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Autor Thema: Haftungsprozess gegen einen VG-Richter? (Falschentscheid/ Härtefall)  (Gelesen 2862 mal)

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1. Geht das? Haftungsprozess gegen einen VG-Richter: Falschentscheid / Härtefall
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Archivfund: FAZ 2010-06-234 S. 19: "Registerrichter fürchten Räuber"
[...] in Anfechtungsverfahren / Hauptversammlungen, Böse versuchten, den für bestimmte Handlungen zuständigen Einzelrichter in Besorgnis der Haftungspflicht zu versetzen, zu dass der die Sache erst einmal "schiebt".
Nämlich dann hat der Richter keine faktisch volle Freistellung durch das "Spruchkörper-Prvileg" - das gibt es so eigentlich nicht, aber das "greift" bei einem vollen "Spruchkörper" - mehrere Richter - nicht. 


2. Wir meinen, dass Geringverdiener-Urteile im Regelfall Fehlurteile sind?
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Wir wissen, Richter sehen das anders:
So wohl 100 Prozent der VG-Klagen von Geringverdienern, insgesamt bundesweit etwa 200 Richter waren/ sind damit öfter befasst, dies an den rund 50 Verwaltungsgerichten.


3. Papa Wiki weiß Wissen - über finanzielle Haftung seitens der Richter:
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Richter (Deutschland) - Haftung (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Richter_(Deutschland)
Zitat
Für Schäden, die ein Richter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, haftet der Richter gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht selbst. Die Haftung trifft vielmehr dessen Dienstherr (Land oder Bund). Sofern der Schaden durch die Verletzung einer Amtspflicht bei einem Urteil verursacht wird, haftet gemäß § 839 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG die Körperschaft, bei der der Richter angestellt ist, nur dann, wenn die Pflichtverletzung des Richters in einer Straftat besteht, wobei diese Straftat eine Rechtsbeugung darstellen muss (so genanntes Richterspruchprivileg, missverständlich auch Spruchrichterprivileg genannt). Der Begriff des Urteils im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB umfasst neben Urteilen im technischen Sinn auch Beschlüsse, soweit es sich um eine richterliche Entscheidung handelt, die in einem nach den wesentlichen für das gerichtliche Verfahren geltenden Grundsätzen (Rechtliches Gehör, Begründungszwang, Ausschöpfung der Beweismittel) geführten Verfahren ergeht, die Instanz beendet und der Rechtskraft fähig ist.

Bei Vorsatz, der bei Rechtsbeugung immer vorliegt, oder grober Fahrlässigkeit des Richters kann die Körperschaft, bei der er angestellt ist, den Richter in Rückgriff nehmen.


4.Bruder WIKI weiß auch etwas über "Spruchkörper":
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Spruchkörper (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Spruchkörper
Zitat
Ein Spruchkörper eines Gerichts ist das rechtsprechende Organ, das im einzelnen Fall in Form eines Urteils oder Beschlusses entscheidet.
Spruchkörper - Verwaltungsgerichtsbarkeit (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Spruchk%C3%B6rper#Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zitat
Verwaltungsgerichtsbarkeit
    Verwaltungsgericht
        Kammer – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
        Einzelrichter
    Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
        Senat – 3 Berufsrichter; nach Landesrecht auch 5, auch zusätzlich 2 ehrenamtliche Richter
    Bundesverwaltungsgericht
        Senat – 5 Richter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Richter

5. Schwester Wiki hat was über Einzelrichter:
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Einzelrichter (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelrichter
Zitat
Einzelrichter bezeichnet einen Richter, der allein, also ohne beisitzende Berufsrichter oder ehrenamtliche Richter über einen Fall entscheidet, das jeweilige Gericht also allein verkörpert. Das Gegenstück zum Einzelrichter ist das Kollegialgericht, in dem mehrere Richter gemeinsam entscheiden.
Einzelrichter - Verwaltungsgerichtsbarkei (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelrichter#Verwaltungsgerichtsbarkeit

6. Eine Person X - Geringverdiener - könnte folgende Handlung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit für fair erachten:
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6a) Antrag auf Befreiung an den ARD-Intendanten seit 2013 wegen der Entscheide BVerfG von 2011, BVerwG 2019.
6b) Klare kurze Begründung. - Das garantiert recht gut die Ablehnung innerhalb von wenigen Wochen mit der üblichen Textbaustein-Pseudo-Jura.

