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Autor Thema: Satzungen der Rundfunkanstalten über den Beitragseinzug - Geltungsbereich  (Gelesen 910 mal)

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  • Beiträge: 33
Hier ist mehr oder weniger eine Weitergabe von Fragen des users Roggi, denen ich mich anschließe.
Der user Roggi hatte diese gestellt unter
Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34203.msg207707.html#msg207707

Dazu mein post unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34203.msg207905.html#msg207905
Zitat
§ 1Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Es fehlt an der Bestimmtheit des Geltungsbereichs. Die Satzung des RBB soll vermutlich nur in Brandenburg und Berlin gültig sein, es wird aber nicht bestimmt. Wird sie dadurch nichtig, unanwendbar oder verfassungswidrig, weil die ganze Welt durch diese Satzung betroffen ist, weil der Geltungsbereich fehlt?

Was bedeutet: § 1Geltungsbereich ?

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, ...

Seit wann haben 'alle' Personen etwas mit einem Geltungs- BEREICH zu tun? Das ist kaum noch zu überbieten. Somit gibt es keinen Geltungsbereich. Oder? Das steht in allen Satzungen mit demselben Text. Kein Unterschied, keine Abgrenzung.

Beispiel: Bei Kölner Satzungen steht immer konkret: der Stadt Köln.

web-Suche mit "Bereich" ergibt u.a.
https://www.google.com/search?q=Bereich
Zitat
1. Raum, Fläche, Gebiet von bestimmter Abgrenzung, Größe,
2. thematisch begrenztes, unter bestimmten Gesichtspunkten in sich geschlossenes Gebiet


Edit "Bürger": Bitte beachten - es steht da
"[...] alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen [...], Betriebsstätten [...] oder Kraftfahrzeuge [...] innehaben."


Unter "Geltungsbereich" verstehe ich ein öffentliches Areal, eine Landfläche, die exakt abgegrenzt werden kann: Stadtgebiet, Landkreis, Bundesland.

Meine Wohnung, meine Betriebsstätte, mein Kraftfahrzeug kann da nicht mit einbezogen werden. Das würde ja bedeuten, dass diese privaten Sachen dem Rundfunk zugerechnet werden.

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Quelle: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Für mich ist das kein Geltungsbereich, wie er an sich zu definieren ist.
Ist denn damit ein Geltungsbereich exakt definiert?



Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle ...
Wo ist diese gemeinsame Stelle exakt definiert?
Wozu braucht es im Landesrecht unbedingt eine gemeinsame Stelle? Da könnte man doch alles, was Landesrecht ist, von einer gemeinsamen Stelle aus bewerkstelligen lassen. Das wäre doch viel effektiver. Oder?


Zitat
Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten.
Diese gemeinsame Stelle ist nicht benannt/ definiert. Wem soll man da zuleiten?


Edit "Bürger": Bitte Konzentration auf eine Frage, da mehrere eigenständige Fragen ein völliges Diskussions-Chaos fabrizieren. Ursprünglicher, zu weit gefasster Thread-Betreff "Allgemeine Fragen zur Satzung, z.B.: Geltungsbereich, RBB" musste angepasst/ präzisiert werden.

Wer oder was die "gemeinsame Stelle" sein soll, die nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegeben ist, wurde und wird zudem ohnehin bereits in anderen Threads diskutiert - siehe u.a. unter
Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23773.0
dort insbesondere auch unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151336.html#msg151336
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26783.0

Hier bitte auf die eine - schon hinreichend komplexe - Frage des "Geltungsbereichs" konzentrieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2020, 21:05 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.239
Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Quelle: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf

Für mich ist das kein Geltungsbereich, wie er an sich zu definieren ist.
Ist denn damit ein Geltungsbereich exakt definiert?


Willi Mayer schrieb am 31. März 2015 09:32 Uhr
Zitat
Der räumliche Geltungsbereich eines Gesetzes ist identisch mit dem Hoheitsgebiet des Gesetzgebers. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz gilt in ganz Deutschland, ein vom bayrischen Landtag beschlossenes Gesetz eben nur in Bayern. Das muss im Gesetz nicht extra erwähnt werden, da dies in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit ist. [..]
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/raumlicher-geltungsbereich-eines-bestimmtes-gesetzes/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2020, 21:06 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.286
Geltungsbereich:

Regel eines Landes gilt für das Land und wirkt nicht darüber hinaus

Dieses hat ja das Bundesverwaltungsgericht in einer hier im Forum thematisierten Entscheidung bestätigt; ->

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0

wie auch thematisch hier passend berücksichtigt werden sollte, daß

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

Wir erinnern uns daran, daß der RBB auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist und dieses quasi kraft höherrangiger Bundesvorgabe nicht im Land Brandenburg gilt; im Land Brandenburg gilt in Ermangelung anderer rundfunkspezifisch-landesrechtlicher Regeln für den RBB, weil gemäß BGH KZR 31/14 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" behandelt, folglich nur das Wirtschaftsrecht des Bundes, zumal ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" im Land Brandenburg über keine Behördeneigenschaft verfügt und damit öffentlich-hoheitliches Recht im Außenverhältnis des RBB nicht zur Anwendung kommen darf.

