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Autor Thema: Fristablauf zur Einreichung Klagebegründung - wann reagiert das VG?  (Gelesen 1703 mal)

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Person A wurde vom VG _gebeten_ innerhalb von 2 Monaten bis zum Ende des Monats die Klagebegründung einzureichen.

Dieser Bitte kann und möchte Person A noch nicht nachkommen: Ziel ist es der Gegenseite eine Reaktion auf die Begründung nicht mehr in diesem Jahr zu ermöglichen, d.h. im Idealfall Begründung erst nach Mitte Dezember einzureichen.

Gibt es Erfahrungen, wie der weitere Ablauf beim VG aussieht, wenn die Frist verstrichen ist?
Wie schnell kommt eine neue Fristsetzung? Wird diese dann schon eine Ausschlussfrist?

Andere Möglichkeit wäre natürlich eine Fristverlängerung zu beantragen, diese würde aber wohl maximal 1 Monat betragen (nachdem die 1.Antragsfrist mit erbetenen 5 Monaten auf 2 Monate gekürzt wurde) und Person A sieht die Gefahr, dass die Verlängerung dann bereits mit einer Ausschlussfrist versehen sein könnte.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2020, 11:34 von Maverick«

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  • Beiträge: 1.567
Nach Verstreichen der Einreichungsfrist kommen vielleicht noch ein Beschluss "Einzelrichter" und eine Ladung zum Verhandlungstermin, in welcher man die Klagebegründung auch noch einreichen kann. Das dauert ja alles auch immer ein bisschen. Und dann kann man zum Termin vielleicht auch verhindert sein (Corona?), und dann dauert es halt noch ein bisschen länger, bis die Gegenseite "piep" sagen kann.

Eine Akteneinsicht hingegen wird - denke ich mal - den Fristablauf nicht "hemmen".


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Nach meiner bisherigen Erfahrung in fiktiven Verfahren kann ich sagen, dass es kein Vorteil ist, von einem Verhandlungstermin oder sogar einem Beschluss überrascht zu werden. Wenn ein Verhandlungstermin vom VG angesetzt wird, ist "der Drops schon gelutscht".

Viel besser könnte es in einem ausgedachten Verfahren sein, erst einmal Akteneinsicht zu beantragen und um Verlängerung der Klagebegründung bis nach der Auswertung der Akte zu bitten. Man darf auch gerne nach erfolgter Akteneinsicht überrascht darüber reagieren, dass die Akte so umfangreich und unstrukturiert ist, dass man sich erstmal einarbeiten muss - natürlich neben Beruf und Familie - und sollte dies schriftlich dem VG mit einer weiteren Bitte um Verlängerung der Frist kundtun.

Desweiteren könnte es sich möglicherweise anbieten, erst einmal eine Klagebegründung abzugeben, aber sich darin "weiteren Sachvortrag" vorzubehalten, falls bei der Aktendurchsicht weitere "entscheidungserhebliche Tatsachen" zutage kämen.

Es gehört auch inzwischen zum Repertoire, beim VG Wiedervorlagefristen telefonisch zu erfragen. Dann bekommt man eine ungefähre Zeitvorstellung, wann es angebracht wäre, ein weiteres Puzzleteil der Klagebegründung hinzuzufügen. Man sollte sein ganzes Pulver nicht auf einmal verschießen, es sei denn, man hätte es eilig.  >:D

Viele Grüße
Mork vom Ork


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Mich dünkt, dass jemand in meiner Straße eine dritte Akteneinsicht erhalten wird, allerdings nachdem der Beklagte eine Klageerwiderung verfasst hat.  8)

Aber wie soll das mit einer "Wiedervorlagefrist" ganz praktisch laufen? "Wiedervorlagefrist" kenne ich vom Finanzamt so, dass nachgereichte Belege für die ESt nicht ausreichend waren und deshalb das Finanzamt eine neue Frist zur Ergänzung dieser Belege setzt. D.h., die Behörde müsste von sich aus diese Wiedervorlagefrist setzen. Man kann sie nicht "abfordern".

Oder schreibt man einfach "Klagebegründung (unvollständig)" über seinen Schriftsatz und unter den Schriftsatz "Weitere Schriftsätze vorbehalten."? Und dann kommt eine Wiedervorlagefrist automatisch?!  :o


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  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Danke. Akteneinsicht - gutes Stichwort. Ja, das sollte ich umgehend mal beantragen.

