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Autor Thema: Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht  (Gelesen 2332 mal)

  • Beiträge: 7.255
Für den einen mag es zwar eine kühne These sein, (siehe Wortlaut im Thementitel), aber es ist die logische Konsequenz aus

EuGH C-81/19 - Begriff "bindendes Unionsrecht"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34190.0.html

wonach nur eine gesetzliche Norm eine Bindungswirkung entfaltet.

Satzungen sind selbst nicht "gesetzlich" normiert und enthalten auch dann keine "gesetzlichen" Normen, wenn Recht oder Pflicht zur Erstellung einer Satzung bestehen.

Nur der Gesetzgeber schafft "gesetzliche" und damit bindende Normen.

Eine Satzung wird nur dann und dort "bindend", wo es die freiwillige Unterwerfung unter diese Satzung hat.

Zu trennen ist aber strikt zwischen dem Recht, das für Unternehmen gilt, die ja allesamt "juristische Personen" sind, und dem Recht, das für die Bürger gilt, die allesamt "natürliche Personen" darstellen.

Das eingangs verlinkte Thema bezieht sich auf eine das Verbraucherrecht betreffende Rechtssache; "Verbraucher" sind gemäß der europäischen Vorgabe

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg204887.html#msg204887

aber immer nur "natürliche Personen".

Im Sinne des vorliegenden Themas heißt das also, daß keine Satzung für eine "natürliche Person" eine Bindungswirkung entfaltet, solange sich diese "natürliche Person" dieser Satzung nicht freiwillig unterwirft.

Die unabdingbar zwingend notwendige Freiwilligkeit folgt dabei aus

EuGH C-54/17 - Schlußantrag -> Druck auf einen Verbraucher ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33621.msg204965.html#msg204965

Im Bereich der Medien zusätzlich aus den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh., die beide jeweils eine staatliche Einmischung unterbinden.

Zur Erinnerung deshalb als jeweils 2-sprachige Version:

GrCh:
CHARTER OF FUNDAMENTAL RIGHTS OF THE EUROPEAN UNION
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

mit der Aussage

Zitat
Article 11
   Freedom of expression and information

   1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.

   2.   The freedom and pluralism of the media shall be respected.

Artikel 11
   Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

   (1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

   (2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Zur mehrsprachigen EMRK als Bundesgesetz ->

Bekanntmachung der Neufassung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 22. Oktober 2010

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27687215%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

mit der Aussage

Zitat
Article 10
Freedom of expression

1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This Article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema enterprises.

2.   The exercise of these freedoms, sinceit carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety,for the prevention of disorder or crime, forthe protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality ofthe judiciary.

Artikel 10
Freiheit der Meinungsäußerung
(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2)   Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher   Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Die Hervorhebung in Blau aus Art. 10 Abs. 2 EMRK soll nochmals verdeutlichen, daß es einer gesetzlich vorgesehenen Bestimmung bedarf, die Eingriffe in den Art. 10 EMRK erlauben; dieses muß also der Gesetzgeber selber leisten.

Da es sich bei der EMRK aber um Bundesrecht handelt, (zudem neben der GrCh. um europäisches Grundrecht), ist eine Einschränkung durch die Länder verfassungswidrig; hierzu siehe

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg202855.html#msg202855


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2020, 22:00 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Die Satzungen der Rundfunkanstalten sind Binnenrecht, welches nur für den internen Bereich Geltung hat. Eine Bindungswirkung im Außenverhältnis könnte sich allenfalls auf Rundfunkteilnehmer erstrecken, jedoch nicht auch auf unbeteiligte Bürger.
Und auf Rundfunkteilnehmer auch nur dann, sofern diese auch körperschaftliche Mitglieds- und Mitwirkungsrechte in der Rundfunkanstalt hätten, aber alleine schon an dieser konstitutiven Voraussetzung fehlt es.

Im Übrigen stelle man sich kurz vor: Eine Rundfunkanstalt erläßt "Gesetze", welche eine Bindungswirkung für alle Bürgerinnen und Bürger entfalten sollen, sogar unabhängig davon, ob es sich nun um Anstaltsnutzer handelt oder nicht.
Eine Rundfunkanstalt, welche nicht einmal einer ordentlichen Fachaufsicht untersteht.

Kann man sich überhaupt noch weiter von rechtsstaatlichen Grundsätzen entfernen?

Frei dazu noch ein Zitat aus einem alten Lied:
2 x 3 macht 4-Widdewiddewitt und 3 macht 9e!
Ich mach' mir die Welt - widdewidde wie sie mir gefällt ...


