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Autor Thema: §183 VwGO - Unzulässigkeit einer Vollstreckung  (Gelesen 764 mal)

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VwGO - Einzelnnorm §183
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__183.html

§ 183
Zitat
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Nun könnte die Frage aufkommen, ob es hier eine Übertragbarkeit auf Bundesrecht hat, also derart, daß Vollstreckungen nach in der Sache rechtskräftigen Entscheidungen eines Gerichtes auf Basis eines vom Bundesverfassungsgericht gekippten Gesetzes genauso unzulässig sind, als wenn das Landesverfassungsgericht ein Landesgesetz gekippt hätte?

Wir lassen an dieser Stelle bitte erst einmal offen, ob eine derartige Fragestellung tatsächlich mit Rundfunk etwas zu tun haben könnte, haben wir in Anlehnung an die bloße Möglichkeit der Rundfunknutzung doch gelernt, daß es offenbar genügt, daß es damit zu tun haben könnte, um Relevanz auszulösen?


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