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Autor Thema: Neue BS-Taktik: Zahlungsaufforderung + Festsetzungsbescheide dem RA zustellen?  (Gelesen 2389 mal)

g
  • Beiträge: 31
Nachdem Person P schon seit längerer Zeit keine Post mehr vom BS zugeschickt bekommen hat, wurde Person P von einer Email überrascht. Ihm wurde von seinem ehemaligem RA ein "Festsetzungsbescheid" mit Rechtsbehelfbelehrung weitergeleitet. Bereits vor einigen Wochen hat der BS eine Zahlungsaufforderung an diesen RA geschickt, welcher diese an Person P per Email weitergeleitet hat.

Hintergrundinformation:
RA hat Person P bei der letzten Beantragung einer Zulassung vor dem OVG vertreten. Der "Festsetzungsbescheid" wurde als eingescanntes PDF ohne Lesebestätigung per Email an P versendet.

Zwecks Anonymisierung wurden folgende Daten entfernt:

Angebliche Beitragsnummer von P
Name und Adresse von RA
Eingangsstempel und Bemerkungen (inklusive Mandat erloschen) von RA
Die Seiten 2-4 da diese sich von den normalen "Bescheiden" nicht unterscheiden.

Person P fragt sich nun, wie nun weiter verfahren werden sollte. An sich ist der "Verwaltungsakt" zumindest dahingehend rechtswidrig, da inhaltlicher und Zustellungsadressat nicht identisch sind und auch keine Vertretungsregelung existiert. Dennoch fühlt sich P ein wenig in der Zwickmühle bei den beiden schlechten Optionen:

Option A) Eine Reaktion "Widerspruch"

-> Interpretation von BS: Bescheid zugestellt -> Schema F Vorverfahren

Option B) ein Ignorieren dieses Schreibens

-> Interpretation BS nach 1 Monat: Bescheid bekanntgegeben + rechtskräftig
-> Quizfrage: Gilt der "Bescheid" überhaupt als zugestellt?

Pro:
"Bescheid" wurde einem RA zugestellt, welcher P vertreten hat und dessen Kontaktdaten haben sollte
"Bescheid" wurde an bekannte Emailadresse weitergeleitet (Postausgang)

Contra:
Keine Lesebestätigung angefordert -> Nachricht ging in Spam unter und wurde gelöscht oder Email nicht mehr aktuell und wurde neu vergeben
Mandat erloschen = RA falscher Adressat für "Bescheid"

Option C: wird noch gesucht...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2020, 15:56 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
In der Tat sehr ominös... :o

Auf den ersten Blick:
Es stünde bei dieser Art "Indirekt-Versand" mglw. schon die Frage, ob damit ein "Bekanntgabewille" zum Ausdruck gebracht wäre.

Adresse im Adressfenster ist der ehem. Rechtsanwalt,
aber die Anrede erfolgt an den ehem. Mandanten?!?

Über weiteres muss erst noch nachgedacht werden.

Mglw. könnte/ sollte der Anwalt gebeten werden, diese Post "postwendend" zurückzusenden?
Oder man spart sich dies noch auf?
Könnte sich nicht der Anwalt selbst dazu positionieren, auch wenn das ein wenig über sein bisheriges, zwischenzeitlich beendetes Mandat hinausgeht?

Und der Anwalt sollte vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass ggü. ARD-ZDF-GEZ keinerlei Auskünfte über Person A, deren derzeitige (zwischenzeitlich ja mglw. geänderte) Namen/ Adressen usw. geben solle, weil er dies weder müsse noch dürfe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2020, 16:00 von Bürger«
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Wenn das Mandat inzwischen erloschen ist, sollte der Rechtsanwalt den Brief irgendwann mal ;) zurückschicken mit dem Hinweis, dass er nicht (mehr) Ansprechpartner ist und der "Beitragsschuldner" somit direkt vom Beitragsservice kontaktiert werden muss.


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  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 3.997
rechtslupe, 11. Juni 2010
Klagefrist bei Zustellung an Anwalt und Mandant
Eine Zustellung beinhaltet auch immer eine Bekanntgabe. Erfolgt eine – nicht vorgeschriebene – Zustellung sowohl an den Anwalt als auch an den Kläger selbst, so setzt – zumindest nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover – ggf. die zuerst erfolgte Bekanntgabe an den Kläger die Rechtsmittelfrist in Lauf.
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/klagefrist-bei-zustellung-an-anwalt-und-mandant-319580

Der obere Link kann helfen.
Der Fall oben:
- Der Anwalt hat ein Mandat.
- Es erfolgte eine Bekanntgabe beim Kläger. zuerst
- Es erfolgte eine Bekanntgabe beim Anwalt. später

Arbeitet sich eine Person durch den Beschluss wird deutlich.
Dass eine Bekanntgabe an den Kläger die Klagefrist auslöst.
Dass die spätere Bekanntgabe an den Anwalt keine Klagefrist auslöst, weil diese bereits lief. -> Es wird deutlich, dass jeweils die erste wirksamme Bekanntgabe etwas auslöst.