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

q
  • Beiträge: 384
Ich halte diese These, daß eine öffentlich-rechtliche Satzung (im Gegensatz zu der Satzung eines Vereins o. ä.) keine Bindungswirkung entfaltet bzw. nur bei freiwilligem Beitritt, für ein sehr dünnes Eis.

In Deutschland ist das gesamte Ortsrecht einer Kommune in Satzungen geregelt. Dieses bindet auch den Bürger, z. B. in Form der Abfallsatzung, welche die Abfallentsorgung einer Kommune und die dafür vom Bürger zu entrichtenden Abgaben regelt. Auch der Begriff der Freiwilligkeit ist unbestimmt. Wenn Max Mustermann nach Kleinkleckersdorf zieht, weil es ihm dort so gut gefällt, ist dann mit die Verlegung des Wohnsitzes in die Gemeinde Ausdruck des freiwilligen Beitritts auch zu den dort geltenden Gemeindesatzungen? Und was ist, wenn Max Mustermann die Gemeindesatzungen eben nicht akzeptiert - darf er dann des Ortes verwiesen werden?

Die kommunalen Satzungen bzw. die Satzungen einer Gebietskörperschaft haben den Rang einer Rechtsverordnung - würden sie, nach den Ausführungen im Eröffnungsbeitrag, keine bindende Wirkung haben, dann bliebe die Frage, wie das Leben in einer Gemeinde geregelt werden sollte - denn mangels Berechtigung darf die Gemeinde ja keine Gesetze erlassen, auch wenn diese möglicherweise nur für das Gemeindegebiet gelten sollten. Die Regelungen einer Satzung sind gegenüber den Adressaten der Satzung (also z. B. den Bürgern einer Gemeinde) auch rechtlich durchsetzbar - das hat schon manch einer vor Gericht erfahren müssen.

Auch die Satzung einer Rundfunkanstalt hat bindende Wirkung und ist rechtlich durchsetzbar. Die Rundfunkanstalt ist durch das jeweilige Landesgesetz über die Errichtung der Anstalt durch das Landesparlament mit dem Recht, Satzungen zu erlassen, beliehen worden. Das ist also auch aus dem demokratischen Blickwinkel einwandfrei.

Allerdings ist die Definition des Adressatenkreises (mir fällt gerade kein passenderer Begriff ein, ich meine damit den Kreis derjenigen, gegenüber denen die Satzung regelnde Wirkung entfalten soll) eingehender zu betrachten. Beim Ortsrecht ist der Adressatenkreis durch den, ebenfalls in der Satzung, festgeschriebenen Geltungsbereich bestimmt. Dieser ist üblicherweise durch räumliche Abgrenzung bestimmt, regelt also, daß die Satzung für das Gemeindegebiet von Kleinkleckersdorf gelten soll, womit sie für Bewohner des benachbarten Großkleckersdorf keine Wirkung hat.

Bei den Satzungen der Rundfunkanstalten ist dies etwas diffiziler. Denn wo ist der Rundfunkteilnehmer definiert? Ist der Inhaber einer Wohnung oder eines Betriebes nur aufgrund dieser Tatsache Rundfunkteilnehmer, oder bedarf es der tatsächlichen Nutzung, und darf diese durch das reine Besitzen eines Radios oder Fernsehgerätes unterstellt werden, obwohl diese Geräte auch abseits öffentlich-rechtlicher Inhalte für andere Zwecke genutzt werden können - z. B. nur für das Betrachten von Videos oder den Empfang der Radiosender des Nachbarlandes?

Und ist die Wirkung einer Satzung, die dem Adressaten eine Abgabe wegen der Existenz einer Rundfunkanstalt auferlegt, gegenüber demjenigen, der seine Empfangsgeräte eben nur wie oben angerissen nutzt oder gar keine Empfangsgeräte besitzt, mit dem Grundrecht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, vereinbar?*

"Dies ist ein weites Feld" würde der alte Briest jetzt sagen.....**
____________________________________________
* die Vereinbarkeit der zwangsweisen Erhebung des Rundfunkbeitrags auch von einem Nichtnutzer ist eine der Fragen, die dem Bundesverfassungsgericht in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 281/20 zur Entscheidung vorgelegt wurden.

** siehe Theodor Fontane: Effi Briest


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2020, 15:14 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Verglichen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk hätten die Satzungen von Kleinkleckersdorf eine bindende Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.
Also ich bin ja nun wirklich kein Rechtsexperte, aber irgendetwas kann da nicht stimmen.


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(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Das Thema "Satzung" ist sehr wichtig, jedoch braucht der Weg über EU-Recht gar nicht gegangen werden.

