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Autor Thema: Werden Richter der Landesverfassungsgerichte korrekt bezahlt? Immer Ehrenamt?  (Gelesen 2263 mal)

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1. Die Frage der Richterbesoldung ist aktuell bedeutsam.
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In Vorbereitung: Petitionen und mehr für korrekte Bezahlung der Richter beim Verfassungsgerichtshof Berlin.
Zur Zeit "ehrenamtlich". Wenn dann ein Richter für Bearbeitung von 250 Seiten Schriftsatz eine Vergütung in der Größenordnung von 100 Euro zu erwarten hat, so ist da ein Problem.
Die obersten Richter des Bundeslandes sollen für 10 Prozent vom Mindestlohn arbeiten?
Das löst einige derart haarsträubende rechtliche Konsequenzen aus, dass es zu hart ist für Publzierung hier im Forum.


2. Alle Forumsaktiven können nun beim Aufklärungsjob helfen,
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jeder in seinem Bundesland - jedenfalls überall, wo es Bürgerbeschwerden zu einem Landesverfassungsgericht gibt. Das gibt es nun für rund 80 Prozent oder mehr der Bundesbürger. - Die Ermittlungsaufgabe lautet:

- Quelle: Wo ist die Vergütung der Richter des Landesverfassungsgerichts geregelt?
.  - Bezeuchnung des Gesetzes und Fundstelle im Internet.
 
- Und Kurzinfo, vorzugsweise nur rund 5 bis 20 Zeilen: Wie viel bekommen die Richter?

Vielleicht gibt es auch eine vergleichende Publikation darüber? Dissertation oder was auch immer?


3. Verwertung erfolgt ganz rasch - binnen 3 Wochen für Beschwerde beim BVerfG
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- fristgebunden in der 1-Monatsfrist des BVerfG -
Dem BVerfG soll eine Übersicht geliefert werden für alle Bundesländer mit Beschwerderecht: 
Damit die Frage der Vergütung von Richtern daraufhin prüfbar wird, ob sich aus dem Bundesrecht oder EU-Recht Regeln für zwingende Änderung ergeben. Denn der Schutz des rechtlichen Gehörs setzt unter anderem voraus, dass die Empfänger des rechtlichen Gehörs von der staatlichen Gewalt auch zu finanzieren sind.

Erforderlichenfalls geht das danach an die EU-Kommission mit Antrag auf Entscheid EuGH. Die Richterstellung in Deutschland ist nämlich ohnehin nicht ganz auf der Höhe der "Acquia Communitaires".
Bitte helfen! "Deine Mitwirkung bewegt was." - "ja, du, gerade du!"
( @pjotre versucht sich als Marktschreier.... ) 


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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Mecklenburg-Vorpommern:
Ehrenamt
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Zitat
Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Präsident, der Vizepräsident und zwei der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Der Präsident wird aus dem Kreis der Präsidenten der Gerichte und der Vorsitzenden Richter an den oberen Landesgerichten gewählt. Der Vizepräsident wird aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Vier der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses durch den Landtag. Die Amtszeit dauert einmalig zwölf Jahren. Gewählt werden kann nur, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Wählbarkeit zum Landtag besitzt oder als Richter oder Lehrer des Rechts an einer staatlichen Hochschule tätig ist. Die Mitglieder sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens sein, die für das Amt besonders geeignet sind.
Quelle: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/landesverfassungsgericht/Das-Landesverfassungsgericht/Mitglieder-des-Landesverfassungsgerichts/


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Baden-Württemberg, Thüringen:
Ehrenamt
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Zitat
Z.B. sind die Richter der Landesverfassungsgerichte beziehungsweise Staatsgerichtshöfe regelmäßig ehrenamtlich tätig, siehe u.a. § 7 Abs. 1 BadWürtt StGHG, § 8 Abs. 1 MecklenbVorp-VerfGG, § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG 
Seite 700, Fußnote, in:
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 5,
Verlag C. F. Müller, Herausgegeben von Isensee, Josef; Kirchhof, Paul
3. Aufl. 2007, ISBN-10: 3811455222 - ISBN-13: 9783811455221