6c) Klage macht Person X binnen 1 Monat beim VG. Hierbei Antrag auf Gerichtskostenbefreiung ("Sozialklausel").
6d) Wieder klare kurze Begründung.

6e) Auf die gängigen Rückfragen:
- Einzelrichter - "ja, einverstanden"
- Schriftverfahren - "nein, möchte Beweisanträge in der Verhandlung stellen und protokollieren lassen"

6f) In der Verhandlung wieder klarer kurzer Vortrag durch Person X Immer auf Protokollierung dessen ausdrücklich bestehen, was der Richter darauf antwortet.
Person X will nicht komplexe "grundsätzliche" Rechtsfragen einbringen.
Aber klarstellen, dass man vom Richter erwartet, eigenständig Recht zu sprechen und nicht gedankenlos den gegnerischen Vortrag zu übernehmen - wobei auch der Beck'sche Rechtswissenschaftliche Kommentar als "gegnerischer Vortrag" eingestuft wird (Autor ist wohl vor allem ein NDR-Jurist - seit diversen Jahren).

6g) Richter macht Entscheid. Ist ja alles klar für den Richter, Einheitsbrei wie immer, geht ruck-zuck mit den Textbausteinen, die ja auch die Verwaltungsgerichte haben.
Zu erwarten: Nichtzulassung für das OVG-Verfahren. 
Hoffentlich. Denn nur beim VG ist ja "Einzelrichter" möglich.
 

7. Und jetzt versucht die den Rechtsstaat verteidigende Person X, das Imperium schach-matt zu setzen:
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7a) Klage auf Schadensersatz gegen den Einzelrichter.
7b) Wieder Antrag auf Kostenfreiheit - Sozialklausel.

7c) Person X sendet sodann eine E-Mail an die bundesweit insgesamt etwa 50 Amtsgerichte, z.Hd. Vorsitzende der zuständigen Kammer, ob Rechtsprechung zu analogen Haftungsproblemen bekannt sei.
Da wird dann nicht viel kommen, vermutlich. Immerhin ist dann die grundsätzliche Bedeutung bekannt und die Richter bundesweit und die ARD-Juristen wissen sodann, dass diese Rechtsproblematik einer Klärung zugeführt werden wird. Erst einmal abwarten?

7d) Im Schadensersatzprozess geht es dann um die Frage:
Lag Rechtsbeugung im "objektiven" Sinn vor?
Die subjektive Seite - "Vorsatz" - unterstellt Person X dem Richter nicht, macht also keine "verdeckte Strafanzeige". Person X will ja nichts weiter als die Deckung des Schadens - überschaubar, rund 2.000 Euro.
Die weitergehende Analyse darf der Rechtslaie den dafür Berufeneren überlassen.

8. Und dann, was kommt dann?
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Person X weiß es nicht. Spannend, was daraus dann werden könnte. Durch alle Instanzen könnte das mehrere Jahre dauern. Bis dahin sind die berührten Rechtsfragen bundesweit im Schwebezustand. Schließlich geht es ja automatisch auch um die Frage, ob die ARD-Juristen überhaupt den ersten Antrag auf Anerkennung als Härtefall einfach ablehnen durften.

Haben die juristischen Denker unter den Foristen zusätzliche hilfreiche Hinweise für Person X?


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Da wäre doch die Hauptfrage zu klären, nämlich vorab, ob "Geringverdiener" hier wirklich zum "VG" gehören oder nicht eher doch zum "SG"? Immerhin geht es ja regelmäßig auch oder sogar zuerst um ein finanzielles Problem? Denn das "Nichtbefreitwerden", obwohl Befreiungsgründe vorliegen, ist doch zuerst mal ein Fall des Sozialrechts?

Übersicht über das Sozialrecht – 2019/2020
https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/uebersicht-ueber-das-sozialrecht.html

mit der zusammenfassenden Aussage der behandelten Fachbereiche

Zitat
das Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz (höhere Anrechnung von Erziehungszeiten, bessere Absicherung für Erwerbsgeminderte, stärkere Entlastung von Geringverdienern)

Die "VG" sind also überhaupt nicht zuständig, wenn es um die Entlastung von Geringverdienern geht.

Sozialrecht_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialrecht_(Deutschland)

mit der Aussage

Zitat
Das Sozialrecht umfasst alle Rechtsnormen des öffentlichen Rechts, die der Absicherung sozialer Risiken wie insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod dienen. [...]

