Wenn Person A zum Zeitpunkt des ersten Meldedatenabgleichs im Jahr 2013 bereits beim Einwohnermeldeamt gemeldet war, dann ist davon auszugehen, dass der NDR bereits 2013 informiert wurde, dass Person A bereits damals für die Wohnung beitragspflichtig war. Insofern ist dem NDR grobfahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, wenn er diese Information gelöscht hat.
Im übrigen wurde bei jedem Meldedatenabgleich auch das Datum des Einzugs in die Wohnung übermittelt. Insofern weiß der NDR aufgrund des 2018er Abgleichs bereits, dass der Einzug 2010 erfolgt ist.
Dass Beitragsforderungen für die Jahre 2013 bis 2015 nachgefordert werden aufgrund des 2018er Abgleichs, ist meines Wissens noch nie vorgekommen, seitdem ich hier im Forum mitlese.
Es spricht deshalb aus meiner Sicht nichts dagegen, dass man sich auf die 2013 erlangte Kenntnis des NDR beruft.
Die Praxis bei den bisherigen Meldedatenabgleichen war wohl auch, dass von den übermittelten Datensätzen, für die kein Beitragskonto existierte, nur ein gewisser Prozentsatz zwecks Klärung angeschrieben wurde. Bei den übrigen ging man anscheinend aufgrund dubioser Kriterien, die nicht veröffentlicht wurden, davon aus, dass diese Personen Mitbewohner einer bereits angemeldeten Person waren.
Wenn z.B. ein Datensatz eines Michael Meyer übermittelt wurde, aber bereits ein Beitragskonto für Anna Meyer existiert, geht der BS vielleicht davon aus, dass Michael Meyer als Ehepartner ein Mitbewohner von Anna Meyer ist und schreibt ihn deshalb zwecks Klärung der Beitragspflicht nicht an, sondern vernichtet den übermittelten Datensatz.
Es sind aber auch durchaus Fälle im Forum vorhanden, wo kein derartiger Grund erkennbar war, 2013 keine Klärung herbeizuführen. Das fällt dann vermutlich unter "grob fahrlässige Unkenntnis". Ich gehe mal davon aus, dass die Rundfunkanstalten kein Interesse daran haben, die "dubiosen" Kriterien in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu offenbaren.
Die Erfahrung hier im Forum scheint eher so zu sein, dass das Verjährungsargument von den Rundfunkanstalten akzeptiert wird, wenn ein Festsetzungsbescheid für mehr als 3 Jahre rückwirkend erlassen wurde und dagegen fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde.
Wurde denn in dem in diesem Thread diskutierten fiktiven Fall fristgerecht Widerspruch eingelegt?