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Autor Thema: EuGH C-424/19 -> Mehrwertsteuerpflicht auch ohne Rechtspersönlichkeit -> BS?  (Gelesen 2311 mal)

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Nachstehende Entscheidung war heute im EU-Amtsblatt

Rechtssache C-424/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228676&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=631899

mit der Aussage

Rn. 15
Zitat
Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff „wer“, verleihen dem Begriff „Steuerpflichtiger“ eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen und juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sogar Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroclaw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 28, sowie vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 27).

Um Fragen vorzubeugen

Rn. 16
Zitat
Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 definiert den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ als alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich u. a. der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.

Der Beitragsservice ist "Dienstleister" im Sinne der europäischen Bestimmungen, auch wenn er keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt; folglich ist er "Mehrwertsteuerpflichtiger" im Sinne der europäischen Bestimmungen.

Da könnte sich die Frage stellen, ob die Rundfunkbeiträge der Mehrwertsteuer unterfallen, wenn sie den Bereich des BS erreicht haben und wo diese Mehrwertsteuer ausgewiesen ist?

Mit dem nächsten Zitat wird es speziell interessant:

Rn. 18
Zitat
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (Urteile vom 19. Juli 2012, R?dlihs, C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 24, und vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 33).

Wenn der Rundfunkbeitrag national als Entgelt definiert wird, (in der aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheidung

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

finde ich diese Stelle aber gerade nicht), wäre er mehrwertsteuerpflichtig.

Daß dieses dann dem EuGH entgegensteht, der ja in EuGH C-337/06 zur damaligen Rundfunkgebühr schon für Recht befand, daß diese kein Entgelt sei, sei hier mal noch ohne Betrachtung.

Wenn der Rundfunkbeitrag ein Entgelt ist, ist er mehrwertsteuerpflichtig;
wenn der Rundfunkbeitrag kein Entgelt ist, ist er eine Steuer, wenn von allen erhoben;

jeweils im Rinne des europäischen Rahmens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2020, 00:36 von pinguin«
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S
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Die Rundfunkbeiträge sind nicht für den Beitragsservice bestimmt, auch wenn dieser für die Entgegennahme zuständig ist. Die Rundfunkbeiträge fließen den einzelnen Rundfunkanstalten als Endempfänger zu.

Es gab schon einmal eine Rundfunkentscheidung, in der es um Umsatzsteuer ging:

2. Rundfunkurteil
Urteil vom 27. Juli 1971
Umsatzsteuer
BVerfGE 31, 314 Umsatzsteuer (1971)
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, ihnen steht insoweit der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde zu.
- Rundfunkanstalten sind nicht „gewerblich oder beruflich“ im Sinne des Steuerrechts, denn sie erfüllen eine öffentliche Aufgabe und haben eine Funktion für das Staatsganze
- Rundfunk darf nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen werden, sondern ist Sache der Allgemeinheit

https://de.wikipedia.org/wiki/2._Rundfunk-Urteil
Volltext
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Übrigens wurde auch in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Rundfunkgebühr gerade kein Entgelt für eine Leistung darstellt. Das dürfte auch für den Rundfunkbeitrag gelten.


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@Spark
EuGH <-> BVerfG; für EU-Recht ist alleine der EuGH zuständig, und der sagt faktisch, daß eine entgeltpflichtige Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist.

Verinnerliche Dir doch bitte einmal die den dt. ÖRR betreffenden Entscheidungen des EuGH; C-337/06 und C-492/17.

Der EuGH sagte damals, daß Rundfunkgebühr staatliche Mittel sind und bestätigte das für den Rundfunkbeitrag;
das BVerfG sagt, daß Rundfunkgebühr/Rundfunkbeitrag gerade keine Steuern sind;

der EuGH sagt, die Rundfunkgebühr erfolgt ohne spezifische Gegenleistung;
das BVerfG sagt, der Rundfunkbeitrag ist die Gegenleistung für Möglichkeit ***;

der EuGH sagt nun, ein Entgelt ist mehrwertsteuerpflichtig;

Denn wenn der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung ist, ist er ein Entgelt im Sinne der europäischen Rahmenbestimmungen, denn sonst wäre es eine Steuer.

Ob der BS auf eigene Rechnung handelt oder nicht, spielt keine Rolle; sein Handeln ist mehrwertsteuerpflichtig, weil Dienstleister im Rahmen des europäischen Rechts.