Bayern:
Ehrenamt

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Zitat
Der bayerische Verfassungsgerichtshof beispielsweise entscheide tin unterschiedlichen Zusammensetzungen (siehe Art. 68 Abs. 2 BV) aus insgesamt 22 Berufsrichtern und 15 weiteren Mitgliedern (Art. 3 Abs. 1 BayVfGHG), die alle vom Landtag gewählt werden, Art. 68 Abs. 3 BV. Als Richer kann ausgewählt werden, wer im Bereich des Öffentlichen Rechts besondere Sachkunde nachweisen kann, Art. 5 Abs. 1 S.2 VfGHG. Regelmäßig üben die Richer des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs weiter Berufe aus. Als Berufsrichter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof üben sie ein Ehrenamt aus. Die Doppel- oder Mehrbelastung man in der Praxis dazu führen, den Entcheidungsmaßstab der landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen möglichst einzugrenzen,... 
Quelle: Seite 242 in:
"Landesverfassungsgerichte als funktionale Unionsgerichte?"
Christoph J. Nägele. Nomos Verlag,
Band 8 von Schriften zum Landesverfassungsrecht
16.10.2018 - 286 Seiten  ISBN 3845287705, 978384528770


Alle Bundesländer: Welche Bedingungen für das Richteramt?
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Übersicht:
landtag.rlp.de/fileadmin/Landtag/Medien/Gutachten_WD/16._Wahlperiode/2011-12-30_-_ANLAGE_-Mitgliedschaft_im_Verfassungsgerichtshof_Rheinland-Pfalz.pdf


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Sachsen-Anhalt:
Ehrenamt

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Zitat
Das Landesverfassungsgericht ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes mit Sitz in Dessau-Roßlau. Die sieben Richterinnen und Richter werden vom Landtag für die Dauer von sieben Jahren gewählt und können einmal wiedergewählt werden. Drei Mitglieder werden aus der Gruppe der höchsten Richterinnen und Richter des Landes gewählt. Die weiteren Mitglieder sollen auf Grund ihrer Erfahrung im öffentlichen Leben für das Amt besonders geeignet sein und müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens ein Mitglied muss ein Universitätsprofessor des Rechts sein. Das Richteramt am Landesverfassungsgericht ist ein Ehrenamt.
Quelle: https://verfassungsgericht.sachsen-anhalt.de/ankuendigungen/ankuendigungen-detail/news/festakt-zum-25-jaehrigen-bestehen-des-landesverfassungsgerichts-sachsen-anhalt/


Eigentlich genügt der jetzige Befund.
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Die Lösung war schließlich einfacher als erwartet, Gevatter Google gibt's gerne.
Es kann natürlich nicht schaden, wenn andere Streiter auch die noch fehlenden Bundesländer komplettieren.

Sicherlich wird das Bundesverfassungsgericht nicht anordnen, dass das Ehrenamt dafür unzulässig ist, da es ja Üblichkeit ist. Damit stellt sich die Frage des rechtlichen Gehörs gemäß Grundgesetz, sofern wegen der Ehrenamtlichkeit die Landesverfassungsrichter im Fall von umfangreichen Vorgängen diese gar nicht erst erarbeiten.

Kann das BVerfG wollen, dass dann letztlich ein "Outsourcen" zum BVerfG stattfindet, weil das die einzige Wahl des Bürgers ist?

Für umfangreiche Vogängen müssten eigentlich besondere Regelungen greifen,
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die gegenwärtig vermutlich im Landesverfassungsrecht nicht existieren - vermutlich in keinem der Bundesländer. Entsprechend soll beantragt werden. Das wird beim BVerfG also wohl zum Thema gemacht werden.


