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Autor Thema: BGH I ZR 7/16 - aktive Cookie-Einwilligung nötig -> ÖRR-Datenschutzrelevanz?  (Gelesen 2013 mal)

  • Beiträge: 7.385
Der Langtext der neuerlichen Entscheidung liegt noch nicht vor; der Ablauf in der Rechtssache zeigt aber durchaus die Vorgehensweise, wenn der Sachverhalt zwischenzeitlich dem EuGH vorgelegt worden ist.

Vorlagebeschluß zu BGH I ZR 7/16
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=67dd3aa6cb19d7c4b266d0a170cb5114&nr=80132&pos=1&anz=5

Entscheidung des EuGH zum Sachverhalt und dazugehöriger Schlußantrag

Rechtssache C-673/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1924850

Schlußantrag zur Rechtssache C-673/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212023&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1924850

Aktuelle Pressemitteilung zu BGH I ZR 7/16:

Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html

Aussage ist also, daß es der aktiven Einwilligung des Nutzers bedarf.

Nun fragen wir uns aber mal für die hier forenseitig diskutierten Belange des ÖRR, ob der ÖRR die Befugnis haben kann, die Daten jener Bürger zu nutzen, (wie auch immer), die dem ÖRR nie die Genehmigung dazu erteilt haben?

Diese Entscheidung stellt immerhin auf die DSGVO ab, die auch für den ÖRR gilt, die ja auch lt. gefestigter BGH-Rechtsprechung  "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, (BGH KZR 31/14, Rnn. 2, 29 & 47 wie auch BGH KZR 83/13, Rn. 36).

Wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten der Bürger, (bspw.), nur mit deren aktiver Einwilligung verwenden darf, muß das auch für den ÖRR gelten und sich nicht nur auf eine "aktive Cookie-Einwilligung" beziehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 577
Zitat von: pinguin
[...] Nun fragen wir uns aber mal für die hier forenseitig diskutierten Belange des ÖRR, ob der ÖRR die Befugnis haben kann, die Daten jener Bürger zu nutzen, (wie auch immer), die dem ÖRR nie die Genehmigung dazu erteilt haben? [...]
Cookies dürften dabei das kleinste Problem sein, da sie mittlerweile ein vollkommen obsoletes Relikt aus den Urzeiten der Browserentwicklungen bilden.

Wer sich einmal etwas näher mit dem Quellcode der Webseiten unserer örR - aber eben nicht nur da - beschäftigt hat (dazu gehören insbesondere auch sog. "Mediatheken", "Apps" oder die Einbindungen von Diensten von ioam, facebook, YouTube, google, twitter, instagramm etc.), der dürfte verwundert sein, was da so alles keiner wirksamen "Einwilligung" bedarf. Der einfache Aufruf der Webseite ist die Einwilligung zur Profilbildung! Den Rest erledigen der Browser (mittlerweile als ein eigenes Betriebssystem des Betriebssstems) sowie javascript, persistent storage, Browser-Fingerprints, SIDs, UIDs, IP-Adressen, Ports, und diverse andere (auch weltweite) "Web-Mehrwertsdienste", die einzig und allein zum Ausschnüffeln dienen.

Ganz übel sind z.B. die Seiten des KiKa (betrieben vom mdr), bei denen die Daten "unerfahrener" Kinder (und auch von deren Eltern) für alle Formen von tracing und tracking zur Profilbildung ohne jegliche zustimmende "Einwilligung" abgeschnorchelt werden. Das pure Lesen von "Datenschutzhinweis"-Seiten - speziell bei Kindern - erfüllt die feuchtesten Träume der Aggregationsindustrie benutzerbezogener Daten, denn die versteht niemand - vor allem nicht in der angesprochenen Altersgruppe. So ist niemand mehr in der Lage auch nur im Ansatz zu erkennen, was "all das" an konkreten Auswirkungen für die NutzerInnen tatsächlich mit sich bringt.

