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Autor Thema: Richtlinie 93/83/EWG über Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung  (Gelesen 586 mal)

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Falls es jemanden interessiert:

Diese Richtlinie ist weiterhin "in Kraft" und wurde in 2019 aktualisiert.

Diese Richtlinie handelt vom Urheberrecht.

Konsolidierter Text: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1600673465676&uri=CELEX:01993L0083-20190606

mit den Teilaussagen

Zitat
DEFINITIONEN
Artikel 1
Definitionen


(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Satellit“ einen Satelliten, der auf Frequenzbändern arbeitet, die fernmelderechtlich dem Aussenden von Signalen zum öffentlichen Empfang oder der nichtöffentlichen Individual-Kommunikation vorbehalten sind. Im letzteren Fall muß jedoch der Individualempfang der Signale unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen im ersteren Fall vergleichbar sind.

2)
[...]
b) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

c) Sind die programmtragenden Signale kodiert, so liegt eine öffentliche Wiedergabe über Satellit unter der Voraussetzung vor, daß die Mittel zur Dekodierung der Sendung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
[...]

3)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Kabelweiterverbreitung“ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.

[...]

5)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß weitere Personen als Miturheber des Werks gelten.

Zitat
SATELLITENRUNDFUNK
Artikel 2
Senderecht


Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.

Artikel 3
Erwerb von Senderechten


(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Erlaubnis nach Artikel 2 ausschließlich vertraglich erworben werden kann.
[...]

Zitat
KABELWEITERVERBREITUNG
Artikel 8
Kabelweiterverbreitungsrecht


(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter der Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten am 31. Juli 1991 bestehende oder nach einzelstaatlichem Recht ausdrücklich vorgesehene Regelungen für gesetzliche Lizenzen bis zum 31. Dezember 1997 beibehalten.

Artikel 9
Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts


(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß das Recht der Urheberrechtsinhaber und der Inhaber verwandter Schutzrechte, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.
[...]

Artikel 10
Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts durch Sendeunternehmen


Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Artikel 9 auf die Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine eigenen Sendungen geltend macht, keine Anwendung findet, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte des Unternehmens sind oder ihm durch andere Urheberrechtsinhaber und/oder Inhaber verwandter Schutzrechte übertragen worden sind.



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