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@pinguin
Produkte, zu denen natürlich auch Dienstleistungen zu rechnen sind, sind mehrwertsteuerpflichtig, keine Frage.
Der Rundfunkbeitrag ist aber gerade nicht für eine Dienstleistung zu entrichten. Er hat lediglich eine Finanzierungsfunktion.

Es wäre vielleicht etwas anderes, wenn der Rundfunkbeitrag die Möglichkeit einer Nutzung erst eröffnen würde. Das ist aber nicht der Fall, denn die Möglichkeit Rundfunkangebote zu nutzen besteht unabhängig von der Entrichtung eines Rundfunkbeitrages.

Wenn, wie das BVerfG in seiner letzten Entscheidung sagte, der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung wäre, dann müßte diese ja eine Dienstleistung sein. Aber dann stellt sich die Frage, wer diese Dienstleistung eigentlich erbringt? Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist es jedenfalls nicht. Er stellt lediglich ein Produkt her, seine Angebote, und diese selber sind laut des 2. Rundfunkurteils kostenfrei.

Man könnte das aber natürlich auch anders sehen.
Der Rundfunkbeitrag ermöglicht die Produktion der Rundfunkangebote und schafft damit überhaupt erst die Möglichkeit diese nutzen zu können. Aber würde dadurch aus dieser Möglichkeit wirklich schon eine echte Dienstleistung?

Was den Beitragsservice betrifft, stellt sich doch die Frage, für wen dieser ein Dienstleister ist? Laut den Gerichten wird er immer der jeweiligen Rundfunkanstalt zugerechnet. Also handelt es sich dabei doch um rein interne Dienstleistungen. Warum sollten diese mehrwertsteuerpflichtig sein?

Nachtrag:
Es gibt da noch einen weiteren Punkt zu beachten.
Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass der Rundfunkbeitrag ein Beitrag ist.
Beiträge dienen dem Ausgleich eines gewährten Vorteils. Der Vorteil soll in der Möglichkeit bestehen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Ist dieser gewährte Vorteil, welcher ausgeglichen werden soll, nun eine entgeltpflichtige Dienstleistung oder nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2020, 12:07 von Spark«
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@Spark

Die Erbringung von "Rundfunk" ist eine Dienstleistung, bei der in Europa sogar Wettbewerb besteht. Immerhin sind alle Rundfunkunternehmen, auch die ÖRR, "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", und dieses nicht nur ob der rechtlichen Würdigung durch den BGH, sondern ob der Vorgaben durch das EU-Recht in Auslegung durch den EuGH.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1599572215788&uri=CELEX:32010L0013

mit der Aussage

Zitat
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„audiovisueller Mediendienst“
[...]
i)
eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes,
[...]

Wenn alle Rundfunkunternehmen "Dienstleister" sind, sind das, was sie handeln, anbieten, produzieren, "Dienstleistungen".

Zitat
[...] Aber dann stellt sich die Frage, wer diese Dienstleistung eigentlich erbringt? Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist es jedenfalls nicht. Er stellt lediglich ein Produkt her, seine Angebote, und diese selber sind laut des 2. Rundfunkurteils kostenfrei.
Ist doch alles in der oben verlinkten Richtlinie definiert, oder nicht?

Zitat
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1


(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
d)
„Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

f)
„Fernsehveranstalter“ einen Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt;
In dem die ÖRR audiovisuelle Inhalte anbieten und auch die Verantwortung dafür haben, sind sie "Mediendiensteanbieter" im europäischen Sinne.

Bitte übersehe nicht, daß die ÖRR ihre audiovisuellen Produkte nicht nur herstellen, sondern selbst auch dem Markt zur Verfügung stellen, also "anbieten" im Sinne des europäischen Rahmens, und deswegen "Dienstleister" sind, zudem sie allesamt die "redaktionelle Verantwortung" tragen.

Zitat
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1


(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
c)
„redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste;


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was ist an der von @spark verlinkten Entscheidung des BVerfG eigentlich unklar?
Der ÖR-Rundfunk muss auf die Einnahmen durch Rundfunkbeiträge keine Mehrwertsteuer entrichten. Punkt!

Leitsätze der Entscheidung 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 von 1971:
Zitat
1. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.   
2. Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchsteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.

