPG);

7.
„Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;

8.
„elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

[...]

15.
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Ge- oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

[...]

22.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das unter die Richtlinie fallende Produkt oder die unter die Richtlinie fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

[...]

30.
„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, die über Websites und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden;

[...]

39.
„Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher“ die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets;

[...]

Zitat
Artikel 4
Barrierefreiheitsanforderungen


(1)   Gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 14 dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Wirtschaftsakteure nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I erfüllen.

(2)   Alle Produkte müssen die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt I festgelegt sind, erfüllen.

[...]

Zitat
Artikel 31
Umsetzung


(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Juni 2025 an.

Übrigens sind gemäß Erwägungsgrund 103 die europäischen Grundrechte einzuhalten.

Diese Richtlinie bezieht auch sämtliche Notdienste ein, die zu jeder Zeit möglich sein müssen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Welche Relevanz hat diese Richtlinie für die Finanzierung des ÖR-Rundfunks mittels eines sogn. Rundfunkbeitrags?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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