M.E. ist dieses Aufmerksamkeitsgeheische um dieses scheinbar so "wichtige" BGH-Urteil (und die damit verbundene DSGVO) eine riesige Nebelkerze, die an den aktuell verbreiteten Techniken zu Profilbildungen von InternetnutzerInnen völlig vorbei geht - und damit auch nicht die geringste Form irgendeines, wie auch immer gearteten "Schutzes" zu bieten hat. Eine verpflichtende Kenntnisnahme der "Datenschutzhinweise" müsste jeder Anzeige von webseitigen Inhalten vorangestellt werden (optionales Kreuzchen am Ende der Seite(sic!) dann zur Kenntnisnahme). Das ist aber absolut und genauso unrealistisch wie an einen Schutz von VerbraucherInnen in diesem Bereich glauben zu wollen...

("Lachnummer" wäre also lediglich eine andere, von mir böswillig geäußerte und verkürzende Bemerkung zu diesem Thema...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2020, 15:31 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
("Lachnummer" wäre also lediglich eine andere, von mir böswillig geäußerte und verkürzende Bemerkung zu diesem Thema...)
Die von Dir angesprochene Datenschutzrelevanz hinsichtlich der Quellcodes der Webseiten, bspw., um die sich keiner kümmert, weil sie keiner kennt, könnte doch beleghaft ebenso thematisiert werden, wofür dieses aktuelle sich auf den EuGH stützende BGH-Urteil als Basis herangezogen werden könnte? Immerhin hat es mit dem BGH-Entscheid eine nationale Entscheidung, auf die man aufbauen könnte?


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nur und ausschließlich mit konkretem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" weiter diskutieren.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Mai 2020, 15:32 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
@Bürger

Ganz so einfach ist es nicht, denn wir haben ja auch mit EuGH C-201/14 eine mächtige Entscheidung, siehe

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

die augenscheinlich noch nicht von allen verstanden worden ist, aber durchaus zu genau dieser hier im Thema zu diskutierenden Entscheidung paßt und Belange des Umganges mit dem Rundfunkbeitrag betrifft.

Die Datenhoheit über die eigenen personenbezogenen Daten liegt kraft europäischer Vorgabe alleine bei dem betreffenden Bürger, und bei sonst keinem; alleine wegen der Möglichkeit des Wahrnehmens des per DSGVO garantierten Widerspruchsrechtes.

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504

mit den Aussagen

Zitat
Artikel 21

Widerspruchsrecht


(1)  Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(2)  Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

(3)  Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

(4)  Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

(5)  Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

(6)  Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

Wir haben hier also die zentrale Aussage des EuGH, (in der Entscheidung, wie sie im Thema verlinkt ist), daß die Information vor der Weitergabe zu erfolgen hat; und genau diese Aussage paßt zur Kernaussage der hier thematisierten BGH-Entscheidung, wonach es der aktiven Einwilligung des betroffenen Bürgers zur legalen Datennutzung bedarf.

Wenn also der Bürger auf der einen Seite der Nutzung seiner Daten aktiv zustimmen muß, kann es nicht auf der anderen Seite legal sein, daß sei einfach so genutzt werden, (dürfen), ohne daß diese Zustimmung je erfolgt ist, bzw. eingeholt wurde.

Der Zusammenhang zum ÖRR könnte nämlich dann darin bestehen, daß alle Zwangsangemeldeten nie eine wirksame Zustimmung erteilt haben, denn immerhin definierte der Gesetzgeber die Schickschuld, (nicht das Holrecht für die LRA), die kraft Bundesvorgabe nur der "Interessent an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung" hat.

Wer also seiner Schickschuld nachkam, erlaubte damit auch die Nutzung seiner Daten durch den ÖRR, alle anderen Bürger jedoch nicht, da wär4e die datennutzuntg durch den ÖRR und seine Helfer illegal, denn die Nichtreaktion darf nicht als Zustimmung gewertet werden. Auch hier entspricht die Entscheidung des BGH also der europäischen Vorgabe.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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