Aus der Entscheidung:
Zitat
Ist aber, wie die Rechtsentwicklung bestätigt, die Umsatzsteuergesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 GG a.F. ihrem Wesen nach dadurch begrenzt, daß nur ein privatwirtschaftlicher Leistungsaustausch besteuert werden darf, so kann der Bundesgesetzgeber diese Schranke nicht durch ein "gelten als" durchbrechen. Er hat damit den Bereich des Umsatzsteuerrechts und auch das System des Umsatzsteuergesetzes 1967 verlassen. Er hat mit Hilfe einer Fiktion eine Umsatzsteuer einzuführen versucht, die mit einer immanenten Sachgebundenheit des vom Verfassungsgesetzgeber implicite übernommenen Begriffs der Umsatzsteuer nicht vereinbar ist, und eine Kompetenz in Anspruch genommen, die er auf Grund des Art. 105 Abs. 2 GG a.F. nicht besitzt.
Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Man könnte ggf. ja noch einmal klagen, wenn, ja wenn man eine private Rundfunkanstalt besitzt.  ;) Ich vermute, dass das Interesse der Bürger, zusätzliche 19% MWSt auf einen Zwangsbeitrag zu zahlen, ziemlich gering ausfällt. Zumal man dann mit Fug und Recht sagen könnte, dass mindestens ein Teil der Rundfunkfinanzierung eine Steuer ist. Eine solche Zurechnung will man aber vermutlich auf alle Fälle verhindern. Da trifft es sich gut, dass dem Bund für den Rundfunk die Kompetenz fehlt und mithin auch die, über dessen Finanzierung und deren steuerliche Behandlung zu entscheiden.

Merke: nicht alles, was einem auf EU-Ebene über den Weg läuft, eignet sich dazu dem ÖR-System am Zeug zu flicken.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@pinguin
Vielleicht war die Bezeichnung Produkt doch etwas unglücklich gewählt, aber eigentlich sollte es doch verständlich sein, denn gemeint war damit natürlich auch eine Dienstleistung.
Zweifelsohne ist das, was der Rundfunkanbieter macht eine Dienstleistung, das bestreite ich auch gar nicht.

Aber die eigentliche Frage ist doch, ob das, wofür der Rundfunkbeitrag angeblich erhoben wird, nämlich die Möglichkeit Rundfunk nutzen zu können auch eine Dienstleistung darstellt, und wenn ja, von wem?
Die Rundfunkanstalten produzieren ihre Angebote zwar und stellen diese auch zur Verfügung, aber die bloße Existenz dieser Angebote reicht noch nicht für eine Nutzung aus. Nur weil da irgendwelche Wellen durch die Luft schwirren, kann ich diese noch lange nicht nutzen.
Wer stellt mir also die für eine tatsächliche Nutzung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung? Die Rundfunkanbieter sind es definitiv nicht.

Wenn die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk tatsächlich eine Dienstleistung darstellen soll, dann ist es jedenfalls eine, die jeder für sich selbst erbringen muß indem er sich mit den für eine tatsächliche Nutzung nötigen technischen Hilfsmittel ausrüstet.


Edit "Bürger":
Über das eigentliche Kern-Thema hinausgehende und tlw. schon andernorts mehrfach behandelte Einzelfragen wie diese, sollten hier nicht weiter vertieft werden bzw. allenfalls unter Querverweis und Zusammenführung der Informationen aus eben jenen anderen Threads - anderenfalls dreht es sich nur im Kreis.
Hier bitte nur noch konkret zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
EuGH C-424/19 -> Mehrwertsteuerpflicht auch ohne Rechtspersönlichkeit -> BS?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2020, 18:56 von Bürger«
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@drboe
Was ist an den Ausführungen des EuGH unklar?

Wirtschaftsrecht ist Europa- und Bundesrecht und wird nicht von einzelnen Regionen definiert, folglich definiert Europa, wer Dienstleister ist und Dienstleistungen erbringt und gegebenenfalles mehrwertsteuerpflichtig ist, denn Mehrwertsteuerrecht ist Unionsrecht.

Im Titel wird die Frage gestellt, ob der BS trotz fehlender Rechtspersönlichkeit mehrwertsteuerpflichtig ist.

Staatliche Mittel, die einem Unternehmen zugeleitet werden, werden zu mehrwertsteuerpflichtigen Eigenmitteln des Unternehmens, wenn das Unternehmen darüber verfügen kann; deswegen besteht ja die Pflicht für den Staat, die korrekte Verwendung dieser staatlichen Mittel zu kontrollieren.


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  • Beiträge: 33
Es geht mir darum, Fragen zu stellen, um mir ein Bild zu machen. Es gibt hierzu Unklarheiten, was das Eine oder Andere sein soll oder zu sein hat.

Denn wenn der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung ist, ist er ein Entgelt im Sinne der europäischen Rahmenbestimmungen, denn sonst wäre es eine Steuer.

