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Autor Thema: Hessischer Rundfunk hebt weitere vollautomatisierte Bescheide auf  (Gelesen 5708 mal)

c
  • Beiträge: 24
Hallo,

folgendes könnte der fiktiven Person XY in Hessen passiert sein.

Die fiktive Person XY hat auf einen Festsetzungsbescheid des HR Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde vom HR negativ beschieden. Die fiktive Person XY hat daraufhin Klage beim zuständigen VG eingereicht.

Für die Begründung der Klage wurde eine Frist gewährt.

Bevor das VG eine Entscheidung im Sinne eines Urteils oder Beschlusses treffen konnte, hat der HR von sich aus einen Aufhebungsbescheid (für den angegriffenen Festsetzungsbescheid) und einen neuen Festsetzungsbescheid an die fiktive Person XY versandt.

Der neue Festsetzungsbescheid ist natürlich nicht voll automatisiert erlassen und auch persönlich unterschrieben worden. Weiterhin hat der HR von sich aus das VG informiert, dass damit der Rechtsstreit erledigt sei.

Die fiktive Person XY hat in seiner Klageankündigung nur den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erwähnt, aber mit keiner Silbe den neu aufzunehmenden §10a (Ermächtigung zum vollautomatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden).

Gegen den neuen Festsetzungsbescheid kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Das wird die fiktive Person XY natürlich wahrnehmen und danach wieder Klage einreichen. Die Begründung
der Klage wird dann ein neues Kapitel.

Ergebnis:

Der angegriffene und durch den voll automatisierten Erlass rechtswidrige Festsetzungsbescheid wurde vom HR noch vor Klageeinreichung aufgehoben. Alle mit diesem rechtswidrigen Bescheid festgesetzten Beiträge sind dadurch weggefallen (Verjährung).


hierzu auch ein Querverweis auf:

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0


Anbei die Schreiben des HR an die fiktive Person XY und an das VG

PS: Yes, ein großartiger (Teil)Erfolg !

Grüße

clown


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2020, 00:02 von DumbTV«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Klasse - in Hessen geht was  8)

Der angegriffene und durch den voll automatisierten Erlass rechtswidrige Festsetzungsbescheid wurde vom HR noch vor Klageeinreichung aufgehoben. Alle mit diesem rechtswidrigen Bescheid festgesetzten Beiträge sind dadurch weggefallen (Verjährung).

Du meinst Aufhebung noch vor Einreichung einer Klagebegründung oder?
Um welchen Festsetzungszeitraum ging es in der Klage? Im neuen Festsetzungsbescheid hat der HR dann rückwirkend ab 1/2017 alles (also alles was nicht verjährt ist) neu festgesetzt bis 6/2020?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2020, 00:03 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Da aus der lapidaren Formulierung
Aufhebungs- und Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid vom [...] wird hiermit aufgehoben.
Nachfolgend erhalten Sie [...]
keinerlei Gründe für die Aufhebung hervorgehen, man aber wohl einen Rechtsanspruch auf die Begründung hat, denn es muss ja für einen selbst (z.B. im Zuge weiterer Rechtsmittel) und im Zweifel auch für Dritte nachvollziehbar/ prüfbar sein, könnte/ sollte man die Begründung für die Aufhebung nachfordern.

"Verwaltungshandeln" ist zu begründen - sonst läuft es Gefahr, willkürlich zu werden.

Und es kann und darf auch nicht sein, die tatsächlichen Gründe für die Aufhebung mittels "Erledigterklärung" eines Klageverfahrens zu verschleiern/ vertuschen/ verheimlichen/ unter Verschluss zu halten.

Es müssen also - da gerichtliche Entscheidung so gesehen vereitelt wurde - die Gründe für die Aufhebung anderweitig errungen bzw. erzwungen werden.

Da diese Begründung mglw. nicht binnen der Rechtsmittelfrist oder ohne Druck vielleicht auch nie erfolgen würde, müsste überlegt werden, ob - so bizarr das auch klingen mag - binnen der Widerspruchsfrist gegen die Aufhebung (und Neufestsetzung) Widerspruch eingelegt werden sollte, mit der Aufforderung, die Aufhebung ausführlich zu begründen, da diese Begründung Voraussetzung für die Begründung der weiteren eigenen Rechtsmittel ist - auch gegen die neuerliche (nicht "vollautomatisierte") Festsetzung.