Zitat
Zwar ist es richtig, dass die Beklagte auch dem damaligen Bevollmächtigten die angefochtene Verfügung ebenfalls zugestellt hat. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an einen Kläger genügt aber, so das Verwaltungsgericht Hannover, auch dann für das In-Lauf-Setzen der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt war [1]. Die erfolgte zweite Zustellung an den Bevollmächtigtendirekt konnte damit den Lauf der Klagefrist nicht mehr auslösen. Die Frist lief bereits.


Jedoch wird hier deutlich, dass ein Bevollmächtigter bestellt war.

Wie hätte das Gericht entschieden hinsichtlich der Frist, wenn es dem Anwalt zuerst bekanntgegeben wäre? -> Kann ja geprüft werden, ist aber für den Fall hier nicht von Bedeutung. -> Aus meiner Sicht wäre die Frist vom Anwalt gewesen, weil Bevollmächtigter.

wichtig ist aus meiner Sicht
§ 7 VwZG - Zustellung an Bevollmächtigte
https://dejure.org/gesetze/VwZG/7.html
und
juracedemy
Verwaltungsprozessrecht
Klagefrist im Verwaltungsprozess
https://www.juracademy.de/verwaltungsprozessrecht/klagefrist.html
-> weil für Bescheide das mit Fristen nicht weniger anders ist, als für die Klagen ;)
Zitat
Eigenem Verschulden des Klägers steht dasjenige seines gesetzlichen Vertreters (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO) bzw. seines Prozessbevollmächtigten (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) gleich.
Gibt es keinen Prozessbevollmächtigten, dann gilt was?
Aber zuerst muss noch geprüft werden ob der Anwalt noch in einer Art als bevollmächtigt anzusehen ist.
-> Denn das "ja" dazu hätte böse Folgen.

Zitat
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. dem VwZG des Bundes; Rn. 338) und wurde dieser Mangel auch nicht nachträglich gem. § 8 VwZG geheilt, so beginnt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zu laufen. Entsprechendes gilt, wenn es im Fall des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO an einer wirksamen Bekanntgabe des (Ausgangs-)Verwaltungsakts (z.B. gegenüber einem hierdurch belasteten Dritten) fehlt.

Die Bekanntgabe muss wie erfolgen?

Hier allgemein
juracademy
Allgemeines Verwaltungsrecht
Wirksamkeit des Verwaltungsakts - Bekanntgabe
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsakt-bekanntgabe.html

hier mal besonders Augenmerk auf -> die 2. Personelle Reichweite sichten und Definition: Zustellung


----------
Schwarz/Pahlke, FGO § 47 Klagefrist / 4.1.1 Bekanntgabe
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-kanzlei-edition/schwarzpahlke-fgo-47-klagefrist-411-bekanntgabe_idesk_PI5592_HI2156213.html

Hier speziell, zwar AO, aber im wesentlichen kann das übertragen werden
Zitat
Für die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten regelt § 122 Abs. 1 S. 1 AO, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich dem Beteiligten bekannt zu geben ist, wobei nach dem Ermessen der Behörde gem. § 122 Abs. 1 S. 3 AO der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden kann. Im Rahmen der Ermessensausübung ist § 80 Abs. 3 S. 1 AO zu beachten. Liegt eine Empfangsvollmacht des Bevollmächtigen der Behörde vor, so ist diese bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu beachten. Anderenfalls ist die Bekanntgabe unwirksam. Die Behörde hat in diesem Fall i. d. R. kein Wahlrecht mehr zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beteiligten oder an den Bevollmächtigten, sondern muss den Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekannt geben. Eine Bekanntgabe an den Beteiligten direkt kommt im Einzelfall nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegen die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten sprechen. Diese Regelung greift stets ein, wenn der Bevollmächtigte eindeutig und unmissverständlich gerade auch als Bekanntgabeadressat bestimmt ist und sich dies unmittelbar aus der Vollmachtserteilung ergibt.

Die Frage ist also, ob mit Entzug des Mandats auch eine mögliche Vollmacht - Empfangsvollmacht - entzogen wurde oder erloschen ist, sofern eine solche überhaupt erteilt war.

Ist das der Fall? Das kann ich nicht beantworten.

Das ist in jedem Fall zu prüfen.


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g
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Anscheinend hat der BS noch nicht mitbekommen, dass das Mandat von Person P schon lange erloschen ist und schreibt konsequent den RA an... Nun hat der BS sogar einen "Widerspruchsbescheid" an den RA geschickt und der RA fragt Person P, ob er auch ohne Empfangsvollmacht und somit ohne Empfangsberechtigung das Empfangsbekenntnis für Person P unterzeichnen soll...

