Geltungsbereich:
Regel eines Landes gilt für das Land und wirkt nicht darüber hinaus
Dieses hat ja das Bundesverwaltungsgericht in einer hier im Forum thematisierten Entscheidung bestätigt; ->
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0wie auch thematisch hier passend berücksichtigt werden sollte, daß
BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499Wir erinnern uns daran, daß der RBB auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist und dieses quasi kraft höherrangiger Bundesvorgabe nicht im Land Brandenburg gilt; im Land Brandenburg gilt in Ermangelung anderer rundfunkspezifisch-landesrechtlicher Regeln für den RBB, weil gemäß BGH KZR 31/14 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" behandelt, folglich nur das Wirtschaftsrecht des Bundes, zumal ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" im Land Brandenburg über keine Behördeneigenschaft verfügt und damit öffentlich-hoheitliches Recht im Außenverhältnis des RBB nicht zur Anwendung kommen darf.
Für andere Bundesländer, die ja allesamt Teilbereiche des Bundes sind, gelten die Aussagen in Belangen des RBB entsprechend.
Festzuhalten bleibt ob der Bundesvorgaben in allen Bereichen, daß es keine Regel des niederen Rechts geben darf, die mit einer Regel des höheren Rechts übereinstimmt. Das niedere Recht darf regelmäßig nur jene Bereiche regeln, die ihnen vom höheren Recht als selbst zu regeln übrig gelassen worden sind.
Der Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Union erstreckt sich auf alle Mitgliedsländer der Europäischen Union, außer, daß explizit ein anderer Geltungsbereich einzelrechtlich festgelegt worden ist; das europäische Recht überlagert das nationale Recht und führt zu dessen Nichtanwendbarkeit in jenen Belangen, die von Europa geregelt werden.
Der Geltungsbereich des Bundesrechts erstreckt sich auf alle Bundesländer und setzt gleichlautendes nicht-verfassungsrechtliches Landesrecht gemäß Art. 31 GG außer Kraft; gemäß BVerfG 2 BvN 1/95
bleibt nur gleichlautendes Landesverfassungsrecht in Kraft, deswegen darf die EMRK ja rechtsverbindlicher Teil der Landesverfassung Brandenburg sein, weil sie eh Bundesrecht ist.
Landesrechtliche Bestimmungen zum Melderecht sind verfassungswidrig, da Melderecht alleiniges Bundesrecht ist.
Das Geltungsbereich eines Landes erstreckt sich auf das Gebiet des Landes und wirkt nicht darüber hinaus; siehe verlinkte Themen eingangs dieses Beitrages.
Die einzelne Gemeinde wiederum darf in eigener Zuständigkeit regeln, was Europa, Bund und Land für sie zum Regeln übriglassen, national also grundrechtlich, kommunalverfassungsrechtlich definiert ist, und sich dabei nicht über die Rechtsschranken des höheren Rechts hinwegsetzen.
Die für den RBB zuständigen Landesgesetzgeber haben bestimmt, daß der RBB nur für innerbetriebliche Belange eine Satzung haben darf; für außerbetriebliche Belange ist er nicht authorisiert worden.
Da eine Satzung ob der europäischen Vorgabe als untergesetzliches Regelwerk keine gesetzliche Bindungswirkung entfaltet, ist eine Satzung regelmäßig nur jenen gegenüber wirksam, die diese dadurch freiwillig als für sich geltend anerkennen, in dem sie mit der diese Satzung erstellenden Stelle eine Rechtsbeziehung begründen.
Die Satzung des RBB, (stellvertretende für alle LRA genannt), ist die Satzung eines "Unternehmens im Sinne des Kartellrechts"; sie ist weder eine Satzung des Landes Berlin, noch eine des Landes Brandenburg und gilt folglich nicht automatisch für alle Bürger wie Unternehmen in beiden Ländern. Die Satzung dieser LRA gilt nur für jene Bürger wie Unternehmen in den Ländern Berlin und Brandenburg, die aus eigener Motivation eine Rechtsbeziehung zum RBB begründen.
Der Rundfunkbeitragseinzug begründet sich in einer innerbetrieblichen Satzung und ist gerade nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag spezifisch landesrechtlich derart geregelt, als daß die LRA die Befugnis hätte, alle Bürger wie Unternehmen zu behelligen.
Rechtsschranken des höheren Rechts sind übrigens auch die Art. 10 EMRK wie Art. 11 GrCh., über die sich die niederrangige Gesetzgebung nicht hinwegsetzen darf.
Folglich darf sich der RBB nur an jene Bürger wie Unternehmen wenden, die sich vorher von selber an ihn gewandt haben, um eine Rechtsbeziehung zu begründen; nur bei diesen darf der Rundfunkbeitrag dann später "festgesetzt" werden, wenn diese Bürger wie Unternehmen ihrer Verpflichtung, die sie ja selbst begründet haben, nicht nachkommen.
Dieser feine Unterschied wurde bislang noch nicht beachtet.