Was dann mit der "erledigten" Klage passiert, ist erst mal unklar.
Vermutlich sollte der Widerspruch gegen den "Aufhebungsbescheid" erst nach offizieller gerichtlicher Erledigung aber noch vor Ende der Widerspruchsfrist erfolgen. Fraglich ist, ob das seitens Gericht so "passend" gemacht wird.

Evtl. muss auch die Rechtsaufsicht, d.h. die Staatskanzlei, eingeschaltet werden, falls sich der HR "sperren" sollte.

Jedenfalls ist die Mutmaßung, dass die Aufhebung aufgrund der "vollautomatisierten Erstellung" des Bescheides erfolgte, zwar vielleicht naheliegend, aber (leider) nicht wirklich gesichert, solange dies nicht als tatsächlicher Grund angegeben wird. Das wollen ARD-ZDF-GEZ ja offensichtlich auf Gedeih und Verderb vermeiden. Diese Vermeidungstaktik gilt es zu brechen!

Der Thread-Betreff ist insofern vorläufig auch (noch) mit etwas Vorsicht zu genießen.

So oder so ähnlich erst mal ein paar "bizarre" Gedanken... ??? ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2020, 17:47 von Bürger«
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c
  • Beiträge: 24
Moin,

ja, die Aufhebung des angegriffenen Festsetzungsbescheides erfolgte vor Einreichung der Klagebegründung. Das Gericht hat keine Klagebegründung erhalten, da diese noch bei Person XY in der Schublade liegt, zwar fertig formuliert, aber nicht versendet.

Person XY hatte beim zuständigen Gericht Klage gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt und gleichzeitig eine Frist erbeten, um die Klage zu begründen.

Diese Frist wurde gewährt, aber die Einreichung der Klagebegründung erfolgte nicht, da der HR, wie bereits dargelegt, von sich aus den Bescheid aufgehoben hat.
Person XY kam also gar nicht mehr dazu, seine Klagebegründung während der Frist beim Gericht einzureichen.

In der Tat fehlt dem Aufhebungsbescheid jegliche Begründung.
Person XY wird jetzt auf die offizielle Stellungnahme des Gerichts warten und dann entscheiden, wie es weiter geht.

Gegen den neuen Festsetzungsbescheid wird Person XY erneut Widerspruch einlegen.

Viele Grüße


Edit "Bürger": Beitrag angepasst/ mit zwischenzeitlichen Korrekturanmerkungen vereint.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2020, 18:18 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Um die Ideen von @Bürger mal in modifizierter Form aufzugreifen:

Wenn die Behörde den Bescheid zurücknimmt und die Rechtssache für erledigt erklärt, sollte der Kläger - bevor er selber eine Erledigungserklärung abgibt - prüfen, ob nicht ein
"Fortsetzungsfeststellungsantrag" nach
§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO zu stellen ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__113.html
Zitat
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Wenn in einem fiktiven Fall die Rücknahme des Verwaltungsakts ohne Begründung erfolgte, bevor der Kläger seine Klage begründet hat, könnte er in einem Schriftsatz an das Gericht darum bitten, dass der Beklagte noch eine Begründung nachreicht, um zu prüfen, ob ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt.

Grundsätzlich läuft der Kläger Gefahr, dass die Klage kostenpflichtig mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen wird, wenn er weder eine Erledigungserklärung abgibt noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt oder wenn kein berechtigtes Interesse an einem Fortsetzungsfeststellungsantrag besteht.
Die Abweisung der Klage erfolgt dann aber durch Urteil, also nach mündlicher Verhandlung, ggf. auch durch Gerichtsbescheid.

Bevor es dazu kommen kann, würde sich das Gericht aber noch äußern. Insofern sehe ich zunächst kein Risiko, dass die Prozesskosten nicht erstattet werden, wenn man jetzt noch ein wenig nachbohrt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2020, 02:41 von Bürger«

G
  • Beiträge: 326
Eine Nachfrage zum Verständnis: der HR schreibt in seinem Schriftsatz, dass er die Sache für erledigt ansieht, "soweit der Bescheid vom ... angegriffen wurde".