Aber nochmal die Frage:
gibt es einen konkreten Ablaufplan beim VG, was nach einer "Bitte um Einreichung der Klagebegründung" folgt?
Also als nächstes etwa eine "Mahnung" in Form von "Aufforderung zur Einreichung der Begründung bis spätestens xy ansonsten ergeht ein Beschluss"?

Oder ist das eher ein Irrtum, ein Unterscheidung in möglichen Formulierungen wie "Sie werden gebeten" und danach evtl. "ich fordere Sie auf" zu sehen?



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Mir ist nicht bekannt, dass man sich eines einheitlichen Verfahrens sicher sein kann. "In Gottes Hand und vor Gericht..."

Der "Wiedervorlagetermin" schreibt sich das Gericht in die Akte und den Kalender, dann wird die Akte wieder gesichtet, ob sich etwas getan hat und wieder reagiert. Zwischendurch passiert nichts gerichtsseitig, es sei denn, jemand schickt etwas hin.

Es ist immer gut, wenn Richter sehen, dass das Verfahren noch lebt und nicht schon ausdiskutiert ist.


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Was "als nächstes" folgt hängt etwas von der Arbeitsweise am Gericht und den Richtern ab.

Sofern das Gericht die Klage im Groben hat und auch die "Bescheide" selbst dort vorliegen und es auch bereits einen minimalen Antrag gibt und auch noch ein "Begründungsanreißer" dabei war, aber dann nichts weiter, dann kann es auch passieren, dass lange -2 Monate oder auch 2 Jahre lang- nichts passiert, also nicht einmal eine Nachfrage zum "angekündigten" Sachvortrag.

Es könnte dann schlicht zu einem Termin zu einer Verhandlung ohne weitere Vorwarnung kommen.
Falls die Arbeitsweise etwas besser ist, würde eine Art Erinnerung kommen, dass der angekündigte Sachvortrag noch nicht eingegangen ist.

Falls überhaupt gar nichts geliefert wurde, kann es passieren, dass das Gericht nach kurzer Zeit nachfragt, im Sinne ob die Klage betrieben werde. -> Sollte das passieren, dann muss auf jeden Fall geliefert werden, weil das Gericht die Klage sonst verwirft.

Wie viel bei einer solchen Sache zu liefern ist hängt von den Umständen ab, z.B. was dem Gericht fehlt, von den Parteien bereits vorgetragen wurde und nicht unbedingt wie weit z.B. die Akteneinsicht ist, etc. und auch davon oder ob bereits eine abschließende Frist damit bekannt gemacht wurde.

Zu beachten ist, dass es unterschiedliche Fristen gibt.

Es gibt eine Frist, welche das Gericht setzen kann und es gibt eine Frist, welche gesetzt werden kann, wo das Gericht den Sachvortrag nach Verstreichen gar nicht mehr berücksichtigen muss. Diese Frist nach VwGO §87b siehe Abs. 3 Satz 3 setzt eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis voraus.
 
Sollte also irgendwas auch nur ansatzweise so klingen wie eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis, dann höchste Eisenbahn.

->Es gibt die gesamte Bandbreite, selbst am gleichen Gericht ;-).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2020, 15:08 von PersonX«

R
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Hallo zusammen,

kleiner Tipp einer entfernten Person P zur Akteneinsicht. Überprüft, ob ihr Akteneinsicht in die vollständige materielle Akte hattet. Könnte manch eine LRA vor ein klitzekleines Problem stellen und ihr habt erstmal Ruhe.

Gruß
RoterSand


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Wie merkt denn eine Person P, ob die materielle Akte vollständig ist?

Lücken in der Seitennumerierung gehen klar, aber sonst...?


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  • Beiträge: 11
Hallo ope23,

ließ dir https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/ den Punkt "Was ist eine Akte" durch. Das war für mich sehr aufschlussreich.

Die materielle Akte bezeichnet alle für ein bestimmtes Verwaltungsverfahren wesentlichen Schriftstücke und Dokumente. In den Verwaltungsverfahren geht es um die bebeitragte Wohnung und nicht die personenbezogene Beitragsnummer. In einer formellen Akte könnten alle Dokumente zu einer Beitragsnummer zusammengefasst sein. Aber es könnte ja auch noch eine weitere Beitragsnummer geben (z. B. Gesamschuldnerschaft), dies wäre dann eine weitere formelle Akte, die zur bebeitragten Wohnung gehört.

Suche mal nach der Historie...

Gruß
RoterSand


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