Das SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJNR012390953.html

meint Folgendes

Zitat
§ 8
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.

und weiter

Zitat
§ 51
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
    in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
    in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
    in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
    in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
    in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
    in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
    in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
    in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
    bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
    die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
    (weggefallen)
10.
    für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.


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Sozialgerichte zuständig?
Der Katalog gemäß § 51 ist ja gelistet. Eine Generalklausel ist nicht enthalten. Also muss man unter einen dieser ganz präzis derfinierenden Punkte fallen oder es wird nichts damit.

Unter welchen Punkt der Liste könnte die Rundfunkabgabe-Befreiung der Geringverdiener fallen? Auf ersten Anhieb sehe ich keinen einzigen.

Bitte, @pinguin , hilf dem Blinden, die Augen zu öffnen!


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Der Katalog gemäß § 51 ist ja gelistet.
"Geringverdiener" ist doch "nur" ein Oberbegriff? Da hast Du Renter, denn die Rente zählt ja als Einkommen; da hast Du auch jenen Teil der Bürger, die formal korrekt Ansprüche an den Staat stellen könnten, dieses aber nicht tun; jeder, der potentiell hilfebedürftig ist, könnte gleichzeitig "Geringverdiener" sein, weil er sich zusätzlich was dazu verdient.

Bitte fokussiere Dich nicht alleine auf den zitierten §51 SGG, sondern auch auf jenen Part, der seitens der Bundesregierung evtl. neu konzipiert wird, und von da wird ja die Verbindung zwischen "Sozialrecht" und "Geringverdiener" hergestellt? Ok, dieses "Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz" ist wohl noch ein Entwurf.


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C1. Ein anderer Aspekt der Problematik wird gerade erörtert in:
-----------------------------------------------------------------------------------
Übergriffige Verwaltungsrichter - besondere Härtefälle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33769.0

Bei dem Vorschlag gemäß Einstiegsbeitrag in diesem Thread soll ausnahmsweise die dort zutreffend dargelegte Problematik außer Ansatz bleiben.
Es soll also jemand tatsächlich schon der ARD-Anstalt gegenüber den Faktennachweis führen, dass er "nicht einmal das Existzenzminimum hat" -
wobei es niemanden etwas angeht, wieso rund 4 Millionen Haushalte sich das antun, weil sie "kein Geld anderer Leute beantragen wollen".
Die Hauptfallgruppen, die dies ohne Gesichtsverlust machen können:
Alleinerziehende Mütter und alleinstehende Rentnerinnen.


C2. Die Motivation liegt klar, der eigenen Würde zuliebe
---------------------------------------------------------------------
möchten diese sich nicht zum Bettler erniedrigen, sofern sie irgendwie über die Runden kommen können. In von hier verbreiteten Schriftsätzen werden "Geringverdiener" denn auch eingeordnet als "Würdeverdiener" - Artikel 1 Grundgesetz ("Würde") schützt sie gegen die Rundfunkabgabe.


C3. Die "Würde"-Frage ist Kern des anderen Threads: 
-----------------------------------------------------------------------------------
Übergriffige Verwaltungsrichter - besondere Härtefälle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33769.0

In der Tat müsste wie einst bei der Wehrdienstverweigerung eine "schweigepflichte Prüfkommission" eingerichtet werden. Das darf man selbstverständlich als Forderung sogleich an die ARD-Anstalt darlegen. Das wäre aber eine Fallenstellung; denn:

Das geht für die Rundfunkabgabe nicht:
- Da die meisten dann zu befreien wären, wären die gewaltigen Kosten nicht kompensierbar durch die wenigen Aufgespürten mit 200 Euro pro Jahr.
- Rechtlich viel gewichtiger: Insgesamt geht es nicht wegen "Unverhältnismäßigkeit": Wegen einer Abgabe von nur 200 Euro jährlich darf der Staat sich nicht das Recht anmaßen, das Private offengelegt zu erhalten.

Immerhin könnte man es ja mal mit einer Prüfbestätigung vom Beichtpfarrer oder vom Beicht-Imam versuchen...  >:D
Da sollten bei Ablehnung dann mal die "christlichen" Rundfunkrat-Miglieder um Eingreifen gebeten werden.  :police:

C4. Antrag vom 20. April 2020 an alle Landesregierungen: Diese Problematik zu lösen.
---------------------------------------------------------------------------------
Aber wie? Zu vielschichtig hier als Forumstext.


C5. Das Gesetz ist verkehrt gemacht.
----------------------------------------------------
Dem dafür vor allem Mitverantwortlichen für "ARD, ZDF etc.", Herrn Dr. Eicher (SWR), wurde der Nachweis der gesetzgeberischen Murksarbeit im November 2018 auf mehreren Seiten dargelegt (weil er als "Justitia-r" zuvor lapidar mitgeteilt hatte, alles wäre bestens. Will heißen, die protestierenden Bürger "spinnen"?
Päpstlich unfehlbar? "Eicher locuta, causa finita"?

Da sich nichts rührte, ging im Dezember 2019 dieser komplette Nachweis der gesetzgeberischen Murksarbeit an alle Intendanten und Landesregierungen, dies mit Antrag, diesen Mängeln bis 31. Januar 2020 abzuhelfen. - Dr. Eicher kann dazu leider nicht mehr mitwirken - rund 5 Tage vor Fristablauf legte er sein Amt nieder. Das hat Stil, das ist o.k. so.
 

C6. Hebelwirkung: Neuordnung auslösen:
---------------------------------------------------------
Damit ist klar, wieso die im Einstiegsbeitrag hier im Thread dargestellte Strategie der aufmüpfigen Person X. tüchtige Hebelwirkung haben könnte.


C7. Die Bedeutung der "Rechtsbeugung" hierbei: 
-----------------------------------------------------------------------
Es geht um den "objektiven" Tatbestand von "Rechtsbeugung". Die Trennung zwischen "objektiv" / "subjektiv" soll hier nicht näher ausgeführt werden. Betrachten wir das einmal aber immerhin leicht oberflächtlich:

Amtshaftung bei richterlichem Handeln
https://www.staats-haftung.de/themenbereiche/rechtspflege/amtshaftung/
Zitat
In der Mehrzahl der Fälle kann ein Amtshaftungsprozess wegen einer richterlichen Amtspflichtverletzung keinen Erfolg haben, weil das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 BGB anspruchsausschließend eingreift. Geht es allerdings bei der rechtswidrigen richterlichen Handlung nicht um die Vorbereitung oder den Erlass eines Urteils oder einer einem Urteil gleichgestellten Entscheidung, so greift das Richterspruchprivileg nicht und eröffnet damit den Anwendungsbereich der Amtshaftung. In Betracht können in diesen Fällen aber auch Amtspflichtverletzungen der Mitarbeiter der Geschäftsstellen kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 07. Januar 2016 – 1 U 657/15).
[...]

Man sieht dort übrigens weiter unten auf der Seite: Zuständig für die rechtliche Analyse sind:
Landgericht, OLG, BGH;
also nicht "mitfühlende Kollegen" vom Verwaltungsgericht. Wir verlagern damit die Rechtslage-Prüfung "Geringverdiener" von Verwaltungsgerichten zum ganz anderen Zweig der Rechtsprechung. Die sind bisher noch nicht in einer jahrelangen "akten-erledigender Rechtsanalyse-Arbeit" mit den ARD-Juristen. Da haben von uns zitierbare Verfassungsrechtler Aussicht, auf richterliche Anerkennung zu rechnen.

§ 839 Abs. 2 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__839.html
Zitat
(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2020, 12:58 von Bürger«
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kleiner Einwurf/ Gedanke aus dem "off":

Es gibt auch eine sog. "Rechtswegbeschwerde" - siehe u.a. web-Suche
https://www.google.com/search?q=rechtswegbeschwerde

Eine solche Rechtswegbeschwerde hatte seinerzeit RA Markus Kompa die LMK im Verfahren der Konkurrentenklage des RA Kompa gg. Herrn Eumann  bzgl. dessen Wahl zum Direktor der Landesmedienanstalt angestrengt - siehe dazu u.a. unter
Wahl Eumanns (SPD) zum Direktor der Medienanstalt RLP landet vor Gericht (01/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25604.msg164085.html#msg164085
Blog von Markus Kompa, 22.01.2018
OVG Koblenz:
Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, auch wenn Vertrag privatrechtlich ausgestaltet werden soll

(RS korrigiert)
Zitat
Die LMK ist nunmehr auch am Oberverwaltungsgericht Koblenz mit ihrer Rechtswegbeschwerde gescheitert. Die Behörde wollte unbedingt vor die Zivilgerichte und verlautbarte sogar, die Frage der Zuständigkeit habe über die Besetzung der Direktorenstelle hinaus grundsätzliche Bedeutung. [...]
Weiterlesen auf:
http://www.kanzleikompa.de/2018/01/22/ovg-koblenz-konkurrentenklage-nach-art-33-abs-2-gg-ist-dem-oeffentliche-recht-zuzuordnen-auch-wenn-vertrag-privatrechtlich-ausgestaltet-werden-soll/

Auch gibt es bei "Nichtzuständigkeit" die Verweisungspflicht gem.
§ 17a Abs. 2 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. [...]

Die Frage bleibt dann: Woran genau bemisst sich die Zuständigkeit und bis wohin erstreckt sich diese?
Möglicherweise gibt es innerhalb eines Verfahrens auch mehrere Teil-Zuständigkeiten, für deren jeden einzelnen Teil die Zuständigkeit geprüft und ggf. Teile dann verwiesen werden müss(t)en?


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Die Frage bleibt dann: Woran genau bemisst sich die Zuständigkeit und bis wohin erstreckt sich diese?
Da müssten u. U. Bundesgesetze gesichtet werden, die eine spezialgesetzliche Regelung enthalten könnten, dia ja kraft Art. 31 GG, (dazu BVerfG 2 BvN 1/95), jede entgegenstehende landesrechtliche Bestimmung aushebelt?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
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Diesmal:

Eicher locutus, causa finita


 :)


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Schande über mich... Abgeleitet von "Roma locuta, causa finita"
Also, ja, Roma gilt also webliches Wesen, hier also "Eicher locutus"...
Das Folgende ist an sich auch OFF TOPIC, gemessen am Thread-Thema-Wortlaut, aber da @Bürger dorthin entführte, "quod liceet Iovi, licet bovi!" - wie folgt:

1. Hätte da eine Idee:
--------------------------------------------
Es ist ja unzulässig, Sozialbescheide zu beantragen, aber das Geld nicht nehmen zu wollen.
So, jetzt klagt man beim Sozialgericht, dass dies verfassungswidrig sei, weil man durch dies gesetzliche Verbot nicht die Befreiung von der Rundfunkabgabe erlangen könne.
Also seien die Sozialbehörden verpflichtet, trotz Verbot
- die Leerbescheide nach Prüfung zu machen
- und sodann alle Daten wegen Unzulässigkeit der Datenerhebung zu löschen - DSGVO -
- und alle Quermitteilungen - z.B. bei alleinerziehenden Müttern die Kontrollmittilung an Kita, Schule usw. - zu unterlassen.

Das Gericht möge Behörde benennen, die zu verklagen sei, da es ja laut Gesetz keine geben darf.
Antrag auf Freiheit von Gerichtskosten - wie üblich.


2. Natürlich wird das abgebügelt.
----------------------------------------------
So, und nun an das Landesverfassungsgericht.
a) Dem Anliegen abzuhelfen.
b) Hilfsweise: Den Konflikt zu lösen, die ARD-Anstalt auf Verzicht von Leerbescheid zu verurteilen.


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Berichtigung nach Überdenken:
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Klage ohne Beklagten einreichen, das geht nicht. Bürger X. meinte intern folgende Meinung zu haben, was man diesbezüglich vielleicht meinen können dürfte:


D1. Taktisch lustig könnte sein, beim Sozialamt schriftlich zu beantragen:
----------------------------------------------------------------------------
- Antrag auf Einladung zur Härtefallprüfung mit der eigenen Zusicherung, das Geld nicht zu nehmen.
- Schriftliche Verpflichtung der Behörde, nirgends Querabfrragen zu machen.
- Schriftliche Verpflichtung der Behörde, keine andere Stelle über die Leerbewilligung zu informieren.
- Schirflitche Verpflichtung de Behörde, sofort nach Aushändigung des Bescheids alle Daten unwiderrudlich zu löschen.

Warum darf man "diese Forderungen"? Weil es "unverhältnismäßig" wäre, für nur 200 Euro "das volle Programm zu starten", zumal, weil der Bürger ja sowieso kein Geld erhalten will.

Ausdrückliche Bestätigung des Bürgers im Antrag, dass er gegen die bearbeitende Stelle keine Strafanzeige wegen Veuntreuung der Sozialbehörden-Ressourcen machen werde.


D2. Sobald man die schriftliche Ablehnung hat, kann die Klage beim Sozialgericht loslegen. 
----------------------------------------------------
Kosten dürften bei Nullkommanichts liegen. Verklagt wird die Sozialbehörde.
Rechtsmittel dürfte das Gericht nicht zulassen - geht dann sofort zum Landesverfassungsgericht, Sollte nur in einem Bundesland sein, wo es die kostenlose und anwaltlose Bürgerbeschwerde gibt - wohl für rund 80 % der Bürger in Deusdhland. 


D3. Anmerkung: Veruntreuung ist "Offizialdelikt",
--------------------------------------------------------
ist auch ohne Strafanzeige zu verfolgen. Da der Bürger die Sachbearbeiter derart ausdrücklich über seine Nicht-Strafanzeige informierte, können diese nicht mehr Irrtum über die Rechtslage behaupten. Also, wenn sie weitsichtig sind, werden sie allein deshalb ablehnen.

 @pjotre erklärt sich empört über die Ideen der Person X. Auf diese Weise die ARD-Juristenkonzepte auszuhebeln mit der Bescheidpflicht, ein echter Gentlemen / eine echte Lady macht so etwas Unanständiges nicht! 


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o
  • Beiträge: 1.567
ad D2: Was könnte denn der infame Bürger X im Klageantrag gegen die Sozialbehörde formulieren oder gerichtlich beim Sozialamt durchsetzen (Verpflichtungsklage)? Was will X denn von der Sozialbehörde bekommen?

Gehört das nicht sowieso schon in einen anderen Thread, werter pjotre? Such' den mal, und dann kann man unsere letzten Postings dorthin kopieren (lassen).  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2020, 03:40 von Bürger«

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1. Um ein paar Ecken herum hängen Klage VG / SG zusammen:
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Die Ablehnung "Härtefall" unserer hasslieben Freunde, die im Namen der ARD-Intendanten den bedauerlichen Füllhalter-Job auszuführen verpflichtet sind,
deren Antwort umfasst mit den X Seiten der Textbausteine (Pseudo-Jura) immer auch diverse angebliche "Recht"-Sprechung mit Aktenzeichen, dass ein Sozialbescheid vorzulegen sei. Dass dieser gar nicht erteilt werden darf ("Veruntreuung"), haben die ARD-Juristen und Verwaltungsrichter "kollektiv ganz irrtümlich übersehen", meint Person X konstatieren zu dürfen.

Person X: Alles bei diesen beteiligten insgesamt rund 250 Juristen in "subjektivem Irrtum" erfolgt, kann ja jedem mal passieren, kann auch bundesweit 200 VG-Richtern mal passieren, "irgendwie dumm gelaufen": "Niemand hatte die Absicht, eine Mauer gegen die Durchsetzung des Grundgesetzes zu bauen."
(Sogenannte "eklatante" Verletzung von Artikel 1 GG, "Würde" umfasst den absoluten Schutz des Existenzminimums. Lernt jeder Jurist beim Studium, aber ist ja Ewigkeiten her, kann man ja mal vergessen haben, kommt in den besten Gehirnen vor.) 


2, Und nun schlägt freche Person X vor, das System an sich selbst kollabieren zu lassen.
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Person X schlägt vor, beim Sozialgerecht einzuklagen, dass die Sozialbehörde dann bitte diesen Bescheid auszustellen habe, wobei Person X korrekt genug ist, zuzusagen, dass Person X die dafür mögliche Strafanzeige nicht stellen werde.
Das Sozialgericht ist nach Meinung von Person X nun in der Falle:

a) Zwingt es zum Sozialbescheid, also zur Veruntreuung, so gibt es so ein hässliches Randproblem - der Staatsanwalt könnte das im Hinblick auf die ausdrückliche Information als Rechtsbeugung einstufen und da der Bürger den Straftatbestand schon benannte, kann sich niemand auf Unkenntnis dieses Aspektes "subjektiv" berufen.

b) Verneint der SG-Richter das Recht auf Sozialbescheid, so behelligt er seine 200 Kollegen der VG-Gerichte mit der Mutmaßung der Rechtsbeugung in ingesamt einigen 1000 Fällen? Die bekommen dann zwar keine Vorstrafen, weil sie sich ja alle "subjektiv geirrt haben", was ja vorkommen können soll. Aber mit diesem Entscheid erzeugt der "kleine" SG-Richter die Frage der Rückzahlpflicht von rund 6 Milliarden Euro, 60 % des Jahresumsatzes von "ARD, ZDF etc.", womit diese zur Anmeldung der Insolvenz verpflichtet wären?

c) Anmerkung: An sich nicht - diese Insolvenanmelde-Pflicht ist wegen "Corona" wohl als ausgesetzt anzusehen bis Ende 2020? Nein, denn die 9 Intendanten und 16 Landesregierungen hatten entsprechende Anträge schon mit Fristsetzung 31. Januar, mit dem Plus-Monat laut Insolvenzrecht also bis Ende Februar 2020.
Das weiß Person X, weil @pjotre es weiß, und der weiß es aus erster Hand.


3. Sobald dann klar ist, dass das mit der Sozialbescheidpflicht rechtlich unzulässig war und bleibt,
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können einige 1000 Leute überlegen, meint Person X, beim Staat Schadensersatz zu fordern wegen eines Fehlurteils. Da vollstreckt wurde, ist ihr Geld weg, hat jetzt ein anderer. Dies Geld, die Kosten und der Rufschaden - SCHUFA kaputt usw.usw. - .
Die VG-Richter müssten fürchten, dass sie in Regress genommen werden - jedenfalls für alle weiteren Urteile gegen Geringverdiener. Person X meint des weiteren, man könnte ja auch den Richter selber - im eigenen früheren Verfahren - auf Schadensersatz verklagen.


4. Wenn die rund 200 zuständigen VG-Richter eine Urteilspause einlegen bis zur Klärung,
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wären alle rund 4 Millionen Geringverdiener-Haushalte zunächst einmal ohne Risiko, meint Person X:
Es genügt, mit einem kleinen Standardtext Härtefallantrag zu stellen,
sodann nach Ablehnung mit einem kleinen Standard-Text Klage beim VG - mit Antrag auf 0,00 Euro Gerichtskosten.
 
Dann würde vermutlich ziemlich lange nichts passieren, meint Person X, weil VG-Richter das mit dem Schadensersatz-Risiko nicht so richtig begeisternd finden dürften.

... was sich dank Facebook usw. rasch herumsprechen würde - rund 4 Million berechtige Anträge. (Und dann oben drein einige Millionen Nichtzuschauer als Trittbrettfahrer?)

Meint Person X: Eigentlich müsste dann das System kollabieren und eine Neuordnung der Finanzierung von "ARD, ZDF etc." wäre politisch zwingend.


5. Damit wird der Zusammenhalt dieses Threads klar:
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Damit für den VG-Prozess Schadensersatz gefordert werden kann - je nach Schaden ja vielleicht mal auch mehr als 10 000 Euro - ,
ist das Sozialgericht der optimale Helfer. Meint jedenfalls Person X.

Finde den Fehler. Oder ist da vielleicht kein Fehler und kann das Person X starten? Oder jeder andere Geringverdiener?


6. Und um die Richter zu überzeugen, darf man ja auch am Schluss in Schriftsätzen ein Bonmot hinzufügen.
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Frau Dr. med. von der Leyen, Master of Public Health, die muss es ja wissen. @pjotre 's -Archiv vergisst nichts, nada, rient de tout, ?????? ?? ???????? :
In WELT AM SONNTAG 2006-10-22 Seite 2:
"Wir wissen alle, dass Fernsehen dick, dumm, traurig und gewalttätig macht."
Danke, liebe aktuelle EU-Chefin, so schön hätten wir die Wahrheit nie selber formulieren können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2020, 03:39 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.285
Hier nur als Info und Querverweis, wegen der im Vorbeitrag von User Pjotre genannten Begrifflichkeit "Staat Schadensersatz"

->
BGH III ZR 93/18 - Rückforderung von Beiträgen -> Relevanz für Rundfunkbeitrag?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33773.msg205685.html#msg205685

mit der Aussage

Zitat
Rn. 10
[...] Gemäß § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden. [...] Es kommt daher allein darauf an, ob das in Rede stehende Verwaltungshandeln - hier der die Kläger belastende Beitragsbescheid - objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist. [...]

Und gelernt haben wir ja auch inzwischen, daß ein Beitragsbescheid nichtig ist, wenn die zugrundeliegende Satzung nichtig ist; hierfür auch Querverweis

->
BGH III ZR 93/18 - Rückforderung von Beiträgen -> Relevanz für Rundfunkbeitrag?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33773.msg205701.html#msg205701

Zitat
BVerwG 9 B 4.19 - Leitsatz: Ein wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Satzung rechtswidriger Beitragsbescheid [...]

