Hat sich das mit den ganzen sog. automatisierten Verwaltungsentscheidungen zugunsten des ÖRR?
Wir betrachten dafür 2 hier im Forum bereits bekannte Entscheidungen zweier Bundesgerichte: ->
Landesrecht darf nur mit Landesrecht behandelt werden, siehe
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64 und
BVerfG 2 BvR 1282/11, Rn. 99, welches in
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0thematisiert wurde
und
BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, welches in
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0zur Diskusssion ansteht.
Aus beiden Entscheidungen haben wir:
BVerwG VII C 119.64, Rn. 46
[...]
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...]
und
BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60
[...] Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt [...]
Landesrecht hat als einfaches Landesrecht keine Gültigkeit, wenn es eine gleichlautende Regel des Bundes hat.
Der Bund hat mit §35a VwVfG die automatisierten Verwaltungsentscheidungen geregelt, so daß hier für eine Regel des Landes kein Platz mehr ist.
Wenn Rundfunk Sache des Landes ist, kann es keine gültige Regel des Landes haben, die rundfunkverwaltungsrechtliche Belange automatisiert regelt; einerseits eben, weil das Land bei einer Landesregel nicht auf das Bundesrecht verweisen darf, sondern dieses mit Landesrecht zu behandeln hat, und andererseits, weil das Land wegen des Zuvorkommen des Bundes keine automatisierten Verwaltungsentscheidungen auf landesrechtlicher Ebene mehr zu regeln befugt ist.
Das BVerfG könnte eine derartige Landesregel nur kippen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;