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Autor Thema: EuGH C-138/16 - Kabelfernsehen ist kein Rundfunk  (Gelesen 3312 mal)

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EuGH C-138/16 - Kabelfernsehen ist kein Rundfunk
Autor: 21. September 2020, 13:21
Nachstehend wie im Titel benannte Entscheidung handelt zwar vom Urheberrecht, aber es wird klar gestellt, daß auch Kabelfernsehen kein Rundfunk ist, wie ja auch Internet kein Rundfunk ist, da es sich bei der "Übertragung via Kabel" über eine andere Technik handelt, als bei der "Übertragung via Rundfunk".

Rechtssache C-138/16
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1600284016792&uri=CELEX:62016CJ0138

mit der Aussage

Zitat
Rn. 26
Im vorliegenden Fall lässt der Umstand, dass es im Ausgangsverfahren um eine Übertragung per Kabel, also ein anderes technisches Mittel als bei der ursprünglichen Rundfunksendung, geht, die Feststellung zu, dass Zürs.net eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornimmt.

Schlußfolgerung wie im Titel: Kabelfernsehen ist kein Rundfunk.

Es ist fraglich, ob Wohnungen mit Kabelanschlüssen überhaupt zur Finanzierung von Rundfunk herangezogen werden können, da sie keinen Rundfunk empfangen.

Erinnert sei hier an die Bestimmungen zur Begrifflichkeit "digitaler Inhalt"; wie er hier bereits thematisiert wurde:

Begriff "digitaler Inhalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33347.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2020, 21:58 von DumbTV«
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o
  • Beiträge: 1.564
Da wird eine nähere Differenzierung nötig sein.

Aus Radiowellen und Kabelstrom wählt der Interessent in seinem Endgerät durch Filterung vor Ort (vulgo: Kanalwahl) sein Programm aus. An der in der Wohnzimmerwand montierten Anschlusssteckdose (bei Antenne und Kabel sogar identische Bauart) kommen erstmal alle Programme an. Der klassische Fernseher merkt gar nicht, ob sein "Antennenstrom" nun von einem Metallkamm oben auf dem Dach oder von einem Kabelanschluss stammt. Signaltechnisch läuft das Ganze strikt monodirektional. Der Empfänger hat rein technisch gar nicht die Möglichkeit, ein Signal zurück an den Sender zu schicken. Am Metallkamm oder am Kabelkasten im Keller ist Schluss.

Fernsehen via Internet läuft über ein Abrufprotokoll. An den Sender ("Server") schickt der Interessent ("Client") ein Signal, dass der Sender ihm doch bitte eine Sendung übermitteln möchte. Allein hier erkennt man, dass TV via Internet bidirektional ist. An der Internetsteckdose (z.B. "Data" an der Anschlusssteckdose) kommen pauschal gar keine "Programme" an. Erst bei Abruf durch den Interessenten gibt es ein und auch nur dieses ein Programm kommt auf "Data" an und muss aufgefangen werden.

Rundfunk ist das, was es sagt: Rundfunk. Umstandslos werden Signale in alle Welt hinausgepustet. Die Signale kommen physikalisch zu allen Interessenten und allen Nicht-Interessenten an.

Das "Internet" basiert auf Abruf. Der Interessent muss eine minimale Aktivität entfalten, damit das Signal überhaupt physikalisch zu ihm kommt.

Dass in einem WLAN eher eine Art "Rundfunk" der beteiligten Geräte stattfindet ("alle Geräte senden ständig ihre ESSIDs in den Raum" etc.), tut nichts zur Sache. Das ist technisch bedingt - Funkwellen lassen sich (derzeit) nur nach technischen Prinzipien eines Rundfunks händeln. Aber nicht einmal der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk versucht derzeit, etwa Mobilfunknetze zu "Rundfunk" zu erklären und von jedem Handybenutzer eine "Sendelizenz" abzufordern. Würde mich aber nicht wundern, wenn solche finsteren Pläne in der Schublade lägen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2020, 14:30 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
[...] Aber nicht einmal der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk versucht derzeit, etwa Mobilfunknetze zu "Rundfunk" zu erklären und von jedem Handybenutzer eine "Sendelizenz" abzufordern. [...]

