Nach unten Skip to main content

Autor Thema: BGH III ZR 93/18 - Rückforderung von Beiträgen -> Relevanz für Rundfunkbeitrag?  (Gelesen 1460 mal)

  • Beiträge: 7.386
Ok, im konkreten Fall, übrigens einer Leitsatzentscheidung, geht es zwar um die Rückforderung von Trinkwasseranschlußbeiträgen, aber immerhin um "Beiträge", wie der Rundfunkbeitrag ja auch einer ist.

Die verlinkte Enstcheidung ist eine vergleichsweise aktuelle Entscheidung, die sogar das Land Brandenburg betrifft, da die Vorinstanzen das LG Frankfurt und das OLG Brandenburg waren.

Urteil des III. Zivilsenats vom 27.6.2019 - III ZR 93/18 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=66c341592ae6b1c57567c95c348f8931&nr=98056&pos=13&anz=424

Interessant ist aus dieser Entscheidung, daß der BGH quasi bestätigt, daß das in der DDR vormalig geltende Staatshaftungsrecht im Land Brandenburg, (mindestens), weitergilt.

Zitat
Rn. 10
aa) Gemäß § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ - RR 1997, 204, 205). Es kommt daher allein darauf an, ob das in Rede stehende Verwaltungshandeln - hier der die Kläger belastende Beitragsbescheid - objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist. [...]

Rn. 11
[...] Auf die Frage, ob es sich mit Blick darauf, dass sich der Beklagte bei Erlass des Bescheids an die Rechtslage in Gestalt der damals maßgeblichen - später vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten - obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten hat, um einen Fall legislativen Unrechts handeln kann, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob eine Erstreckung der Haftungsregelung des § 1 StHG auf solche Fälle in Betracht kommt.

Rn. 16
[...] Da aber nur eine materiell wirksame Satzung Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht sein kann, konnten Beiträge danach nur erhoben werden, wenn eine gültige Satzung auf den Tag des Inkrafttretens  der ersten unwirksamen Satzung zurückwirkte (vgl. OVG Brandenburg, LKV 2001, 132, 133f).

Nachdem in Brandenburg eine Vielzahl von Satzungen von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als unwirksam angesehen worden war,  [...]

Nur eine materiell wirksame Satzung kann Rechtsgrundlage für die Beitragspflichts ein; es genügt also nicht, daß der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Beitragspflicht vorsieht, ausgelöst wird diese erst durch eine materiell wirksame Satzung, bspw., des Rundfunk Berlin-Brandenburg.

Ist die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg materiell rechtswirksam?

Da Rundfunk ja Landesrecht ist, sind die Satzungen anderer Rundfunkanstalten irrelevant, denn die Satzung des RBB muß materiell den Bestimmungen der Länder Brandenburg und Berlin entsprechen und zudem dem Bundes- und Europarecht genügen.

Zu Rn. 10:
Bietet hier im Land eine wirksame Grundlage, bundesrechtswidrig realisierte Pfändungen von den Kommunen zurückzuerhalten.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2020, 13:25 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.386
Das Bundesverwaltungsgericht sieht solch einen Sachverhalt, wie in der BGH in der im Titel benannten Enstcheidung kundtat.

Beschluss vom 14.04.2020 - BVerwG 9 B 4.19
ECLI:DE:BVerwG:2020:140420B9B4.19.0

https://www.bverwg.de/140420B9B4.19.0

Zitat
Leitsatz:

Ein wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Satzung rechtswidriger Beitragsbescheid verletzt den Kläger auch dann im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben, wenn der Beitragssatz unter Verstoß gegen ein landesrechtliches Kostendeckungsgebot zu niedrig festgelegt worden ist.

Ist die Satzung also nichtig, ist auch ein darauf begründeter/aufbauender Beitragsbescheid nichtig.

Nun folgt die nächste Problematik namens "Kostendeckungsgebot"; hat es dieses, darf der Beitrag also auch nicht höher sein, als es die realen Kosten nötig werden lassen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben