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Autor Thema: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag  (Gelesen 4778 mal)

  • Beiträge: 7.286
Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
#15: 27. Mai 2020, 13:25
Netto bleibt einem Arbeitnehmer daher bei einer Pfändung kein Cent mehr als einen Arbeitslosen, Rentner, Pensionär etc.; bzw. er ist nicht besser vor Pfändung geschützt als alle anderen auch.
Falsch; bspw. unterliegen Erschwerniszulagen nicht der Pfändung und müssen wie alle anderen nicht der Pfändung unterliegenden Beträge vorher herausgerechnet werden. Siehe

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
#16: 27. Mai 2020, 15:48
@pinguin: Es ist zwar richtig, dass es für Arbeitnehmer Zulagen gibt, die vor der Pfändung geschützt sind. Einerseits gibt es die nicht für jeden, und andererseits ändert das nichts daran, dass es eine definierte untere Grenze gibt, die vor Pfändung geschützt ist. Oder: Wenn Hans 10 € Taschengeld bekommt und Franz 15 €, weil er älter als Hans ist, kann man dennoch feststellen, wer von den beiden das geringere Taschengeld erhält.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
#17: 30. Mai 2020, 07:47
@drboe
Es hat die allgemeine Pfändungsfreigrenze, und es hat die individuelle Pfändungsfreigrenze, wenn Teile des Gesamteinkommens grundsätzlich pfändungsfrei sind, denn alle grundsätzlich pfändungsfreien Beträge sind  zusätzlich/gemeinsam zum/mit dem allgemeinen Pfändungsfreibetrag zusammen vor Errechnung des pfändbaren Betrages abzuziehen; und dafür hat es auch Beispiele seitens der Bundesregierung.

1.)
Fragen und Antworten zu Pfändungsschutzkonten
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pfaendungsschutzkonten-1733466

2.)
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_PKoFoG.pdf?__blob=publicationFile&v=2

3.)
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2019.pdf?__blob=publicationFile&v=20

mit der Aussage auf Seite 5 des Dokumentes zu 3.):

Zitat
Zu beachten bleibt jedoch, dass bestimmte Einkommensbestandteile wie etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, aber auch unterschiedliche Formen von Renten- und Unterstützungsleistungen der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen sind (vgl. §§ 850a, 850b ZPO)

Für die Pfändung von Beamtengehältern hat es hierzu sogar eine Verwaltungsvorschrift:

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens;
hier: BAG-Entscheidung zur neuen Berechnungsmethode

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_25092013_D531002301.htm

Hier ist das Kuriose; daß der pfändungsfreie Grundfreibetrag gar nicht separat benannt worden ist. Oder gilt der für Beamte nicht?

Die benannten §§ 850a, 850b ZPO sagen:

Zitat
§ 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind

1.
    zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
    die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
    Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
    Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
5.
    Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
    Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
    Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
    Blindenzulagen.

Zitat
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbar sind ferner

1.
    Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
    Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
    fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
    Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Übrigens;

Zitat
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
[...]
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
    Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. [...]

Und wir könnten uns fragen, ob wegen der Benennung des Begriffes "Vollstreckungsgericht" in § 850b Abs 3 und übrigens auch §850f Abs 1 Pfändungen von Arbeitseinkommen abseits des gerichtlichen Weges überhaupt zulässig sind.

Da wird es ganz sicher jede Menge illegaler Pfändungen von Arbeitseinkommen durch inkompetente Mitarbeiter/innen von Stadtkassen haben, wetten? Also auch ein Fall von "ultra-vires"?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2020, 08:11 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
#18: 30. Mai 2020, 15:48
Du redest an der Sache vorbei. Natürlich gibt es individuelle Pfändungsgrenzen. Unabhängig von diesen gibt es aber in jedem Fall einen Minimumbetrag, der in jedem Fall vor Pfändung geschützt ist. Dieser Betrag ist der, bei dem individuelle, zusätzlich nicht pfändbare Beträge gerade nicht berücksichtigt werden. Derjenige, der noch weniger als diesen Betrag erhält, kann ohne jede Berechnung sicher sein, dass er nicht gepfändet werden darf. Allein dies betrifft mehrere Millionen Rentner. Dass es darüber hinaus noch viele weitere Mitbürger mit höheren Einnahmen als den Minimalbetrag gibt, bei denen ein Pfändung ebenfalls nicht zulässig ist, ändert daran gar nichts.
Allerdings kann man vermuten, dass es bei dieser zweiten Gruppe häufiger zu an sich unzulässigen  Sperren des Kontos kommt, da weder der GV noch die Bank einer Gutschrift ansehen können, woraus sie sich zusammen setzt. Und man kann sicher auch annehmen, dass es in allen Gruppen, bei denen normaler Weise nichts zu holen gibt, sehr viele Bürger zahlen, obwohl sie es nicht müssten. Kurz: Herr Buhrow und seine Spiessgesellen hauen sich die Steaks und guten Wein auch auf Kosten derer in die Wampe, die beim Discounter Katzenfutter kaufen, ohne eine Katze zu besitzen.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine Vertiefung des eigenständigen Themas "Pfändungsschutz", zu welchem ohnehin bereits Diskussionen bestehen - siehe dazu bitte Forum-Suche mit entsprechenden Begriffen.
Hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerfGE 87, 153 - Grundfreibetrag
und im Einstiegsbeitrag beschrieben ist.
Eine diesbezügliche Präzisierung des mglw. zu wenig aussagekräftigen Thread-Betreffs bleibt vorbehalten.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2020, 18:06 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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