--der Rundfunk, der Empfang und ebenso das Senden ist ein jedermann Recht--

Das mit der Lizenz @Mobilrundfunk wäre wohl auch nicht Aufgabe des "öffentlichen" Rundfunk, sondern Aufgabe des Staates -dieser hat den Rahmen zu besorgen, dass kein "jedermann" in seinem Recht benachteiligt ist-, aktuell denken Landesmedienanstalten, dass Ihnen diese "Aufgabe" übertragen wurde. Das bedarf tatsächlich noch Klärung.


Edit "Bürger":
Bitte hier keine Vertiefung der Definition "Rundfunk", welche bereits diskutiert wird unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2020, 15:47 von Bürger«

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Laut Definition im Rundfunkstaatsvertrag ist Rundfunk ein linearer Kommunikationsdienst.
Im Internet beispielsweise gibt es aber keine lineare Kommunikation, das ist nicht möglich, weil Internet sonst überhaupt nicht funktionieren könnte. Internet bedeutet immer bidirektionale Kommunikation.
Alleine schon aus dem Grund war beispielsweise die damalige sogenannte PC-Gebühr schon mehr als fraglich und grenzwertig.

Wenn sich beispielsweise Clienten zu unseren Servern verbinden, dann schicken die Server ihre Daten nicht einfach nach Lust und Laune los. Die Clienten bestimmen die Gangart. Das muß auch so sein, weil die Systeme sehr unterschiedlich sind. Ältere Systeme haben oft nicht den "Power" um die Daten mit der nötigen Geschwindigkeit, welche ein modernes Serversystem hat, auch verarbeiten zu können. Deshalb schicken die Clienten ständig Datenanforderungen, und auch erst dann, wenn sie bereit sind, die nächsten Daten zu verarbeiten. Bei uns erfolgt das durch das Anfordern und Senden sogenannter Packages, auch Chunks genannt.

Das war jetzt nur eine sehr vereinfachte Darstellung, aber bei sogenanntem Internetfernsehen beispielsweise dürfte es wohl ähnlich ablaufen.

Was jetzt einen Kabelanschluss betrifft, da müßte eben genauer geschaut werden, um was für eine Art von Kommunikation es sich dabei handelt, eine lineare oder eine bidirektionale.
Und da schließe ich mich der Auffassung von@ope23 an, dass es sich um eine lineare Form der Kommunikation handelt, was wiederum bedeuten würde, dass es sich bei einem Empfang über Kabel durchaus um Rundfunk handelt.

@Bürger***
Um die Aussage des Eingangsbeitrags von @pinguin näher zu beleuchten, führt kein Weg drum herum kurz zu schauen, was Rundfunk nach offizieller Definition ist. Und laut aktuellem Rundfunkstaatsvertrag ist Rundfunk nun einmal ein linearer Kommunikationsdienst.


***Edit "Bürger":
Es ist klar, dass Querbezüge bestehen. Es soll hier aber die Definition "Rundfunk" selbst nicht diskutiert/ vertieft werden, denn dies erfolgt bereits unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Hier könnte allenfalls diskutiert werden, ob Kabelfernsehen Rundfunk i.S.d. andernorts bereits diskutierten Definition von "Rundfunk" sein kann oder nicht. Das zu trennen, dazu dient/e der Hinweis.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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@alle

Nehmt doch bitte zur Kenntnis, daß im europäischen Rahmenrecht zwischen der Technik zur Übertragung einer Information und dem Inhalt einer Information vollständig unterschieden wird, und selbst für den Überträger dieser Information hat es eigene Regeln.