Wie wird der Rundfunkbeitrag ganz exakt eingestuft?, wie ist er ganz klar definiert? Wo gibt es diese klare Definition für den Beitrag?
Der BS macht doch jedes Jahr eine Gesamt-Bilanz, oder nicht? Wieso machen das nicht die Anstalten selbst?
 
Was hat der BS mit den Aufgaben der Anstalten zu tun? Der BS hat nichts mit der Bereitstellung des Programms zu tun. In welchem Urteil ist der BS erwähnt?
Es sind zwei Paar Schuhe.

Die GEZ war doch nur Beiwerk.
Der BS kassiert für jede einzelne Buchung Geld.

(Früher musste an die Bundespost gezahlt werden für diese Dienstleistung.)

Wenn man an die LRA zu zahlen hat, dann ist es der Beitrag. Der Beitrag geht an die LRA.
Wenn die GEZ von jedem Beitrag, für jede Buchung, Geld bekommt, dann ist es ein gesonderter Obolus, der mit dem Beitrag an die LRA nichts zu tun hat. Das ist eine gesonderte Dienstleistung zwischen der LRA und der GEZ. Ich habe das mit der GEZ nicht ausgehandelt!
Es gibt einmal den Beitrag und dann noch die Vergütung an die GEZ.
(Ich vermute, dass der user @pinguin darauf hinaus will?)
Die GEZ tritt auch als eigenständiges Unternehmen mit eigenem Geschäftsführer nach außen hin auf.

Zusatz:
Es gibt die Möglichkeit, durch die GEZ einziehen zu lassen. Ich muss nicht einziehen lassen.
Es gibt die Möglichkeit, selbst zu überweisen.
Wieso gibt es da nicht unterschiedliche Beträge? Wenn ich selbst überweise, fällt der Einzug weg, für den die GEZ kassiert. Die GEZ war für den Einzug zuständig und nicht mehr.
Einzug, Geld an die LRA und die LRA hat dann wohl an ARD und ZDF und DR zu zahlen?
Der, der selbst überweist, wird hierbei benachteiligt.


In den mir bekannten Firmen kassiert die Kasse nicht leistungsbezogen, sondern gehört zur Firma, ist ein Teil der Firma.

Pro Wohnung und ohne jegliche Verpflichtung, ohne Gegenleistung, ist mir aber eine Steuer.


(Wenn ein Nutzer etwas bei RTL und Pro7 / Sat1 empfängt und anschaut, dann ist es eine Gegenleistung. Was soll es sonst sein? Mir fällt nichts ein.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2020, 22:27 von frank6+6«

f
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Extra nochmal aufgerafft.

Überschrift:  Mehrwertsteuerpflicht auch ohne Rechtspersönlichkeit -> BS?     Beitrags - SERVICE

Quelle:
https://de.wiktionary.org/wiki/Service

Zitat
Bedeutungen:
[1] Dienstleistung
[2] ausführende Tätigkeit an Kunden durch eine gastronomische Fachkraft
[3] Kundendienst

Synonyme:
[1] Dienst, Dienstleistung
[2] Bedienung
[3] Kundenservice, Reparaturservice, Vor-Ort-Service


Unmittelbar aus der Bezeichnung allein geht hervor, dass zumindest der BS eine Dienstleistung erbringt, die ja dann mit dem Programm nichts zu tun hat. Programmangebot ist das eine und der Service das andere. Daher müssten getrennte Verfahren erfolgen.

Für mich tätig werden?
Ich beanspruche es nicht und will es nicht. Welche Dienstleistung, welchen Service will dann der BS für mich erbringen? Ich weiß es nicht. Hat das dann noch etwas mit Service zu tun?
Der BS ist lediglich Handlanger der LRA und kein Service.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2020, 00:11 von frank6+6«

  • Beiträge: 7.386
Wie wird der Rundfunkbeitrag ganz exakt eingestuft?, wie ist er ganz klar definiert?
Seitens des EuGH in C-492/17 ist er wie in C-337/06 zur damaligen Rundfunkgebühr aus "staatlichen Mitteln" geleistet; d.h. es wird die Aussage getroffen, daß die Änderung von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag keine Änderung der bestehenden staatlichen Beihilfe bewirkt.

->
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mit der Aussage

Rn. 67
Zitat
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.

Zitat
Wo gibt es diese klare Definition für den Beitrag?
Seitens des BVerfG hier
->
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

mit der Aussage

Rn. 58
Zitat
2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.

Beides hier bitte nicht vertiefen.


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