Die Kabelgebühren dürfen als Nebenkosten auf die Mieter abgewälzt werden.
Aber nur bis zum Hausanschluß und für die Hardware.
Im europäischen Rahmen sind halt die Erbringung von Hard- und Softwareleistungen zwei separate Dienstleistungsbereiche.
Selbst dann, wenn also Hardware, wie ein Kabel, verfügbar ist, folgt für den betreffenden Mieter keine Verpflichtung, etwaigen Inhalt, der über dieses Kabel an ihn herangebracht wird, zu finanzieren, wenn er diese Leistung, also das Heranbringen von Inhalt an ihn über dieses Kabel, nicht vorher bei dem für die Inhalteerbringung zuständigen Dienstleister zur Leistungserbringung an sich explizit bestellt hat.
Der Bereich der Hardware ist alleiniges Bundesrecht, da haben Länder und ihre Regionen nix zu melden, wie beim Melderecht, was manche noch lernen werden.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;