Hmm, aus einem unerfindlichen Grund hat Person P hat eigentlich kein Interesse an diesem Schreiben über 3-Ecken des BS, außerdem möchte P, dass sich an Gesetze gehalten wird und das der BS somit persönlich mit P kommuniziert. Es wird ja nicht zuviel verlangt sein, dass der BS einen Brief an Person P ordnungsgemäß zustellt.

P.S.: Alle Schreiben sind an den RA adressiert, dieser wird auch explizit angeschrieben (jedoch in der Sache von Person P).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2020, 13:00 von DumbTV«

P
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Solange die Kenntnis nicht an die LRA gegangen ist, dass es keinen Bevollmächtigten mehr gibt, so lange wird sich nichts ändern. An sich müsste eine Person A tätig werden. Alternativ kann der Anwalt auch schlicht erklären, dass er nicht bevollmächtigt ist. Das dürfte in sofern wenig Unterschied machen.

In jedem Fall würde dadurch nicht zwingend möglich sein, dass etwas zeitlich verjährt, weil die Frist sich dann wahrscheinlich danach richtet ab wann der LRA bekannt gegeben wurde, an welche Partei die Bekanntgabe tatsächlich erfolgen soll.

Hier ist ehr noch die Frage, ob der Widerspruchsbescheid auf einen Widerspruch folgt, welche nach Niederlage des Mandats erhoben wurde? Die LRA also bereits Kenntnis haben könnte sofern A dazu eine Zeile notiert hat?

PersonX würde als Antwort Richtung Anwalt wohl auffordern ein solches Bekenntnis nicht zu unterzeichnen. Und gleichzeitig dem Anwalt erklären, dass die LRA informiert war, dass die Post nicht zu seiner Person bekannt zu geben ist, wenn die LRA entsprechend zuvor benachrichtigt war.


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Z
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Taktisch finde ich es klüger, wenn der Anwalt die "zuständige Rundfunkanstalt" (nicht den BS) darüber aufklärt, daß das Mandat mit Abschluß des Falles erloschen ist und darüberhinausgehende Kommunikation in der Angelegenheit nicht hilfreich ist.
Als Betroffener sollte man dem Anwalt für diese Kommunikation fairerweise ein Honorar zukommen lassen.
Schließlich könnte der Betroffene eine Weile unter dem Radar bleiben und die eine oder andere Sache in die Verjährung laufen.
Der (ehemalige) Mandant sollte natürlich darüber aufgeklärt werden, wenn sich trotzdem noch was vom BS tut, um im Bilde zu sein, was so läuft.


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Nochmals es ist nichts unter dem Radar. Solange einer LRA nicht bekannt ist, dass die Post nicht zu dem Anwalt soll, solange wird die Post dahin gehen. Es würde aber auch nach p.M. keine Verjährung eintreten, wenn diese Kenntnis erst später bei der LRA ankommt. Die Frist läuft erst ab Kenntnis. Sofern die LRA also vor 3 Jahren bereits Bescheid erhalten hat, dass der Anwalt nicht der richtige Empfänger ist und die LRA erst jetzt mit einem Bescheid für einen Zeitraum kommt, welcher in die Verjährung fallen könnte, weil Zeitraum von vor drei Jahren, dann würde das möglich sein. Nicht jedoch, wenn jetzt ein Bescheid zum Anwalt geht, der erklärt nicht der richtige zu sein. Erfährt die LRA also erst jetzt Kenntnis,  dann 3 Jahre ab jetzt. Siehe dazu auch im Forum alle Themen mit Verjährung. Es gelte der richtige Empfänger sollte rechtzeitig bekannt sein, damit Ihm gegenüber etwas verjähren kann. Bzw. fragen Sie als Leser schlicht verschiedene Juristen dazu. Hätte die LRA das Wissen, dass der Bescheid zu A muss, nutzt das aber x Jahre nicht, dann kann A Verjährung anzeigen. Natürlich kann A das auch sonst, aber sollte sich nicht wundern, wenn die Frist für die Verjährung noch läuft. Natürlich gehen dazu die Meinungen auseinander, deshalb siehe ausführliche Themen dazu im Forum.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@PersonX: nach BGB §199 beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch der LRA (Gläubiger) gegen einen Bürger hängt nicht davon ab, ob der LRA die Änderung des Verhältnisses zwischen Schuldner und seinem (ehemaligen) Anwalt bekannt ist. Zumal der "Beitragszahler" im konstruierten Fall an seinem Wohnort erreichbar ist. Die LRA muss selbst dafür sorgen, dass dem Zahlungspflichtigen die Forderung rechtzeitig zugeht. Macht die LRA den Fehler nur den RA anzuschreiben und sieht der sich nicht verpflichtet dies Schreiben weiter zu leiten oder der LRA zurück zu senden, so tritt mit Ablauf der Frist Verjährung ein. Pech für den BS / die LRA. ;D

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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