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Autor Thema: EuGH C-796/18 - Besserstellung privater Wettbewerber unzulässsig  (Gelesen 757 mal)

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Nachstehender Rechtsstreit betreffen ein Softwareunternehmen, die Stadt Köln und das Land Berlin.

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 – Art. 12 Abs. 4 – Art. 18 Abs. 1 – Begriff ‚entgeltlicher Vertrag‘ – Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern, die ein gemeinsames Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen – Überlassung einer Software zur Koordinierung von Feuerwehreinsätzen – Keine finanzielle Gegenleistung – Verknüpfung mit einer Kooperationsvereinbarung, die die gegenseitige und kostenfreie Überlassung zusätzlicher Module der Software vorsieht –Gleichbehandlungsgrundsatz – Verbot, ein privates Unternehmen besserzustellen als seine Wettbewerber

Rechtssache C-796/18
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=226863&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=12631396

mit den Aussagen

Rn. 71
Zitat
Im vorliegenden Fall hat das Land Berlin die Software „IGNIS Plus“ von Sopra Steria Consulting erworben, bevor es sie entgeltfrei der Stadt Köln überlassen hat.
Das Land Berlin hat eh schon keine Kohle und stellt etwas, das mit seinen öffentlichen Mitteln erworben wurde, einer Stadt eines anderen Bundeslandes kostenfrei zur Verfügung?

Rn. 70
Zitat
Daher kann nicht ausschlaggebend sein, dass in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 nicht erwähnt wird, dass ein privater Dienstleister im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nicht bessergestellt werden darf als seine Wettbewerber, so bedauerlich diese Auslassung insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist, der nach der Rechtsprechung ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt und insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (Urteile vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, EU:C:1981:171, Rn. 17, vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, EU:C:1996:45, Rn. 27, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, EU:C:2005:223, Rn. 30).

Rn. 69
Zitat
Nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 müssen zum einen die öffentlichen Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nicht diskriminierender Weise behandeln und transparent und verhältnismäßig handeln, und zum anderen darf das Vergabeverfahren nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken, wobei eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs als gegeben gilt, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
Wenn Wettbewerb, dann absolut; der öffentliche Auftraggeber darf weder öffentliche, noch private Wettbewerber bevorzugen oder benachteiligen.

Leitsatz 3
Zitat
Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrundes und ihrem Art. 18 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber.

Es ist also nochmals bestätigt, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur in der Relation "Staat -> Bürger" gilt, sondern auch in der Beziehung "Staat -> Unternehmen".


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