Für die korrekte Formulierung der Satzungen des RBB sind ja die Länder Brandenburg und Berlin nicht verantwortlich, aber zumindest das Land Brandenburg ist für alle rechtswidrigen Folgen daraus in voller Staatshaftung.

Und um das Ganze noch abzurunden ein weiterer Querverweis:

EuGH C-362/18 - Staatshaftung bei rechtskräftigem, eu-rechtswidrigem Urteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33420.msg204114.html#msg204114

mit der Aussage
Zitat
Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen nationaler Gerichte gegen das Unionsrecht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2020, 06:59 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht könnte man der Zuständigkeitsfrage...

Da wäre doch die Hauptfrage zu klären, nämlich vorab, ob "Geringverdiener" hier wirklich zum "VG" gehören oder nicht eher doch zum "SG"? Immerhin geht es ja regelmäßig auch oder sogar zuerst um ein finanzielles Problem? Denn das "Nichtbefreitwerden", obwohl Befreiungsgründe vorliegen, ist doch zuerst mal ein Fall des Sozialrechts?
...

oder auch

Sozialgerichte zuständig?
Der Katalog gemäß § 51 ist ja gelistet. Eine Generalklausel ist nicht enthalten. Also muss man unter einen dieser ganz präzis derfinierenden Punkte fallen oder es wird nichts damit.

Unter welchen Punkt der Liste könnte die Rundfunkabgabe-Befreiung der Geringverdiener fallen? Auf ersten Anhieb sehe ich keinen einzigen.
...

...auch von der anderen Seite her näherkommen - als eines Blicks in die Geschichte der Verwaltungsgerichtsordnung, speziell betr. § 188 VwGO, der sich mit der Freistellung von »Verfahren in Fürsorgeangelegenheiten« von Gerichtskosten befasst. Dass es so etwas überhaupt gibt, scheint bereits darauf hinzudeuten, dass das von den Sozialgerichten (in unmittelbarem Zusammenhang mit staatlichen Leistungen) beackerte Feld nicht die einzige derartige Parzelle zu sein scheint.

Die in früheren Fassungen der VwGO auf Zugehörigkeit zu scharf definierten Rechtsgebieten beschränkte Freistellung von Gerichtskosten hatte sich bezogen auf: die der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Dieser Katalog hatte also nach starrem Schema auch positiv die frühere Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte benannt.

Seit deren Novelle liest sich dieser § 188 aber wie folgt (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__188.html):
Zitat
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
wobei sich das obige starre Positivschema - unter Zugrundelegung einer erweiterten, auf den Gedanken des ZWECKS eines betriebenen Verfahrens abhebendes & insofern »Fürsorgeangelegenheiten« im weiteren Sinne meinende Sichtweise - nun (mit entspr. Zuständigkeitsverschiebung) in eine Ausschlussliste umgewandelt findet. In eben diesem erweiterten Sinne von »Fürsorge« werden auch Klagen von Geringverdienern gegen den »Rundfunkbeitrag« regelm. als »Verfahren in Fürsorgeangelegenheiten« von Gerichtskosten befreit, wie im Verfahren https://www.bverwg.de/200411B6C10.10.0 v. 20.04.2011 (->RN 3) entschieden. Speziell diese RN verdeutlicht einiges, auch dass es sich wohl einfach um eine Setzung handelt.

Zumindest auf der einfachrechtlichen Ebene scheinen die Zuständigkeiten damit klar - auch wenn man die natürlich auf hoher Ebene anzweifeln könnte.

Insofern könnte man also auch fragen: Wenn die Verwaltungsgerichte die Chance hätten, sich die lästige Arbeit mit diesen... diesen ... diesen Geringverdienern (& dem »Rundfunkbeitrag«) vom Hals zu halten - warum nutzen diese sie dann nicht, würden also die Sozialgerichte für zu- & sich selbst für unzuständig erklären?

Dass die Sozialgerichte u. U. auch nicht so begeistert den »Anstalten« das Geld der Geringverdiener in die Kasse schaufeln würden, wie weiland die Verwaltungsgerichte, wäre noch ein anderer Punkt, der hier aber offen bleiben soll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2020, 15:49 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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