Der EuGH beleuchtet in seiner zitierten Entscheidung die technische Seite der Übertragung einer Information, halt mit dem Ergebnis, daß die Übertragung per Kabel kein Rundfunk sein kann, weil für beide Übertragungsarten unterschiedliche Techniken verwendet werden.

Rundfunk ist nur, was im klassischen Sinne ausgestrahlt wird, wo es also einen Sender mit potentiell unendlich vielen Empfängern hat, d.h., Rundfunk ist, was Antennen braucht.

Die Empfänger von Kabelfernsehen brauchen keine Antennen, weil sie ihre Fernsehsignale auf Basis einer individuellen Bestellung von ihrem Kabelfernsehanbieter geliefert bekommen.

Ohne Bestellung bei diesem Kabelfernsehanbieter hat es auch keinen Rundfunk in der Wohnung, (wenn man die Begriffe "Fernsehen" und "Rundfunk" mal gleichsetzt), weil Vermieter oder Eigentümergemeinschaft es bspw. ausschließen, daß die Wohnungsinhaber eigene Antennen anbringen, wenn sie vom Kabelfernsehanbieter keine Leistungen bestellen, was sie nicht müssen, denn im europäischen Rahmenrecht ist der Verbraucher frei in seiner Entscheidung.

Hierzu Erinnerung an

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg205295.html#msg205295


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also ich kann nicht erkennen, dass sich die getroffene Aussage, dass Kabelfernsehen kein Rundfunk ist, so einfach in Rn. 26 der Entscheidung des EuGH hineininterpretieren ließe, auch nicht in eine der anderen Randnummern. Es wird lediglich festgestellt, dass ein anderes technisches Mittel verwendet wurde, als bei der ursprünglichen Ausstrahlung.

Im Wesentlichen ging es bei der Entscheidung nur um zwei Punkte:

1. Konnte für die erneute Wiedergabe auch ein neues Publikum als das ursprüngliche angenommen werden?

2. Lag die Zahl der Teilnehmer unter 500 oder nicht?


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@Spark

Wenn die "Übertragung per Kabel" ein anderes technisches Mittel darstellt, dann kann die "Übertragung per Kabel" kein Rundfunk sein, sonst wäre es doch das gleiche technische Mittel der Übertragung?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Rn. 26
Im vorliegenden Fall lässt der Umstand, dass es im Ausgangsverfahren um eine Übertragung per Kabel, also ein anderes technisches Mittel als bei der ursprünglichen Rundfunksendung, geht, die Feststellung zu, dass Zürs.net eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornimmt.

Schlußfolgerung wie im Titel: Kabelfernsehen ist kein Rundfunk.

Dieser Schluß ist falsch. Es geht um eine behauptete Urheberrechtsverletzung. Für die muss festgestellt werden, dass eine nicht genehmigte Wiedergabe stattgefunden hat. Da man feststellen kann, dass bei der Verbreitung durch den Verletzer ein anderes Medium für die Verbreitung genutzt wurde, ergibt sich schon daraus, dass es sich um eine Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts handelt, nicht um die Originalaussendung. Da damit geklärt ist, dass es sich um eine Zweitverwertung des Inhalts handelt, für die es einer Genehmigung des Urhebers bedarf, kann man sich auf Fragen des Urheberrechts beschränken.

Technisch gesehen ist "Rundfunk" nicht vom Transportmedium abhängig. Ob der Empfang einer Sendung mittels Stabantenne, Sat-Schüssel oder Kabel erfolgt, ist belanglos. Zumal auf der Strecke vom Sender zum Empfänger häufig Medienwechsel erfolgen, z. B. bei der Nutzung von "Gemeinschaftsantennen" und der Zuführung an Sendetürme oder Bodenstationen von Satelliten.

Es ist fraglich, ob Wohnungen mit Kabelanschlüssen überhaupt zur Finanzierung von Rundfunk herangezogen werden können, da sie keinen Rundfunk empfangen.

Das ist nach derzeitiger Rechtslage leider gar nicht "fraglich", weil es nicht einmal darauf ankommt, ob man über ein Empfangsgerät verfügt. Zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks wird man herangezogen, wenn man "Inhaber einer Wohnung" ist. Weder die Anschluß-/Übertragungsart, noch der Gerätebesitz oder ein Interesse an Rundfunk überhaupt sind relevant für die Zahlungspflicht.

Nehmt doch bitte zur Kenntnis, daß im europäischen Rahmenrecht zwischen der Technik zur Übertragung einer Information und dem Inhalt einer Information vollständig unterschieden wird, und selbst für den Überträger dieser Information hat es eigene Regeln.

Der EuGH beleuchtet in seiner zitierten Entscheidung die technische Seite der Übertragung einer Information, halt mit dem Ergebnis, daß die Übertragung per Kabel kein Rundfunk sein kann, weil für beide Übertragungsarten unterschiedliche Techniken verwendet werden.

Rundfunk ist nur, was im klassischen Sinne ausgestrahlt wird, wo es also einen Sender mit potentiell unendlich vielen Empfängern hat, d.h., Rundfunk ist, was Antennen braucht.

Nimm doch bitte zur Kenntnis, dass selbst dann, wenn seitens der EU irgendwo behauptet würde, dass die Erde eine Scheibe sei, dies nicht zur wissenschaftlich-technischen Wahrheit mutiert. Es ist übrigens völlig egal, ob "im europäischen Rahmenrecht" zwischen der Technik zur Informationsübertragung und deren Inhalten unterschieden wird, zumal das im Grunde bei Funkübertragungen nie anders war. "Rundfunk" ist ein Begriff, der sowohl für die Technik der zeitgleichen, unidirektionalen Übertragung einer Sendung an eine unbestimmte Zahl von Empfängern verwendet wird, als auch für die Sendung selbst. Dies übrigens nicht nur in Deutschland, sondern auch der englische Begriff "broadcast" ist mehrdeutig.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 7.255
Ob der Empfang einer Sendung mittels Stabantenne, Sat-Schüssel oder Kabel erfolgt, ist belanglos.
Im europäischen Rahmen ist das eben nicht belanglos; wäre es belanglos, wie Du behauptest, gäbe es keine Bestimmungen, daß "digitaler Inhalt" nur nach Individualbestellung bezahlpflichtig ist. Und diese Bestimmungen hat es, wie nachstehendes Thema ja belegt:

Begriff "digitaler Inhalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33347.0

Und freilich hat es nicht nur urheberrechtliche Auswirkungen, wenn eine Information per Kabel übertragen wird; ist diese Information nämlich digital, was sie, bspw., bei DVB immer ist, ist niemand verpflichtet, diese Information zu bezahlen, wenn er sie nicht vorher bestellt hat.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: "Rundfunk" im Sinne der Ausstrahlung von Sendungen bestehend aus Tönen und Bewegtbildern an eine unbekannte Zahl von Empfängern wird nicht dadurch zum "digitalen Inhalt", dass man für die Übertragung der Töne und Bilder Digitaltechnik benutzt. Die an der Übertragung beteiligten Techniken mögen digital sein, der Inhalt von TV- und Hörfunkprogrammen ist es nicht. Dem Rezipienten, dem Hörer oder Zuschauer fehlen schließlich Sinne zur Erfassung digitaler Signale, wie ihm übrigens auch solche zu Empfang und Verarbeitung elektromagnetischer Wellen außerhalb eines schmalen Bereichs fehlen, den wir als "sichtbares Licht" bezeichnen. Nebenbei: Die Technik der Telefonie wurde in Deutschland schon mit der Einführung von ISDN seit Mitte der 1980er Jahre digitalisiert. Dennoch behauptet niemand, dass man seitdem während eines Telefonats "digitale Inhalte" austauscht.