Wurden mit der Klage mehrere Bescheide angegriffen? Oder hat man möglicherweise diese Formulierung mit copy & paste aus einem anderen Verfahren übernommen, wo gegen mehrere Bescheide geklagt wurde, aber nur ein Bescheid aufgehoben wurde?

Wenn mehrere Bescheide angegriffen wurden: wie verhalten sich die nicht zurückgenommenen Bescheide zu dem neuen Bescheid, der jetzt ohne automatische Einrichtungen erlassen wurde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2020, 00:49 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Die Abweisung der Klage erfolgt dann aber durch Urteil, also nach mündlicher Verhandlung, ggf. auch durch Gerichtsbescheid.
Und genau so ein Urteil versucht doch die betreffende LRA zu verhindern?

Denn ob nun der Bürger seine berechtigte Klage durchzieht und vom Gericht Recht bekommt oder der, "der dem Bürger entgegensteht" vor Gericht begründen muß, warum er seine Forderungen dann doch zurückzieht, führt ja in beiden Fällen zu einer jener gerichtlichen Entscheidungen, die der, "der dem Bürger entgegensteht" nicht haben möchte? Oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2020, 02:35 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzender Hinweis:

Es könnte im vorliegenden fiktiven Fall vorgekommen sein, dass zu Beginn sowohl auf einen unterschriebenen und später auf einen vollständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheid jeweils ein Widerspruch abgegeben worden sein könnte.

Die LRA könnte mit einem Widerspruchsbescheid für beide Festsetzungsbescheide und deren Widersprüche reagiert haben.

Der Betroffene könnte die Möglichkeit zum Einreichen einer Klage genutzt haben.

Nach dem Einreichen der Klage, könnte die LRA nur den vollständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheid aufgehoben haben.
Der unterschriebene Festsetzungsbescheid und der Widerspruchsbescheid könnten weiterhin Gegenstand der noch anhängigen Klage sein.

Somit könnte man die Begründung der Aufhebung nur auf den unterschiedlichen Erlass beziehen, da sonst keine unterschiedlichen Sachverhalte vorliegen.

Aus aktuellem Anlass hierzu auch Teil II:
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg207132.html#msg207132


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2020, 20:54 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nachdem in einem fikitiven Fall die LRA den vollständig automatisierten  Bescheid von 2019 aufgehoben haben könnte, könnte sie lediglich die Beiträge ab dem 01.01.2017 festsetzt haben.

Die Beiträge für die Jahre 2015 und 2016, insgesamt 421,44 Euro, konnten in diesem fiktiven Fall nicht mehr festgesetzt werden.

Hierbei stellt sich die Frage: Wie kann in Hessen ein System "Beitragsgerechtigkeit" propagieren, aber offensichtlich nicht garantieren?
In einem gut aufbereiteten Thread könnte hierzu die Frage an die LRA gestellt werden, wieviele "Festsetzungsbescheide" für 2013 bis 2016 aufgehoben worden sind (unter Angabe der geforderten Gesamtsumme).

Im fiktiven Fall könnte der Betroffene Widerspruch gegen den unterschriebenen Aufhebungs- und Festsetzungsbescheid (2020) erhoben und die LRA aufgefordert haben, ihren Aufhebungsbescheid gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG zu begründen:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146148,40
Zitat von: § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG
(1) 1Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2023, 03:25 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

c
  • Beiträge: 24
Über diverse Anträge :

- auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom xxx und xxx
gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG und Begründung der Nichtigkeit

und

- auf Begründung der Nichtaufhebung des Bescheides vom xxx gemäß § 39 HVwVfG

könnte noch immer nicht entschieden worden sein.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2022, 17:54 von Markus KA«

c
  • Beiträge: 24
Es wurde über die Anträge immer noch nicht entschieden. Der BS versendet weiter vollautomatisiert seine 1/4-jährlichen Zahlungsaufforderungen, aber ein Bescheid seitens der zuständigen LRA ist nicht dabei.

Wir laufen schön/schon wieder in die nächsten Verjährungen der Beitragsjahre rein.


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