Für andere Bundesländer, die ja allesamt Teilbereiche des Bundes sind, gelten die Aussagen in Belangen des RBB entsprechend.

Festzuhalten bleibt ob der Bundesvorgaben in allen Bereichen, daß es keine Regel des niederen Rechts geben darf, die mit einer Regel des höheren Rechts übereinstimmt. Das niedere Recht darf regelmäßig nur jene Bereiche regeln, die ihnen vom höheren Recht als selbst zu regeln übrig gelassen worden sind.

Der Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union erstreckt sich auf alle Mitgliedsländer der Europäischen Union, außer, daß explizit ein anderer Geltungsbereich einzelrechtlich festgelegt worden ist; das europäische Recht überlagert das nationale Recht und führt zu dessen Nichtanwendbarkeit in jenen Belangen, die von Europa geregelt werden.

Der Geltungsbereich des Bundesrechts erstreckt sich auf alle Bundesländer und setzt gleichlautendes nicht-verfassungsrechtliches Landesrecht gemäß Art. 31 GG außer Kraft; gemäß BVerfG 2 BvN 1/95
bleibt nur gleichlautendes Landesverfassungsrecht in Kraft, deswegen darf die EMRK ja rechtsverbindlicher Teil der Landesverfassung Brandenburg sein, weil sie eh Bundesrecht ist.

Landesrechtliche Bestimmungen zum Melderecht sind verfassungswidrig, da Melderecht alleiniges Bundesrecht ist.

Das Geltungsbereich eines Landes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes und wirkt nicht darüber hinaus; siehe verlinkte Themen eingangs dieses Beitrages.

Die einzelne Gemeinde wiederum darf in eigener Zuständigkeit regeln, was Europa, Bund und Land für sie zum Regeln übriglassen, national also grundrechtlich, kommunalverfassungsrechtlich definiert ist, und sich dabei nicht über die Rechtsschranken des höheren Rechts hinwegsetzen.

Die für den RBB zuständigen Landesgesetzgeber haben bestimmt, daß der RBB nur für innerbetriebliche Belange eine Satzung haben darf; für außerbetriebliche Belange ist er nicht authorisiert worden.

Da eine Satzung ob der europäischen Vorgabe als untergesetzliches Regelwerk keine gesetzliche Bindungswirkung entfaltet, ist eine Satzung regelmäßig nur jenen gegenüber wirksam, die diese dadurch freiwillig als für sich geltend anerkennen, in dem sie mit der diese Satzung erstellenden Stelle eine Rechtsbeziehung begründen.

Die Satzung des RBB, (stellvertretende für alle LRA genannt),  ist die Satzung eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts"; sie ist weder eine Satzung des Landes Berlin, noch eine des Landes Brandenburg und gilt folglich nicht automatisch für alle Bürger wie Unternehmen in beiden Ländern. Die Satzung dieser LRA gilt nur für jene Bürger wie Unternehmen in den Ländern Berlin und Brandenburg, die aus eigener Motivation eine Rechtsbeziehung zum RBB begründen.

Der Rundfunkbeitragseinzug begründet sich in einer innerbetrieblichen Satzung und ist gerade nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag spezifisch landesrechtlich derart geregelt, als daß die LRA die Befugnis hätte, alle Bürger wie Unternehmen zu behelligen.

Rechtsschranken des höheren Rechts sind übrigens auch die Art. 10 EMRK wie Art. 11 GrCh., über die sich die niederrangige Gesetzgebung nicht hinwegsetzen darf.

Folglich darf sich der RBB nur an jene Bürger wie Unternehmen wenden, die sich vorher von selber an ihn gewandt haben, um eine Rechtsbeziehung zu begründen; nur bei diesen darf der Rundfunkbeitrag dann später "festgesetzt" werden, wenn diese Bürger wie Unternehmen ihrer Verpflichtung, die sie ja selbst begründet haben, nicht nachkommen.

Dieser feine Unterschied wurde bislang noch nicht beachtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2020, 12:59 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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