Wer in der Digitalisierung der Übertragungstechnik eine Grenze zum Rundfunk ziehen will, muss m. E. eigentlich die Existenz von Rundfunk überhaupt in Frage stellen, womöglich von Hexenwerk sprechen, weil nämlich Stimmen und Bilder, die in der Ferne erzeugt werden, quasi aus dem Nichts im heimischen Wohnzimmer entstehen. Von da bis zur Behauptung, dass die Erde eine Scheibe sei,  ist es dann nur noch ein kleiner Schritt.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Vertiefung "digitale Inhalte" bitte nur unter
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2020, 21:04 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also wenn ich die Schlußfolgerung aus dem Eingangsbeitrag richtig interpretiere, dass Kabelfernsehen kein Rundfunk ist, dann geht es nicht darum, welcher Natur die übertragenen Daten nun sind, ob nun digital, monotal oder sonstwas.
Es kann dabei eigentlich primär nur um das Kommunikationsverhältnis zwischen Sender und Empfänger gehen.

Wie ich vorher schon am Beispiel unserer Server versucht habe darzustellen, ist das Kommunikationsverhältnis im Internet zwischen Sender und Empfänger nicht linearer Natur. Denn im Internet ist der Client eben nicht nur ein reiner Empfänger, sondern er fungiert auch als Sender. Und der Sender ist eben nicht nur ein reiner Sender, da er auch Empfänger ist. Deshalb kann es im Internet auch keinen Rundfunk geben.

Leider geht aus der zitierten Entscheidung des EuGH nicht hervor, wie es um das Kommunikationsverhältnis zwischen Sender und Empänger im besagten Fall bestellt ist.
Mein technisches Wissen bezüglich Kabelfernsehen ist schon sehr veraltet. Ich hinke da bereits über 20 Jahre hinterher. Daher weiß ich nicht, ob mittlerweile schon bidirektionale Kommunikation über einen Kabelanschluß möglich ist.


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  • Beiträge: 1.564
Daher weiß ich nicht, ob mittlerweile schon bidirektionale Kommunikation über einen Kabelanschluß möglich ist.
Ja, "natürlich".  :)

Den urklassischen "Kabelanschluss", wo nur Antennenstrom über eine Leitung zugeführt wird, wird es heute kaum noch geben.

Der heutige Normalfall sind Datenkabel in der Straße, und am Übergabepunkt (Kabelkasten im Keller) wird aus den binären Daten dann analoger "Antennen"strom "erzeugt".

Wenn man auch Internet über Kabel bezieht, dann sieht das nochmals anders aus. Dann kommt der "Antennen"strom aus dem Kabelmodem oder aus dem Receiver. Aber in keinem Fall kann über das Antennenkabel zurückgefunkt werden.

Man kann also auch heute sagen, dass das Zahlschaf nicht über Kabel mit ARDZDFGEZ bidirektional kommunizieren kann. D.h., die heutige Kabeltechnik ist hier so abgesichert und eingeschränkt, dass mit Kabel ein "Rundfunk" simuliert wird. Eine Rückantwort wird technisch abgeblockt, wenn nicht sowieso schon unmöglich.



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Es ist fraglich, ob Wohnungen mit Kabelanschlüssen überhaupt zur Finanzierung von Rundfunk herangezogen werden können, da sie keinen Rundfunk empfangen.
nocheinmal:

Es geht um die MÖGLICHKEIT Rundfunk empfangen zu können; ob die technischen Vorraussetzungen dafür überhaupt vorliegen, ist nicht mehr relevant.

(und mir geht die Begründung, nur für die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können, gleich auch bezahlen zu dürfen, auch gehörig auf den Keks.

Grüße
Housebrot


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; ob die technischen Vorraussetzungen dafür überhaupt vorliegen, ist nicht mehr relevant.
Doch, ist relevant, da es um den "konkret-individuellen Vorteil" geht, der nun mal nur bei Vorhandensein der Technik vorhanden ist.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Leitsatz 2:
Zitat
Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.

Da sind wir dann übrigens trotzdem wieder beim Begriff "Nutzung".

Man kommt also nicht umhin, die technischen Aspekte zu untersuchen.


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