- Die Satzung eines Vereins mit freiwilligen Mitgliedern kann weitgehend frei gestaltet werden. Etwaigen Einschränkungen von Freiheit bzw. Grundrechten unterwirft das Mitglied sich selber durch Beitritt zum Verein.

- Die nächste Stufe wären Satzungen von öffentlichen Institutionen. Auch Berufsverbände gehören dazu. Die sind schon mal an Landes- Bundes- und Grundrechte gebunden. Allerdings sind diese Satzungen nur verbindlich für die jeweilig Betroffenen (z.B. Satzungen der Wasserwerke für Hauseigentümer über den Anschlusszwang oder die Satzung der Architektenkammer für Architekten)

- Der Sonderfall "Satzung zum Einzug des Rundfunkbeitrags"  ist nun für alle Bürger Deutschlands verbindlich. Das bedeutet, die Satzung wirkt wie ein Gesetz, genauer: wie ein Landesgesetz, da aus dem RBStV abgeleitet. Eigentlich sogar wie ein Bundesgesetz, da die Satzungen aller Landesrundfunkanstalten bundesweit gleich sein sollen. Keine Freiwilligkeit vorhanden.

Konnte beim Gebührenstaatsvertrag  - aufgrund der Geräteabhängigkeit - noch von "Freiwilligkeit" gesprochen werden (entsprechend eines Vereins), so ist diese mit der Bindung an das Wohnen einer natürlichen Person im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verschwunden. Die Satzung ist nun eine direkte Fortführung der Gesetzgebung und muss sich daher inhaltlich direkt von Landes- über Bundes- bis hin zu Grundrecht ableiten lassen. Weder die Direktanmeldung (Schuld entsteht ohne Zutun des Betroffenen aufgrund einer Vermutung, er wohne dort, wo er gemeldet ist ohne Überprüfung der Sachverhalte u.a. zur Befreiung und Ermäßigung) noch die erzwungene gesamtschuldnerische Haftung Zusammenwohnender (Grundfreiheit Privatautonomie, Vertragsfreiheit [betr. das Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft!], weitgehend auch der Schutz der Wohnung) lassen sich jedoch aus Bundes- und Grundrechten ableiten. Sie verstoßen gegen diese.
Dazu:
Abgleich der Rundfunkbeitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten mit Bundes- und Grundrechten
https://www.openpetition.de/petition/online/abgleich-der-rundfunkbeitragssatzungen-der-landesrundfunkanstalten-mit-bundes-und-grundrechten
und
Die Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ist mit Bundes- und Grundrecht Deutschlands abzugleichen.
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=rundfunk&pID=3180
Sollten die Satzungen dahingehend ernsthaft überprüft werden, wird man feststellen, dass der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen praktischen Ausführung in verfahrenswichtigen Teilen verfassungswidrig ist.

Warum eine Satzung keine gesetzliche Bindung entfalten können soll, ist mir nicht klar: Dann wäre sie doch nutzlos. Kein Mitgliedsbeitrag könnte eingefordert werden...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2020, 15:16 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.255
Ich halte diese These, daß eine öffentlich-rechtliche Satzung (im Gegensatz zu der Satzung eines Vereins o. ä.) keine Bindungswirkung entfaltet bzw. nur bei freiwilligem Beitritt, für ein sehr dünnes Eis.
Bitte berücksichtige die Normenhierarchie; eine Satzung steht auch nach Bundesrecht in der niedrigsten Bindungsebene. Dazu siehe weiterführend auch:

Der Deutsche Bundestag schreibt dazu:

Gesetze
https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/G/gesetze-245434

mit der Aussage

Zitat
[...] Die Verfassung ist das höchste Recht, ihm ordnen sich die formellen Gesetze unter, wobei Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht hat. Rechtsverordnungen und Satzungen stehen darunter.
Satzungen stehen als Rechtsnorm noch unterhalb des Landesrechts.

Im europäischen Rahmen sind nur gesetzliche Normen bindend; eine Satzung ist aber per se keine gesetzliche Norm. Hier dürfte man dann prüfen, wer der entsprechende öffentliche Normgeber ist und ob dieser mindestens auf der untersten Ebene der öffentlichen Normgebung steht.

Eine Gemeinde steht auf der untersten Ebene der öffentlichen Normgebung, aber nur mit der Befugnis der nicht einer höheren Norm entgegenstehenden Normgebung für ihr Gemeindegebiet.

Ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" steht auf gar keiner Ebene der öffentlichen Normgebung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2020, 15:17 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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