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Für Brandenburg geht die Bezahlung der Landesverfassungsgrichter aus dem entsprechenden Gesetz hervor:

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg#9

Zitat
§ 9
Entschädigung


(1) Die Verfassungsrichter erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 22 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Haben Verfassungsrichter einen Anspruch auf ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so erhalten sie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 11 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Zusätzlich erhält der Präsident eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro, der Vizepräsident eine solche in Höhe von 250 Euro.

(2) Reisekosten werden nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe. Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte.

(3) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichts es als erforderlich erscheinen läßt, können auf Antrag des Verfassungsgerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nach Beschluß des Landtages durch dessen Präsidenten. Im Falle ihrer Ernennung werden die hauptamtlichen Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird hierdurch nicht verlängert.

Und im

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/abgg

steht

Zitat
§ 5
Entschädigung


(1) Ein Mitglied des Landtags erhält eine monatliche Entschädigung

    in Höhe von 7 159,28 Euro, die gemäß Absatz 4 angepasst wird, sowie
    in Höhe von 957,67 Euro, die gemäß Absatz 5 angepasst wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Mit Dank an alle, die - teils per E-Mail - beim Infosammeln unterstützten,
hier ein soeben verfasster Nachtrag in der 300-seitigen Sammelstudie gegen den Poltiik- und Justizskandal "ARD usw.".
Zitat
UBK3. Das BVerfG definiert Regeln: Zu niedrige Richterbesoldung - im Bundesland Berlin.

a) Grundsätze der Richterbesoldung ergeben sich aus diesem Entscheid.

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle- , Pressemitteilung Nr. 63/2020 vom 28. Juli 2020
"Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen"

"Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen."

"Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Eine Gesamtschau der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend war. Sie genügte nicht, um Richtern und Staatsanwälten einen nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen."

" Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen. Eine rückwirkende Behebung ist hinsichtlich derjenigen Richter und Staatsanwälte erforderlich, sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dabei ist es unerheblich, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt."


b) Volltext des Urteils - und Bemerkenswertes bezüglich der Juristen-Qualifikation:

Der Volltext erörtert die Benachteiligung von Richtern und Staatsanwälten gegenüber der Gesatmentwicklung der Vergütung im öffentlichen Dienst in Berlin:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-063.html

Bemerkenswert ist da aber eine ganz besondere Formulierung über die Konsequenz der Gefahr der sinkenden Qualität der Justiz:

"Mit dem Amt eines Richters oder Staatsanwaltes sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden. Gleichwohl hat das Land Berlin nicht nur die formalen Einstellungsanforderungen abgesenkt, sondern auch in erheblichem Umfang Bewerber eingestellt, die nicht in beiden Examina ein Prädikat („vollbefriedigend“ und besser) erreicht hatten. Dies zeigt, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion, durchgehend überdurchschnittliche Kräfte zum Eintritt in den höheren Justizdienst in Berlin zu bewegen, nicht mehr erfüllt hat."


b) BVerfG-Verfahren für NRW: Berücksichtigung der Kinderzahl

Pressemitteilung Nr. 64/2020 vom 29. Juli 2020 - Kurztext:
"Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind, soweit sie die Besoldung kinderreicher Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 regeln. Die den Richtern und Beamten ab dem dritten Kind gewährten Zuschläge müssen ihr Nettoeinkommen so erhöhen, dass ihnen für jedes dieser Kinder mindestens 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs nach dem SGB II zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen."

Entscheid: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 -, Rn. 1-95,
Quelle: http://www.bverfg.de/e/ls20200504_2bvl000617.html

Es betrifft Richer: RN_8_ "1. Die Kläger der Ausgangsverfahren stehen als Richter mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe R 2 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen."

Im Urteil wird es detailliert berechnet - und hier für Interessierte:
- Jahresnettoalimentation 2015 bei zwei Kindern 64.798,30 €
- Jahresnettoalimentation 2015 bei vier Kindern 74.570,76 €
- Mehrbetrag bei vier Kindern 9.772,46 €


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